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   BGH, 11.05.2006 - I ZR 79/03   

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https://dejure.org/2006,5373
BGH, 11.05.2006 - I ZR 79/03 (https://dejure.org/2006,5373)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - I ZR 79/03 (https://dejure.org/2006,5373)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - I ZR 79/03 (https://dejure.org/2006,5373)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einordnung einer Werbung als eine nach § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) a.F. unzulässige Ankündigung einer Sonderveranstaltung; Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Falle einer Anspruchsverfolgung in zwei ...

  • Judicialis

    UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 7 a.F.; ; UWG § 7 Abs. 1 a.F.; ; UWG § 13 Abs. 5 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 5 (a.F.)
    Rechtsmissbräuchlichkeit der gleichzeitigen Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Unterlassungsschuldner bei Schaltung einer gemeinschaftlichen Werbeanzeige

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 79/03
    Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der Klagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Beklagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz 15-21 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE).

    Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfügungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG a.F. rechtsmissbräuchlich war, ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (BGH GRUR 2006, 243 Tz 22 - MEGA SALE, m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 79/03
    Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.).

    Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 30/04

    Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz; Veranstaltung einer

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 79/03
    Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2015 - 6 U 6/14

    Heilmittelwerbung: Irreführung bei Bewerbung der Kernspinresonanztherapie;

    Zwar kann die Rechtsverfolgung in getrennten Verfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 - I ZR 79/03, zitiert nach juris Rdnr. 12; BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 199/10, GRUR 2006, 243 - MEGA SALE, Rdnr. 17).
  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 209/06

    Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchliche getrennte Verfolgung der Bewerbung eines

    Der BGH hat in seinem zu diesem Problemkreis jüngsten Urteil vom 11.5.2006 (I ZR 79/03) ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinsame Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.
  • OLG Hamburg, 12.07.2006 - 5 U 179/05

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen

    Der BGH hat in seinem zu diesem Problemkreis jüngsten - noch nicht veröffentlichten - Urteil vom 11.5.2006 (I ZR 79/03) ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinsame Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.
  • OLG München, 20.12.2006 - 29 W 2903/06

    Wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen gleichgelagerte Verstöße verschiedener

    Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 79/03 = BeckRS 2006 Nr. 06769 - Alles muss raus!; BGH GRUR 2006, 243, 244, Rdn. 15 bis 21 - MEGA SALE).
  • OLG München, 20.12.2006 - 29 W 2904/06

    Rechtsmissbrauch bei Vorgehen gegen gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße

    Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 79/03 = BeckRS 2006 Nr. 06769 - Alles muss raus!; BGH GRUR 2006, 243, 244, Rdn. 15 bis 21 - MEGA SALE).
  • OLG München, 20.12.2006 - 29 W 2905/06

    Vorgehen gegen gleichartige Wettbewerbsverstöße verschiedener Mitbewerber

    Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 79/03 = BeckRS 2006 Nr. 06769 - Alles muss raus!; BGH GRUR 2006, 243, 244, Rdn. 15 bis 21 - MEGA SALE).
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