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   BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08   

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https://dejure.org/2010,151
BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08 (https://dejure.org/2010,151)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - I ZR 88/08 (https://dejure.org/2010,151)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 (https://dejure.org/2010,151)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 5 Abs 1 Buchst a EWGRL 104/89
    Reichweite des Identitätsschutzes einer Marke: Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf Spielzeugmodellautos - Opel-Blitz II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Identitätsschutz einer Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) nur bei Beeinträchtigungen der auch vom angegriffenen Zeichen benutzten Funktionen einer Marke; Annahme einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion allein aufgrund der Erkennbarkeit eines ...

  • info-it-recht.de

    Identitätsschutz einer Marke

  • rewis.io

    Reichweite des Identitätsschutzes einer Marke: Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf Spielzeugmodellautos - Opel-Blitz II

  • ra.de
  • rewis.io

    Reichweite des Identitätsschutzes einer Marke: Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf Spielzeugmodellautos - Opel-Blitz II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Identitätsschutz einer Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ( MarkenG ) nur bei Beeinträchtigungen der auch vom angegriffenen Zeichen benutzten Funktionen einer Marke; Annahme einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion allein aufgrund der Erkennbarkeit eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Opel-Blitz II

  • datenbank.nwb.de

    Reichweite des Identitätsschutzes einer Marke: Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf Spielzeugmodellautos - Opel-Blitz II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Identitätsschutz der Marke nur bei identischer Nutzungsart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • markenmagazin:recht (Pressemitteilung)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • markenmagazin:recht (Auszüge)

    Opel-Blitz auf Spielzeugmodellauto ist keine Markenverletzung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch unauthorisierte Modellautos dürfen Marke des Pkw-Originals tragen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "Opel-Blitz" - Keine Markenrechtsverletzung durch Vertrieb von Spielzeugmodellautos mit dem Opel-Blitz-Zeichen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Opel Blitz II

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Spielzeugmodellautos verletzen nicht die Markenrechte des Hersteller des Originalfahrzeugs - Opel-Blitz II

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Opel-Blitz darf auf Spielzeugautos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opel-Spielzeug - oder: Der Opel-Blitz als Abbildungsdetail der Wirklichkeit

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    "Opel-Blitz" auf Spielzeugautos verletzt Markenrechte von Opel nicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Opel-Blitz"-Zeichen auf Spielzeugautos

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spielzeug-Opel mit Opel-Blitz - Kopiertes Coupé verletzt nicht die Markenrechte der Adam Opel GmbH

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Markenverletzung von Opel durch Abbildung auf Spielzeugmodell

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Opel-Blitz II

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Der Opel-Blitz und die Spielzeugautos

  • loh.de (Kurzinformation)
  • medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)

    Zum Designschutz bei Nachbildungen anhand von "Originalen” für Spielzwecke

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    EA gegen Bell: Echter Streit um virtuelle Hubschrauber

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Opel: Unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Markenverletzung bei Modellnachbildung des Originals - Modellauto darf OPEL-Blitz tragen

  • stuecke.eu (Kurzinformation)

    CCCP, DDR und der Opel-Blitz

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.1.2010)

    Opel-Blitz darf Modellauto schmücken // BGH weist Markenschutz-Klage des Autobauers ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1138
  • GRUR 2010, 726
  • MIR 2010, Dok. 093
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Der Verletzungstatbestand des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL setzt voraus, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und dass das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, das heißt die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-62/08, Slg. 2009, I-1279 = GRUR 2009, 1156 Rn. 42 - UDV/ Brandtraders; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

    (1) Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, BGHZ 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22

    DACHSER

    Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

    Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG (Doppelidentität) und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) wären schon deshalb unbegründet, weil zwischen den im Streitfall in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen - einerseits Waren und Dienstleistungen im Logistik- und Transportbereich, für die die Klagemarken Schutz beanspruchen, und andererseits die Produktion und der Vertrieb von Modellspielzeug durch die Beklagte - weder Identität noch Ähnlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 25 bis 26] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

    Selbst wenn die Klagemarken für Modellspielzeug geschützt wären, kämen Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht in Betracht, weil die angesprochenen Verbraucher die Zeichen nicht auf die Ware "Spielzeug" beziehen, sondern darin nur ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit sehen und die Verwendung der Zeichen daher weder die Herkunftsfunktion noch eine andere Funktion dieser Marken beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 17 bis 24 und 25] - Opel-Blitz II).

    Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] - Opel-Blitz II).

