Rechtsprechung
| BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Inbox-Werbung
- rechtsinformationen.bund.de
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikaton und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken: Erfüllung des Begriffs des "Verschickens" bei der Inbox-Werbung; Abrufen einer Nachricht durch Öffnen einer ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 S 2 Buchst h EGRL 58/2002, Art 13 Abs 1 EGRL 58/2002, Art 5 Abs 5 Anh 1 Nr 26 S 1 EGRL 29/2005, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 1 UWG
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikaton und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken: Erfüllung des Begriffs des "Verschickens" bei der Inbox-Werbung; Abrufen einer Nachricht durch Öffnen einer ... - IWW
Art. 2 Satz 2 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG, Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, Richtlinie 84/450/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, 2002/65/EG, Verordnung... (EG) Nr. 2006/2004, Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG, Richtlinie 2002/58/EG, Richtlinie 2005/29/EG, § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 6 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, §§ 3, 7 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 7 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 2 Satz 2 Buchst. d Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Schaltung einer Werbung auf speziellen Werbeflächen in der Inbox des Postfachs eines kostenlosen E-Mail-Dienstes eines deutschen Telekommunikationsanbieters; Anforderungen an das Vorliegen einer elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der RL ...
- online-und-recht.de
Inbox-Werbung
- Betriebs-Berater
Inbox-Werbung - Vorabentscheidungsersuchen
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
EuGH-Vorlagefragen zur Zulässigkeit der Inbox-Werbung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit der Schaltung einer Werbung auf speziellen Werbeflächen in der Inbox des Postfachs eines kostenlosen E-Mail-Dienstes eines deutschen Telekommunikationsanbieters; Anforderungen an das Vorliegen einer elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der RL ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Inbox-Werbung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH vor: (Un-)Zulässigkeit von Werbung im Posteingang eines Freemail-Anbieters - Inbox-Werbung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers doch wettbewerbswidrig? - Vorlage an den EuGH
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Ist Inbox-Werbung in E-Mail-Postfächern zulässig?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2020, 424
- GRUR 2020, 420
- MMR 2020, 384
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14
Facebook-Funktion "Freunde finden"
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets, das heißt ohne dass es einer Interessenabwägung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 51 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN), anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung einer automatisierten Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG steht mit Nr. 26 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang und setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG in deutsches Recht um (BGH, GRUR 2016, 946 Rn. 24 - Freunde finden;… Büscher/Büscher, UWG, § 7 Rn. 194).
- BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Beurteilung der belästigenden Wirkung einer die Privatsphäre beeinträchtigenden Werbemaßnahme nach der Lebenserfahrung die Gefahr der Summierung der Belästigungen durch das Umsichgreifen der Werbeform besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II;… Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 22 = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs-E-Mail;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 7 Rn. 27). - BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15
Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts ist zudem der Wille des Betroffenen schutzwürdig, seinen privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung und ihrer Suggestivwirkung freizuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 13 - "No-Reply"-E-Mails, mwN).
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit …
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Sie ist mithin im Lichte des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG unionsrechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17, GRUR 2018, 545 Rn. 19 = WRP 2018, 442 mwN). - BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12
Empfehlungs-E-Mail
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Beurteilung der belästigenden Wirkung einer die Privatsphäre beeinträchtigenden Werbemaßnahme nach der Lebenserfahrung die Gefahr der Summierung der Belästigungen durch das Umsichgreifen der Werbeform besteht (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 22 = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs-E-Mail;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 7 Rn. 27). - OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18
Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen …
Auszug aus BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2019, 170).
- BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen …
Rn. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (GRUR 2020, 420 = WRP 2020, 446 - Inbox-Werbung I) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Satz 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sowie Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.Sie ist mithin im Lichte des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 420 [juris Rn. 15] - Inbox-Werbung I, mwN).
- OLG Hamm, 03.05.2023 - 18 U 154/22
Wirksamkeit einer Akquise-Vereinbarung mit einem Immobilienmakler
Rn. 43 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2020 (Az. I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 - Inbox-Werbung I) dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 2 S. 2 lit. h und Art. 13 Abs. 1 der RL 2002/58/EG sowie Nr. 26 des Anh. I der RL 2005/29/EG mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.Denn die Privatsphäre der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel könne nicht nur durch im Wege der klassischen Formen der elektronischen Individualkommunikation wie E-Mail, SMS oder MMS übersandten unerbetene Nachrichten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 Rn. 29, beck-online).
- OLG Düsseldorf, 27.01.2022 - 20 U 105/21
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Versicherungsvermittler …
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung in seinem Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2020 (GRUR 2020, 420) bekräftigt, indem er auch hier die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angenommen hat. - OLG Hamm, 17.05.2023 - 18 U 154/22
Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste sind …
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2020 (Az. I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 - Inbox-Werbung I) dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 2 S. 2 lit. h und Art. 13 Abs. 1 der RL 2002/58/EG sowie Nr. 26 des Anh. I der RL 2005/29/EG mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.Denn die Privatsphäre der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel könne nicht nur durch im Wege der klassischen Formen der elektronischen Individualkommunikation wie E-Mail, SMS oder MMS übersandten unerbetene Nachrichten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 Rn. 29, beck-online).
