Rechtsprechung
| BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenzfertigung - Sittenwidrige Erlangung von Betriebsgeheimnissen - Abwerbung und Einstellung eines Arbeitnehmers eines Konkurrenzunternehmens - Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch - Geheimhaltungsverpflichtung nach ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
Industrieböden
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an den Nachweis des zumindest bedingten Vorsatzes grundsätzlich nicht zu streng sein (RG GRUR 39, 308/313/314 - Filtersteine; BGH GRUR 63, 367/369 - Industrieböden, insoweit nicht in BGHZ 38, 391).Denn die Geheimhaltungsverpflichtung führt in ihrer - im Weg der Auslegung vom Berufungsgericht gewonnenen - Begrenzung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu keiner Erschwerung des Fortkommens von K. und damit auch zu keiner Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. RG Gruch 47, 999/1002; RArbG GRUR 44, 46/48 - Analgit; s. ferner BGHZ 38, 391/394 ff - Industrieböden. Die vom BArbG NJW 70, 626/628/629 bejahte Frage einer entsprechenden Anwendung der §§ 74, 74 a HGB auf u.a. technische Angestellte stellt sich daher hier nicht).
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung mußte er vielmehr auf Grund der früheren Stellung und Tätigkeit Kreiensens als Entwicklungs-Ingenieur im Betrieb des Klägers mit einer solchen - zumindest stillschweigenden (vgl. BGHZ 38, 391/394 ff - Industrieböden) - Geheimhaltungsverpflichtung auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Klägers ausgehen (vgl. RG GRUR 39, 308/313 - Filtersteine).
Soweit ein Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs. 2 7 UWG vorliegen sollte, kann - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - gegebenenfalls auch eine Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG in Frage kommen (vgl. BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] /173 - Dücko; 38, 391/393 - Industrieböden).
- BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53
Geheimverfahren
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Straftatbestandes des § 17 Abs. 2 UWG, der ebensowenig wie die Schadensersatzvorschrift des § 19 UWG einen Unterlassungsanspruch erwähnt, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB sowie bei einem Handeln zu Wettbewerbszwecken aus der dann regelmäßig gleichzeitigen Verletzung des § 1 UWG (RGZ 144, 41/52/53 - Hosenträgerband; RG GRUR 39, 308/311 - Filtersteine; BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] /173/175 - Dücko; BGH GRUR 61, 40/42 - Wurftaubenpresse).Soweit ein Verstoß des Beklagten gegen § 17 Abs. 2 7 UWG vorliegen sollte, kann - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - gegebenenfalls auch eine Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG in Frage kommen (vgl. BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] /173 - Dücko; 38, 391/393 - Industrieböden).
- BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
Handstrickverfahren
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Das gilt um so mehr, als allgemein anerkannt ist, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573/576 - Kernbinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554/556 - Handstrickverfahren).Allein in einem solchen Fall entfällt die aus dem zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis hergeleitete Pflicht zur Geheimhaltung spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses (BGHZ 17, 41/52 - Kokillenguß zum zum Lizenzvertrag; BGH GRUR 58, 346/348 - Spitzenmuster zum Lohnstickereivertrag; RG GRUR 42, 352/357 - Quarzlampen und BGH GRUR 60, 554/555 - Handstrickverfahren zu Vertragsverhandlungen).
- RG, 23.02.1934 - II 266/33
1. Wann verstößt sog. sklavischer Nachbau gegen die Grundsätze des lauteren …
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Straftatbestandes des § 17 Abs. 2 UWG, der ebensowenig wie die Schadensersatzvorschrift des § 19 UWG einen Unterlassungsanspruch erwähnt, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB sowie bei einem Handeln zu Wettbewerbszwecken aus der dann regelmäßig gleichzeitigen Verletzung des § 1 UWG (RGZ 144, 41/52/53 - Hosenträgerband; RG GRUR 39, 308/311 - Filtersteine; BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] /173/175 - Dücko; BGH GRUR 61, 40/42 - Wurftaubenpresse).Denn das gesamte Wettbewerbsverhalten des Beklagten, soweit es sich auf die sittenwidrige Kenntniserlangung der Betriebsgeheimnisse des Klägers und deren Verwertung durch einen Nachbau seiner Erzeugnisse bezieht, ist von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbsverletzung behaftet; die auf unerlaubte Weise erlangte Kenntnis darf vom Beklagten nicht verwendet werden (RGZ 144, 41/52 -Hosenträgerband; RG GRUR 36, 573/579 - Kernbinder Albertus Stehfix).
- BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Denn die Geheimhaltungsverpflichtung führt in ihrer - im Weg der Auslegung vom Berufungsgericht gewonnenen - Begrenzung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu keiner Erschwerung des Fortkommens von K. und damit auch zu keiner Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. RG Gruch 47, 999/1002; RArbG GRUR 44, 46/48 - Analgit; s. ferner BGHZ 38, 391/394 ff - Industrieböden. Die vom BArbG NJW 70, 626/628/629 bejahte Frage einer entsprechenden Anwendung der §§ 74, 74 a HGB auf u.a. technische Angestellte stellt sich daher hier nicht). - BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59
Wurftaubenpresse
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Straftatbestandes des § 17 Abs. 2 UWG, der ebensowenig wie die Schadensersatzvorschrift des § 19 UWG einen Unterlassungsanspruch erwähnt, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB sowie bei einem Handeln zu Wettbewerbszwecken aus der dann regelmäßig gleichzeitigen Verletzung des § 1 UWG (RGZ 144, 41/52/53 - Hosenträgerband; RG GRUR 39, 308/311 - Filtersteine; BGHZ 16, 172 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] /173/175 - Dücko; BGH GRUR 61, 40/42 - Wurftaubenpresse). - BGH, 18.03.1955 - I ZR 144/53
Patentlizenz und Dekartellierung
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Allein in einem solchen Fall entfällt die aus dem zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis hergeleitete Pflicht zur Geheimhaltung spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses (BGHZ 17, 41/52 - Kokillenguß zum zum Lizenzvertrag; BGH GRUR 58, 346/348 - Spitzenmuster zum Lohnstickereivertrag; RG GRUR 42, 352/357 - Quarzlampen und BGH GRUR 60, 554/555 - Handstrickverfahren zu Vertragsverhandlungen). - RG, 22.11.1935 - II 128/35
1. Was ist unter dem Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UnlWG. zu …
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Bei komplizierten Maschinen ist dementsprechend die Offenkundigkeit verneint worden, wenn ihre geheim gehaltene Konstruktion und Bauart auch für Fachleute erst durch eine Zerlegung der Maschine, durch eine genaue Feststellung ihrer Maße und durch die Zeichnung der wesentlichen Maschinenteile erkennbar wurde (RGZ 149, 329/334 - Stiefeleisenpresse). - BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56
Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Allein in einem solchen Fall entfällt die aus dem zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis hergeleitete Pflicht zur Geheimhaltung spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses (BGHZ 17, 41/52 - Kokillenguß zum zum Lizenzvertrag; BGH GRUR 58, 346/348 - Spitzenmuster zum Lohnstickereivertrag; RG GRUR 42, 352/357 - Quarzlampen und BGH GRUR 60, 554/555 - Handstrickverfahren zu Vertragsverhandlungen). - BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68
Hierfür genügt es, wenn das Betriebsgeheimnis von jedem Interessenten durch eine Untersuchung der fertigen, am Markt befindlichen Ware ohne größere Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann (RG GRUR 36, 573/576 - Kernbinder Albertus Stehfix; 37, 559/561/562 - Rauchfaßkohlen; vgl. ferner RG GRUR 39, 733/735/739 - Öleingewinnung zu § 826 BGB sowie BGH GRUR 58, 297/299 - Petromax I zu der insoweit gleichliegenden Frage des § 18 UWG).
- BGH, 11.02.1972 - I ZR 111/70
Unlauterer Wettbewerb wegen wettbewerbswidriger Werbung eines in einem …
Es hat Jedoch übersehen, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573, 576 - Kernbinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; BGH vom 13. November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte).Es würde eine Überspannung der Beweisanforderungen bedeuten, bei einem solchen Indizienbeweis noch einen weiteren Nachweis der Klägerin für die in der internen Betriebssphäre der Beklagten zu 1 erfolgte Verwendung der Unterlagen zu verlangen; vielmehr ist es Sache der Beklagten, den gegen sie sprechenden Indizienbeweis zu widerlegen (vgl. RG GRUR 39, 308, 313, 314 - Filtersteine; BGH GRUR 63, 367, 369 - Industrieböden, insoweit nicht in BGHZ 38, 391; ferner BGH vom 13. November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte), beispielsweise dadurch, daß die Gerätegehäuse ohne Verleitung zum Vertragsbruch und ohne zusätzliche Anregungen aus den Unterlagen der Klägerin lediglich von deren Lieferanten bezogen worden sind.
- BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82
Füllanlage
In höchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (vgl. RGZ 144, 41, 52 - Hosenträgerband; RG, GRUR 1936, 573, 579 - (Kernbinder) Albertus Stehfix; BGH, Urt. v. 13.11.1970 - I ZR 102/68, Urteilsabdr.
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