Rechtsprechung
| BFH, 18.12.2024 - I R 47/21, I R 39/21 |
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AO § 12, DBA CHE Art 1, DBA CHE Art 3 Abs 1 Buchst f, DBA CHE Art 4 Abs 1, DBA CHE A... rt 5 Abs 1, DBA CHE Art 5 Abs 2, DBA CHE Art 5 Abs 3 Buchst a, DBA CHE Art 5 Abs 3 Buchst e, DBA CHE Art 7 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst a, FGO § 118 Abs 2, OECDMustAbk Art 5, OECD-MA Art 5
Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale
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Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale
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§ 12 AO, Art 1 DBA CHE, Art 3 Abs 1 Buchst f DBA CHE, Art 4 Abs 1 DBA CHE, Art 5 Abs 1 DBA CHE
Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale - IWW
Art. 5 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom E... inkommen und vom Vermögen, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 8 der Abgabenordnung, § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Art. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 DBA-Schweiz, Art. 7 DBA-Schweiz, Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz, Art. 5 DBA-Schweiz, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Schweiz, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz, Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz, § 12 AO, Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz, Art. 5 Abs. 3 Buchst. e DBA-Schweiz, Art. 5 Abs. 2 DBA-Schweiz, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a DBA-Schweiz, § 135 Abs. 2 FGO
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Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale
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Kurzfassungen/Presse (3)
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Internationale Teams und Betriebsstätten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32b, DBA CHE Art 5 Abs 1, DBA CHE Art 5 Abs 2, DBA CHE Art 7 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1, AO § 12 S 1
Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Betriebsstätte, Taxiunternehmen - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 12 S 1 ; DBA CHE Art 5 Abs 1 ; DBA CHE Art 5 Abs 2 ; DBA CHE Art 7 Abs 1 ; DBA CHE Art 24 Abs 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 32b
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
- BFH, 18.12.2024 - I R 47/21, I R 39/21
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (16)
- BFH, 07.06.2023 - I R 47/20
Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Rn. 19 aa) Das abkommensrechtliche Tatbestandsmerkmal "feste Geschäftseinrichtung", das im DBA nicht näher definiert wird, bestimmt der Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 21, m.w.N.) unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zu dem in § 12 AO enthaltenen Begriff "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" als körperliche Gegenstände (1) mit einer festen Beziehung (Verbindung) zur Erdoberfläche (2), die von einer gewissen zeitlichen Dauer ist (3).Grundsätzlich nicht ausreichend sind dagegen eine bloße tatsächliche (Mit-)Benutzung ohne ein entsprechendes dauerhaftes Nutzungsrecht sowie eine zeitlich auf die Dauer der Erbringung einer kurzfristigen Tätigkeit beschränkte Berechtigung zur (gegebenenfalls auch wiederholten) Nutzung (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 21, m.w.N.).
Ein Indiz für ein dauerhaft erteiltes jederzeitiges Mitnutzungsrecht der Räume ist die dauerhafte Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 24 sowie Senatsbeschluss vom 09.01.2019 - I B 138/17, BFH/NV 2019, 681; hierzu auch Brandis in Hummel/Kaminski [Hrsg.], Aktuelle Grundsatzfragen des Internationalen Steuerrechts, Forum der Internationalen Besteuerung, Bd. 53, 2024, S. 49, 54 ff.; a.A. Kutac/Porebski, Finanz-Rundschau 2020, 988, 994; kritisch auch Haase, Die Unternehmensbesteuerung 2024, 1, 7; Kahle, Deutsche Steuer-Zeitung 2024, 281, 287; Scheinbacher/Gradl, IStR 2024, 557, 560 f.).
Rn. 27 (5) Es obliegt im Finanzprozess dem FG, im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung darüber zu befinden, ob das Unternehmen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreichend "verwurzelt" ist (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 23; Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 21 und 25; jeweils m.w.N.).