    Ebenso wie bei einer beschreibenden Verwendung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber der für Kraftfahrzeuge geschützten bekannten Marke das mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung notwendigerweise verbundene Maß an Verwechslungsgefahr hinzunehmen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG aF BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

    (1) Die Rechtfertigung der Nutzung einer bekannten Marke auf Modellfahrzeugen liegt in der Erwartung der Verbraucher an derartiges Spielzeug und in der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modellbereich (BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

    Diese Feststellungen rechtfertigen es, das Lagerhallenmodell trotz der Unterschiede im Detail als wirklichkeitsgetreue Nachbildung anzusehen, die als solche nicht unlauter ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

    Deshalb rechtfertigt beispielsweise der Umstand, dass Hersteller von Kraftfahrzeugen Lizenzen für die Produktion von Modellautos, die ihre Fahrzeuge in verkleinerter Form nachbilden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 26 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II), oder für Computerprogramme und -zubehör wie Lenkräder und Pedale für die Simulation von Fahrzeugrennen (BGH, GRUR 2004, 594, 596 [juris Rn. 47] - Ferrari-Pferd) vergeben, für sich genommen nicht die Annahme einer Warenähnlichkeit.
  • OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Eine abweichende Bewertung folge auch nicht aus der "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726).

    Die Klägerin meint weiter, die vom Landgericht herangezogene "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726) sei nicht anwendbar bzw. korrekturbedürftig, sie werde den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht bzw. nicht mehr gerecht, stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der vorausgegangenen "Adam Opel/Autec"- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2007, 318) und erscheine vor dem Hintergrund nachfolgender Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs überholt.

    Die Benutzung der (auch) für Spielzeug- und Modellautos eingetragenen Klageformmarke kann selbst bei einer originalgetreuen Fahrzeugnachbildung nicht als nicht (auch) herkunftshinweisend ausgeschieden werden, weil etwa Anknüpfungspunkt der Herkunftsvorstellungen des Verkehrs die Verwendung der Marke für Kraftfahrzeuge und nicht für Spielzeug sei und dies außerhalb des Schutzbereichs des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege (vgl. BGH GRUR 2010, 726 Rn. 24 - Opel-Blitz II zur Verneinung einer Herkunftsverletzung).

    Die entsprechende Feststellung durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher ist Sache des Tatrichters (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 25 - Adam Opel/Autec; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 18 - Opel-Blitz II).

    (v) Dieser Bewertung des Senats steht auch nicht die "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 23 - Opel-Blitz II) entgegen.

    Mit der Nachbildung von Kraftfahrzeugen, die es in der Wirklichkeit gibt, ist zwangsläufig durch die entsprechende Gestaltung des Spielzeugmodells eine Anlehnung (auch) an den Ruf des Herstellers des Kraftfahrzeugs oder dessen Marke verbunden (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 29 - Opel-Blitz II).

  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16

    Markenverletzungsstreit um ein unionsweites Verbot der Zeichenbenutzung:

    Wenn schon die Abbildung einer real existierenden und für reale Fahrzeuge benutzten Marke auf dem Spielzeugmodell des Fahrzeugs keine Herkunftshinweisvorstellungen des Verkehrs auslöst (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 21ff. - Opel Blitz II), dann ist dies bei einem auf Spielzeugmodellen von Fahrzeugen angebrachten Zeichen, das zwar in der wirklichen Welt nicht existiert, das aber unterstelltermaßen dennoch die Vorstellung hervorruft, dass es als Zeichen eines real existierenden Unternehmens auch auf realen Fahrzeugen, hier Baufahrzeugen, Verwendung findet, erst recht der Fall.

    Zwischen Waren der Klassen 7 und 12, nämlich Fahrzeuge, und dem Spielzeugbagger des Beklagten besteht dagegen keine Warennähe (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 26 - Opel-Blitz II; EuGH, GRUR 2007, 318, Rn. 34 - Adam Opel; beide betreffend Fahrzeuge und Spielzeugmodelle).

    Danach beeinträchtigt die Benutzung eines Zeichens für Spielzeug die Hauptfunktion einer neben Spielzeug für Kraftfahrzeuge eingetragenen und benutzten Marke nicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf Modellen von Kraftfahrzeugen nicht als Angabe darüber verstehen, dass diese Waren von einem bestimmten Hersteller oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 21ff. - Opel Blitz II).

    Etwaige auf Lizenzbeziehungen bezogene Herkunftsvorstellungen des Verkehrs knüpften dann im Übrigen auch an die Vorstellung von einer möglichen Verwendung der betreffenden Marke gerade für Fahrzeuge, hier der Klägerin, und nicht für Spielzeug an (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 24 - Opel Blitz II).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 2 U 26/18

    Irreführende Werbung mit abgelaufenem Patent

    Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "E" (GRUR 2010, 726 ff.) sei hier im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsinteresse derKlägerin nicht einschlägig.

