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Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2019 - I B 35/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,56221
BFH, 10.12.2019 - I B 35/19 (https://dejure.org/2019,56221)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - I B 35/19 (https://dejure.org/2019,56221)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - I B 35/19 (https://dejure.org/2019,56221)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 27 Abs 2 S 1, AO § 166, GG Art 19 Abs 4
    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • rechtsinformationen.bund.de

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 S 1 KStG 2002, § 166 AO, Art 19 Abs 4 GG
    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • IWW

    § 27 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, § ... 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 129 der Abgabenordnung (AO), § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 27 Abs. 2 KStG, § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 69 Abs. 4 FGO, § 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO, § 166 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 27 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 47 KStG, § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsberechtigung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • Betriebs-Berater

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 166; KStG § 27 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsberechtigung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos - und das Drittanfechtungsrecht der GmbH-Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos - und das Drittanfechtungsrecht der GmbH-Gesellschafter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines Drittanfechtungsrechts der Gesellschafter

  • datev.de (Leitsatz)

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Drittanfechtungsrecht gegen Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagekonto - Drittanfechtungsrecht des Gesellschafters

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 199
  • BB 2020, 2782
  • DB 2020, 1438
  • BStBl II 2020, 517
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Obgleich dem steuerlichen Einlagekonto für die eigene Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaft keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat der Senat dieser die Befugnis zuerkannt, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30.01.2013 - I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

    Die Gesamtregelung des steuerlichen Einlagekontos in § 27 KStG hat Bedeutung für die Kapitalgesellschaft --insbesondere in ihrer Eigenschaft als potentielle Haftungsschuldnerin (vgl. Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560)-- wie auch für die an ihr beteiligten Gesellschafter, deren Zahl in die Tausende gehen kann, wie das Beispiel großer Aktiengesellschaften zeigt.

    So hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Befugnis der Kapitalgesellschaft, gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG zu klagen, ausdrücklich bejaht (Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

  • FG München, 28.05.2019 - 7 V 803/19

    Drittanfechtung der gesonderten Feststellung des Einlagekontos

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.05.2019 - 7 V 803/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 7 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.05.2019 - 7 V 803/19 lehnte das FG diesen Antrag als unzulässig ab.

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Rn. 25 bb) Die damit verbundenen Beschränkungen des Primärrechtsschutzes --etwaige sekundärrechtliche Rechtschutzmöglichkeiten gegenüber der Kapitalgesellschaft und deren gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter bei Abgabe fehlerhafter Feststellungserklärungen bleiben unberührt-- sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) insbesondere bei sog. mehrpoligen Rechtsverhältnissen hinzunehmen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04, BVerfGE 116, 1; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rz 22).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen (Senatsurteil vom 19.05.2010 - I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Ebenso wie für die Rechtsbehelfs- bzw. Klagebefugnis gegen einen Verwaltungsakt (vgl. § 350 AO; § 40 Abs. 2 FGO) ist Voraussetzung für die Antragsbefugnis eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.11.1995 - X B 328/94, BFHE 179, 222, BStBl II 1996, 322).
  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-) …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    So ist der von den Antragstellern angesprochene Einbringungsfall dadurch gekennzeichnet, dass die das Betriebsvermögen aufnehmende Kapitalgesellschaft den Körperschaftsteuerbescheid, in dem materiell-rechtlich bindend für den Einbringenden der Wertansatz für das eingebrachte Vermögen als "Veräußerungspreis" festgeschrieben wird, mangels eigener Beschwer nicht anfechten kann (Senatsurteil vom 25.04.2012 - I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649, m.w.N.).
  • FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13

    §§ 20 Abs.8, Abs.7 S.3 u. Abs.2 S.4 sowie Abs.4 S.1 UmwStG 1995

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, hat der Senat noch nicht entschieden (bejahend z.B. Urteil des Hessischen FG vom 01.12.2015 - 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 687; Brühl, Deutsches Steuerrecht 2017, 1129; Ott, Steuern und Bilanzen 2018, 273;… Streck/Binnewies, KStG, 9. Aufl., § 27 Rz 42; verneinend z.B. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19.09.2019 - 1 K 73/18, juris;… Mössner in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 27 Rz 159; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 113a; wohl auch Wernicke in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 27 Rz 118; den Streit referierend z.B. Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, § 27 Rz 257).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Vielmehr ist allein auf dessen rechtliche Befugnis abzustellen, aus eigenem Recht einen Bescheid anfechten zu können (zum Vorstehenden z.B. BFH-Urteil vom 20.01.1998 - VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814, zu einer steuerfestsetzungsgleichen Lohnsteueranmeldung;… Rüsken, a.a.O., Rz 7).
  • BFH, 17.05.2005 - I B 108/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18

    Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - I B 35/19
    Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, hat der Senat noch nicht entschieden (bejahend z.B. Urteil des Hessischen FG vom 01.12.2015 - 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 687; Brühl, Deutsches Steuerrecht 2017, 1129; Ott, Steuern und Bilanzen 2018, 273;… Streck/Binnewies, KStG, 9. Aufl., § 27 Rz 42; verneinend z.B. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19.09.2019 - 1 K 73/18, juris;… Mössner in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 27 Rz 159; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 113a; wohl auch Wernicke in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 27 Rz 118; den Streit referierend z.B. Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, § 27 Rz 257).
  • BFH, 25.09.2018 - I B 49/16

    Notwendige Beiladung bei Klagen gegen die Feststellung des steuerlichen …

  • BFH, 18.05.2021 - I B 75/20

    Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft

    Rn. 12 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    Rn. 34 4. Die Frage, ob bei Gewährung eines Drittanfechtungsrechts die Regelung des § 166 AO zur Anwendung kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517), stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen nicht.
  • BFH, 18.05.2021 - I B 76/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 18.05.2021 - I B 75/20 (AdV): Einordnung …

    Rn. 12 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • BFH, 23.02.2021 - I B 55/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • BFH, 15.02.2022 - I B 55/21

    Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • BFH, 05.10.2021 - I B 18/21

    Restaurierung von historischen Gebäuden und Denkmälern als durch den …

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019 - I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • FG München, 24.07.2024 - 12 V 1200/24

    Steuerfreie Einnahme einer Zahlung im Einspruchsverfahren

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2019 I B 35/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517).
  • FG Hamburg, 27.09.2024 - 5 K 109/23

    Keine beschränkte Steuerpflicht bzgl. Teilwertabschreibungen auf Forderungen

    Rn. 47 Die Rechtsform der Klägerin, einer S.à r.l. nach luxemburgischem Recht, entspricht ihrem Typus nach einer deutschen GmbH (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013, 12 W 520/13, DNotZ 2014, 150;… Rengers in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, § 1 KStG Rn. 146 Buchst. L, Luxemburg, Stand März 2021; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, I B 35/19, BStBl II 2020, 517; Urteile vom 30. Mai 2018, I R 31/16, BStBl II 2019, 136; vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704).
  • FG München, 24.07.2024 - 12 V 41/24

    Berücksichtigen von Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Mutter …

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2019 I B 35/19, BFHE 267, 199 , BStBl II 2020, 517 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 3 V 288/23

    Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung - Kostenentscheidung bei …

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (…ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10. Dezember 2019 I B 35/19, BStBl II 2020, 517).
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