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   BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18   

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https://dejure.org/2018,41044
BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18 (https://dejure.org/2018,41044)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2018 - I ZB 17/18 (https://dejure.org/2018,41044)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - I ZB 17/18 (https://dejure.org/2018,41044)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Sozietätsvertrags durch Kündigung hinsichtlich Wirksamkeit und Auslegung einer Schiedsklausel bzgl. der Entscheidung durch das Schiedsgericht

  • rewis.io

    Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens nach Beendigung eines Sozietätsvertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 1040 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Beendigung des Sozietätsvertrags durch Kündigung hinsichtlich Wirksamkeit und Auslegung einer Schiedsklausel bzgl. der Entscheidung durch das Schiedsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag gekündigt: Schiedsvereinbarung weiter wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schiedsklausel - nach Kündigung des Vertrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 63/16

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schiedsabrede in einem "Share Purchase

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 63/16, WM 2018, 817 Rn. 19).

    Der Schiedsklausel kann nicht entnommen werden, dass Streitigkeiten anlässlich der Beendigung der Sozietät von ihr nicht erfasst sein sollten; damit konnte der Text der Schiedsklausel insoweit auch keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen (vgl. BGH, WM 2018, 817 Rn. 20).

  • BGH, 09.08.2016 - I ZB 1/15

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrags nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 04.10.2001 - III ZR 281/00

    Umfang einer Schiedsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    Das Kammergericht ist vielmehr von dem zutreffenden Obersatz ausgegangen, eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, sei grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14] mwN; Beschluss vom 1. August 2002 - III ZB 66/01, NJW-RR 2002, 1462, 1463 [juris Rn. 5]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 mwN).
  • BGH, 25.10.2016 - X ZR 27/15

    Auslegung eines Schiedsvereinbarung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    In der vertraglichen Regelung, mit der die Parteien dem Schiedsgerichtsverfahren nicht nur Streitigkeiten "aus dem Sozietätsvertrag" unterworfen haben, sondern auch solche, die sich "im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ergeben, kommt der Wille der Parteien zum Ausdruck, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15, SchiedsVZ 2017, 144 Rn. 17); das gilt erst recht für die hier rechtskundigen Parteien.
  • BGH, 01.08.2002 - III ZB 66/01

    Geltung einer Schiedsvereinbarung bei Übertragung eines Kommanditanteils

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    Das Kammergericht ist vielmehr von dem zutreffenden Obersatz ausgegangen, eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, sei grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14] mwN; Beschluss vom 1. August 2002 - III ZB 66/01, NJW-RR 2002, 1462, 1463 [juris Rn. 5]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 mwN).
  • BVerfG, 29.04.1998 - 2 BvR 2939/93

    Verletzung des Willkürverbots durch Mißachtung anerkannter Auslegungsgrundsätze

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2810 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZB 2/16

    Rechte des Käufers bei Verletzungen von Verkäufergarantien im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    Danach kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit der angefochtenen Entscheidung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 2/16, juris Rn. 12 mwN).
  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 6 Sch 19/12

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach Kündigung des Hauptvertrages: Prinzip

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    Das gilt erst recht, wenn die Parteien - wie hier - Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags ausdrücklich in die Schiedsklausel einbezogen haben (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2013, 180, 182; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 532).
  • KG, 08.03.2018 - 12 Sch 3/18

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung der

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 17/18
    KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2018 - 12 Sch 3/18 -.
  • BayObLG, 22.10.2020 - 101 SchH 129/20

    Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst eine Vereinbarung, wonach "alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder über seine Gültigkeit" von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, auch Streitigkeiten anlässlich der Beendigung des Vertrags (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 9 ff.).

    In der genannten vertraglichen Regelung kommt der Wille der Parteien zum Ausdruck, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2019 - 26 SchH 1/18

    Zur Frage der Beschränkung einer Schiedsklausel auf bestimmte Streitigkeiten

    Wegen des durch die Präambel begründeten Zusammenhangs zwischen der Ergänzungsvereinbarung und dem Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung begründet die Ergänzungsvereinbarung für sich genommen auch nicht die Vermutung ihrer (abschließenden) Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. hierzu BGH, WM 2018, 817; BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az.: I ZB 17/18, zitiert nach BeckRS).

    Eine solche Auslegung trägt auch dem höchstrichterlich bestätigten Auslegungsgrundsatz Rechnung, wonach eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. zuletzt BGH; Beschluss vom 31.10.2018, Az.: I ZB 17/18, zitiert nach BeckRS m.w.N.).

  • BayObLG, 12.12.2023 - 102 SchH 114/23

    Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

    Zudem ist eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 11; BayObLG NJW-RR 2023, 400 juris Rn. 67; SchiedsVZ 2021, 240 [juris Rn. 48]).
  • BPatG, 31.01.2024 - 8 Ni 25/23
    Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, dass das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (vgl. BGH Beschl. v. 31.2018 - I ZB 17/18 Rdnr. 9, NJOZ 2020, 234).
  • BayObLG, 03.12.2020 - 1 SchH 89/20

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von

    Dass die Schiedsvereinbarung alle Rechtsstreitigkeiten "aus dem Vertrag" - ohne den Zusatz "oder im Zusammenhang mit dem Vertrag" (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. August 2016, I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 11. Mai 2017, I ZB 63/16, WM 2018, 817 Rn. 21; Lachmann, SchiedsVZ 2003, 28 [29]) - dem Schiedsgericht zuweist, rechtfertigt im Hinblick auf die hier angekündigten Klageanträge keine andere Beurteilung.
  • OLG Celle, 07.11.2022 - 9 W 87/22
    a) Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung anhand von Wortlaut und Zweck sowie der Interessenlage der Parteien mag zwar im Zweifel davon auszugehen sein, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, die also Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, grundsätzlich weit auszulegen ist ( BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 17/18 , juris Rn. 9 ff).
  • BPatG, 15.03.2023 - 6 Ni 10/229
    Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, dass das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (vgl. BGH Beschl. v. 31.2018 - I ZB 17/18 Rdnr. 9, NJOZ 2020, 234).
  • BPatG, 15.03.2023 - 6 Ni 10/22
    Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, dass das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (vgl. BGH Beschl. v. 31.2018 - I ZB 17/18 Rdnr. 9, NJOZ 2020,.
  • LG Hannover, 10.08.2022 - 23 O 77/22
    a) Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung anhand von Wortlaut und Zweck sowie der Interessenlage der Parteien ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, die also Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, grundsätzlich weit auszulegen ist ( BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 17/18 , juris Rn. 9 ff).
  • BPatG, 14.07.2023 - 6 Ni 14/22
    auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (vgl. BGH Beschl. v. 31.2018 - I ZB 17/18 Rdnr. 9, NJOZ 2020, 234).
  • BPatG, 21.06.2023 - 6 Ni 13/22
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