    Die "E"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 726) hat das Landgericht mit Recht nicht als einschlägig angesehen.

    Begründet hat er dies damit, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt sei, wenn ein Spielzeugauto als maßstabgetreu verkleinertes Modell eines real existierenden Vorbildfahrzeuges einschließlich der auf dem Vorbildfahrzeug angebrachten Marken hergestellt werde, da der Verkehr das Modell als originalgetreue Nachbildung und die Marke nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugautos, sondern allenfalls als Hinweis auf den Hersteller des Vorbildfahrzeuges verstehe (GRUR 2010, 726 Rn. 19 ff.).

    Insbesondere werde deren Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion durch die Verwendung des Klagezeichens auf dem Modellauto der Beklagten nicht beeinträchtigt, weil das Zeichen vom Verkehr schon nicht mit von dem klagenden Automobilhersteller hergestellten Spielzeugautos in Verbindung gebracht werde (GRUR 2010, 726 Rn. 25).

    Da dies bei dem Vertrieb der Spielzeugautos der Beklagten unterbleibe, diese vielmehr ihre eigenen Marken verwende und sich jeglicher Zusammenhang allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergebe, fehle es an dem Merkmal der unlauteren Ausnutzung (GRUR 2010, 726 Rn. 25).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschränke sich der Zusammenhang, den die Beklagte mit ihrem Produkt zu der Marke des Automobilherstellers herstelle, auf Bezüge, die sich aus der Nachbildung des Originals zwangsläufig ergäben (GRUR 2010, 726 Rn. 30).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Annahme lizenzvertraglicher Verbindungen ausreichen kann, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktionen der Klagemarke anzunehmen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 24 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    bb) Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 U 56/10

    Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern ("Blechschild")

    Sie ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr nur dann zu bejahen, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH, GRUR 2009, 756 = WRP 2009, 930, Tz. 59 - L"Oreal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039, Tz 16 - Opel-Blitz II).

    Dass die Klagemarken teilweise auch für Druckereierzeugnisse eingetragen sind, ist für die lizenzbezogenen Herkunftsvorstellungen des Verkehrs irrelevant (vgl. BGH GRUR 2010, 726, Tz. 24 - Opel-Blitz II).

    Der Bundesgerichtshof hat dort darauf abgestellt, dass wegen der Erwartungen, welche die angesprochenen Verkehrskreise an Modellspielzeug stellen und der darauf beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein berechtigtes Interesse der Beklagten bestand, das Original-Zeichen der Klägerin als Kühlerbestandteil zu verwenden (BGH GRUR 2010, 726, Tz. 31 - Opel-Blitz II).

  • OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21

    Ansprüche wegen behaupteter Verletzung einer Wort- und Bildmarke; Marke für Waren

  • OLG München, 05.12.2019 - 29 U 3149/18

    Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern

  • OLG München, 05.02.2015 - 6 U 3249/14

    Markenrechtsschutz: Verletzung des DFB-Logos bei Vertrieb von Waren mit

  • LG München I, 30.07.2018 - 33 O 7422/17

    Keine unlautere gezielte Behinderung auch bei zu Unrecht erfolgter

  • OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 6 W 82/12

    Bekanntheitsschutz einer als Marke eingetragenen Karosserieform; Gericht der

  • OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • LG Hamburg, 25.08.2016 - 327 O 305/15

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wort-Bildmarke

  • OLG Köln, 08.11.2019 - 6 U 212/18

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs von

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2017 - 3 O 294/16
  • KG, 27.09.2011 - 1 Ss 128/09

    Markenrecht: Strafbarkeit der Rufausbeutung im Falle des Vertriebs von

  • LG Köln, 27.07.2021 - 33 O 68/20
  • LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17

    Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen: (Unions-)Markenverletzung der

  • LG Köln, 15.01.2019 - 31 O 397/17
  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 6 U 98/18

    Markenrecht: Zulässigkeit der Wiedergabe bekannter Kraftfahrzeugmarken auf

  • BPatG, 12.11.2015 - 26 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cada Design/CADA" - Waren- und

  • LG Hamburg, 16.04.2014 - 416 HKO 200/13

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wortmarke, Berufen auf den

  • LG Düsseldorf, 05.02.2014 - 2a O 145/13
  • LG Düsseldorf, 03.05.2018 - 4b O 140/17

    Spielzeugautos und Rennbahnsets

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • KG, 30.07.2010 - 5 U 161/08

    Vorprozessuale Patentanwaltskosten - Kostenerstattung patentanwaltlicher

  • BPatG, 09.10.2012 - 33 W (pat) 56/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "zu einem Kreis verbundene Ringhälften (Bildmarke)/zu

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4b O 80/17

    Spielzeugautos für Autorennbahnen

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