- BFH, 04.06.2008 - I R 30/07
Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Beispielsweise kann eine dauerhafte tatsächliche Nutzung mit Wissen des Eigentümers auf ein mündlich oder konkludent erteiltes Nutzungsrecht hindeuten (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a bb, m.w.N.).Insbesondere dann, wenn kein Alleinnutzungsrecht, sondern lediglich ein Mitnutzungsrecht eingeräumt wird, ist im jeweiligen Einzelfall anhand der Gesamtumstände abzugrenzen, ob dieses Mitnutzungsrecht eine dauerhafte Nutzung dieser Geschäftseinrichtung zulässt (z.B. BFH-Urteil vom 30.06.2005 - III R 47/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, unter II.3.a aa) oder ob es sich lediglich um ein gegebenenfalls auch mehrfach ausgesprochenes, jedoch auf den jeweils kurzfristigen Tätigkeitszeitraum beschränktes und damit gelegentliches Mitnutzungsrecht handelt (z.B. Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a bb).
- BFH, 23.01.1985 - I R 292/81
Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn die Geschäfte des Unternehmens "mit Hilfe" der Geschäftseinrichtung getätigt werden (Senatsurteil vom 23.01.1985 - I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.B.2.).Die Haupttätigkeit des Unternehmens ergibt sich grundsätzlich aus dem Unternehmensgegenstand, so dass jedenfalls alle Tätigkeiten, die unter diesen Aufgabenbereich fallen, nicht zu den vorbereitenden Tätigkeiten beziehungsweise Hilfstätigkeiten zählen (Senatsurteil vom 23.01.1985 - I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.B.3.).
- BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Die örtliche Verbindung muss jedoch nicht auf einer mechanischen Verbindung mit der Erde beruhen, sondern kann sich auch aus der bloßen Belegenheit an derselben Stelle ergeben (BFH-Urteil vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a bb, m.w.N.).So ist eine besonders starke örtliche Verbindung, beispielsweise durch eine feste Verankerung im Erdboden, zumindest ein Indiz dafür, dass die Einrichtung auch dazu bestimmt ist, für eine längere Zeit an dem Ort zu verbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a cc).
- BFH, 19.05.1993 - I R 80/92
Annahme eines festen Mittelpunktes bei selbständiger Arbeit i. S. des DBA-Italien …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Die Einrichtung muss dazu bestimmt sein, an diesem bestimmten geographischen Ort für eine gewisse Dauer zu verbleiben; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn sie sich an dem Ort nur zu vorübergehenden Zwecken befindet (vgl. Senatsurteil vom 19.05.1993 - I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, unter II.2.b).Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen (Senatsurteile vom 19.05.1993 - I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, unter II.2.b; vom 28.06.2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100, unter II.3.a; zu weiteren Einzelheiten der zeitlichen Komponente s. das Senatsurteil vom 18.12.2024 - I R 39/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens in den Räumen der …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.10.2021 - 3 K 589/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 8 Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab der Klage mit Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 589/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 88) statt und behandelte die gesamten gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seinem Taxiunternehmen in den Streitjahren als steuerfreie Einkünfte, die im Inland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
- BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14
Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Besteht --wie im Streitfall-- nur eine einzige (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte, sind die gewerblichen Gewinne in vollem Umfang dieser Betriebsstätte zuzuordnen (BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 48). - BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Rn. 27 (5) Es obliegt im Finanzprozess dem FG, im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung darüber zu befinden, ob das Unternehmen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreichend "verwurzelt" ist (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 23; Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 21 und 25; jeweils m.w.N.). - BFH, 19.12.2007 - I R 19/06
Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine …
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Auf eine Attraktivkraft der Betriebsstätte kommt es in dieser Konstellation nicht an (vgl. auch Senatsurteil vom 19.12.2007 - I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398; a.A. Scheinbacher/Gradl, IStR 2024, 557, 563). - BFH, 09.01.2019 - I B 138/17