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Rechtsprechung
| BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - MIR - Medien Internet und Recht
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
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Inbox-Werbung II
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Inbox-Werbung II
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Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II
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Art 2 S 2 Buchst h EGRL 58/2002, Art 13 Abs 1 EGRL 58/2002, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG
Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II - IWW
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Inbox-Werbung II
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Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung
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Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II
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Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung
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Wettbewerbsrecht: Inbox-Werbung II
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Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II
Kurzfassungen/Presse (12)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Inbox-Werbung im Freemail bedarf ausdrücklicher Einwilligung und Belehrung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Inbox-Werbung durch Einblendung von Werbung durch den E-Mail-Dienst-Betreiber bedarf der Einwilligung des Nutzers nach genauer Belehrung über Werbemodalitäten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Inboxwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung - Keine Inboxwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Inbox-Werbung: Ausdrückliche Einwilligung ist zwingend notwenidig
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Inbox-Werbung: Ausdrückliche Einwilligung ist zwingend notwendig
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur automatisierten Werbung in E-Mail-Postfächern
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Inbox-Werbung" ist unzulässig - Im Posteingangsfach kostenloser E-Mail-Dienste darf Reklame nur mit Erlaubnis des Nutzers eingeblendet werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Platzierung der Werbung in der Inbox von privaten E-Mail-Postfächern als wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Art. 2 Satz 2 lit. h RiLi 2002/58/EG, Art. 13 Abs. 1 RiLi 2002/58/EG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Werbung mittels elektronischer Post, Anforderungen an eine Einwilligung des Adressaten - dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Inbox Advertising ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Users wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Einwilligung in den Erhalt von Werbung
- taylorwessing.com (Kurzinformation)
Inbox-Werbung II - niedrige Schwelle für elektronische Post, hohe Schwelle für wirksame Einwilligungen
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Inbox Advertising nur noch mit informierter Einwilligung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 1408
- MDR 2022, 906
- GRUR 2022, 995
- MIR 2022, Dok. 043
- DB 2022, 1448
- K&R 2022, 696
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 25.11.2021 - C-102/20
Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in …
Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Rn. 9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 25. November 2021 (C-102/20, GRUR 2022, 87 = WRP 2022, 33 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz) wie folgt entschieden:.Rn. 19 Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist erstens zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, die für die Zwecke der Direktwerbung verwendet wird, zu den von dieser Bestimmung erfassten gehört (dazu B I 2 b), zweitens, ob diese Kommunikation die Direktwerbung bezweckt (dazu B I 2 c), und drittens, ob das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Nutzers beachtet wurde (dazu B I 2 d; vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 37 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Rn. 21 aa) Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG aufgeführte Liste der unter diese Bestimmung fallenden elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht abschließend, sondern aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 39 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Anders als Werbebanner oder Popup-Fenster, die am Rand der Liste mit privaten Nachrichten oder separat von diesen erscheinen, behinderte die Einblendung der vorliegend in Rede stehenden Werbenachrichten in der Liste der privaten E-Mails des Nutzers den Zugang zu diesen E-Mails in ähnlicher Weise wie dies bei unerbetenen E-Mails ("Spam") der Fall ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 41 bis 44 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Unter diesen Umständen wird die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob Werbenachrichten wie die hier in Rede stehenden selbst die Kriterien erfüllen, die es erlauben würden, sie als "elektronische Post" im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie einzustufen, überflüssig, da sie den betroffenen Nutzern über ihr E-Mail-Postfach und damit über ihre elektronische Post übermittelt wurden (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 45 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Rn. 29 aa) Eine Direktwerbung wird bezweckt, wenn mit der Nachricht ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und sie sich direkt und individuell an einen Verbraucher richtet (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 47 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Rn. 30 bb) Die von der Beklagten über ihre Streithelferin verbreiteten Nachrichten hatten die Bewerbung der von ihr angebotenen entgeltlichen Dienstleistung zum Gegenstand und verfolgten somit ein kommerzielles Ziel (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Rn. 31 cc) Die Werbung richtete sich zudem direkt und individuell an einen Verbraucher, weil sie in Form einer E-Mail direkt in der Inbox des privaten E-Mail-Postfachs des betreffenden Nutzers erschien (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Damit erfolgt die Einblendung am Ende dieses Prozesses der Authentifizierung durch den Nutzer in einem privaten Bereich, der ihm vorbehalten ist und für die Konsultation der privaten Inhalte in der Form von E-Mails bestimmt ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 50 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Rn. 37 (2) Für das Einwilligungserfordernis gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ergeben sich aus dieser Rechtsänderung in der Sache keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 55 und 57 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante des T-O. -E-Mail-Dienstes gewählt haben, sich allgemein damit einverstanden erklärt haben, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz), erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung nicht.
Außerdem ist erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 59 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
Eine lediglich allgemeine, nicht auf die konkret beanstandete Werbung bezogene Einwilligung in den Erhalt von Werbeeinblendungen, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nicht (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
- BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Inbox-Werbung (EuGH-Vorlage)
Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Rn. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (GRUR 2020, 420 = WRP 2020, 446 - Inbox-Werbung I) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Satz 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sowie Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.Sie ist mithin im Lichte des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 420 [juris Rn. 15] - Inbox-Werbung I, mwN).
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19
Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; …
Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Rn. 34 bb) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19, GRUR 2021, 1395 [juris Rn. 10] = WRP 2021, 1450 - Hohenloher Landschwein, mwN). - BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14
Facebook-Funktion "Freunde finden"
Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets, das heißt ohne dass es einer Interessenabwägung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 51] = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN), anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung einer automatisierten Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. - OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18
Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen …
Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2019, 170).
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 - 23 C 120/25
Unverlangte E-Mail-Werbung an LinkedIn-Kontakt - Aus einer (indirekten) …
Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19). - AG Düsseldorf, 30.04.2026 - 38 C 135/25
Unzulässige E-Mail-Werbung liegt auch bei gezielter Einzelansprache vor wenn …
Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19; OLG Frankfurt…, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16; AG Düsseldorf…, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 Rn. 19f.;… Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).
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