Schließfach als feste Einrichtung
Auszug aus BFH, 18.12.2024 - I R 47/21
Ein Indiz für ein dauerhaft erteiltes jederzeitiges Mitnutzungsrecht der Räume ist die dauerhafte Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415, Rz 24 sowie Senatsbeschluss vom 09.01.2019 - I B 138/17, BFH/NV 2019, 681; hierzu auch Brandis in Hummel/Kaminski [Hrsg.], Aktuelle Grundsatzfragen des Internationalen Steuerrechts, Forum der Internationalen Besteuerung, Bd. 53, 2024, S. 49, 54 ff.; a.A. Kutac/Porebski, Finanz-Rundschau 2020, 988, 994; kritisch auch Haase, Die Unternehmensbesteuerung 2024, 1, 7; Kahle, Deutsche Steuer-Zeitung 2024, 281, 287; Scheinbacher/Gradl, IStR 2024, 557, 560 f.). - BFH, 26.02.1992 - I R 85/91
Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1 …
- BFH, 18.03.2009 - III R 2/06
Betriebsstätte durch Nutzung eines LKW-Parkplatzes - Verfügungsmacht des …
- BFH, 30.06.2005 - III R 47/03
Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine …
- BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung
- BFH, 02.04.2014 - I R 68/12
Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12 …
- BFH, 18.12.2024 - I R 39/21
Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte
- BFH, 07.06.2023 - I R 47/20
Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich
Darüber hinaus fehlt es im Streitfall auch nicht an der durch die Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen bei Geschäftseinrichtungen (nach den Feststellungen des FG im Streitfall: Spind und Schließfach) vermittelten ortsbezogenen "Verwurzelung" des Unternehmens des Klägers mit dieser Örtlichkeit (in der Ausgangslage ähnlich FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 589/19, EFG 2022, 88 ["Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung"], anhängige Revision BFH I R 47/21; wohl a.A. Kutac/Porebski, Finanz-Rundschau --FR-- 2022, 202, 208 ff.; jedenfalls zweifelnd Kudert/Porebski, Praxis Internationale Steuerberatung --PIStB-- 2019, 338), die auch den entscheidungserheblichen Unterschied zur Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 (Gemeinschaftsräume für sämtliches Reinigungspersonal ohne unternehmensbezogene Zuordnung) und zur Anknüpfung an eine "bloße physische Präsenz" (im Sinne einer "(unechten) Dienstleistungsbetriebsstätte" - s. z.B. Stuffer in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Festgabe zum 75. Geburtstag von Franz Wassermeyer, 2015, Nr. 22 Rz 5) begründet. - FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …
Rn. 91 bb) Die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist und der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2024, I R 47/21, BFH/NV 2025, 941;… vom 7. Juni 2023, I R 47/20, BFH/NV 2023, 1291; vom 23. März 2022, III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 2. Juni 2008, I R 30/07, BStBl II 2008, 922).Eine feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinanderstehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergibt (…BFH, Urteile vom 18. Dezember 2024, I R 39/21, BFH/NV 2025, 937; vom 18. Dezember 2024, I R 47/21, BFH/NV 2025, 941).
Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen jedoch nicht (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2024, I R 47/21, BFH/NV 2025, 941;… vom 7. Juni 2023, I R 47/20, BFH/NV 2023, 1291).
- BFH, 18.12.2024 - I R 39/21
Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte
Rn. 17 Eine feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinanderstehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergibt (zu weiteren Einzelheiten s. das Senatsurteil vom 18.12.2024 - I R 47/21, m.w.N., BFHE 288, 180). - FG Niedersachsen, 18.06.2025 - 9 K 129/22
Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblichem Gold- …
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024 I R 47/21, DStR 2025, 1013).Dazu muss dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken (…vgl. BFH, Urteile vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, vom 23. März 2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, vom 7. Juni 2023 I R 47/20, BFH/NV 2023, 1291, und vom 18. Dezember 2024 I R 47/21, DStR 2025, 1013).
- FG Düsseldorf, 01.12.2025 - 14 K 1581/22
Deutsches Besteuerungsrecht an Vergütungen für eine Tätigkeit als "Verwalter" …
Ferner muss der Unternehmer, damit eine solche feste Geschäftseinrichtung auch als Einrichtung seines Unternehmens einzuordnen ist, über diese eine ausreichende Verfügungsmacht haben (hierzu und zu den nachfolgenden Absätzen BFH-Urteil vom 18.12.2024 - I R 47/21, BFH/NV 2025, 941, Rz. 19 ff. mit umfangreichen Nachweisen).
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