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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,4072
BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24 (https://dejure.org/2025,4072)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2025 - I ZR 32/24 (https://dejure.org/2025,4072)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2025 - I ZR 32/24 (https://dejure.org/2025,4072)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BGB, § 652 Abs 1 BGB, § 656a BGB, § 656b BGB, § 656c Abs 1 S 1 BGB
    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • IWW

    § 656c BGB, § ... 652 Abs. 1 BGB, § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 656c Abs. 1 Satz 2 BGB, § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB, § 656b BGB, § 13 BGB, §§ 656a, 656c, 656d BGB, § 656c Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, §§ 656a ff. BGB, § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB, §§ 656c, § 656c Abs. 1 BGB, § 656d BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 656a, 656c
    Anforderungen an das Vorliegen eines Einfamilienhauses i. S. v. § 656a BGB; Dienen des Hauses zu Wohnzwecken; Vorliegen einer Einliegerwohnung; Beteiligung eines Dritten am Maklervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB §§ 656a ff.
    Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB ; Vorrangig Wohnzwecken dienendes Einfamilienhaus

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerprovision: Haus + Büro = Haus

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • lto.de (Pressebericht, 06.03.2025)

    Umsonst vermittelt: BGH stärkt Verbraucherrechte beim Immobilienkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher - und der Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das neue Einfamilienhaus - und der Maklerauftrag mit der Ehefrau des Verkäufers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Makler - und das Einfamilienhaus mit Büroanbau

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher auch bei Vermarktungsauftrag durch Dritten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Maklerprovision: Haus+Büro=Haus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Maklerrechtliche Einordnung als Einfamilienhaus

Besprechungen u.ä. (3)

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Maklerprovision: Haus + Büro = Haus (IMR 2025, 211)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Neues Provisionsrecht: Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes (IMR 2025, 213)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 243, 170
  • NJW 2025, 1648
  • ZIP 2025, 1030
  • NZM 2025, 303
  • WM 2025, 902
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.2024 - I ZR 185/22

    Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver …

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Rn. 8 b) Zeitlich ist § 656c BGB anwendbar, weil es hierfür genügt, dass - wie im Streitfall - der Vertrag des Käufers mit dem Makler nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 23. Dezember 2020 geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2024 - I ZR 185/22, BGHZ 240, 144 [juris Rn. 26]).

    Rn. 18 Mit dem Abstellen auf den Erwerbszweck wird der mit der Neuregelung beabsichtigte Verbraucherschutz (…vgl. dazu BT-Drucks. 19/15827, S. 11 f.; BGHZ 240, 144 [juris Rn. 27]) effektiv durchgesetzt.

    Dies trifft etwa auf eine Doppelhaushälfte zu, die der Beherbergung der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGHZ 240, 144 [juris Rn. 19]), kann aber auch den Erwerb eines Mehrfamilienhauses zur Nutzung als Einfamilienhaus erfassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. September 2024 - 24 U 32/24, juris; D. Fischer, ZAP 2023, 69, 71 mwN).

    Weiter darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein, es muss sich also um eine planwidrige Lücke handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 [juris Rn. 16]; BGHZ 240, 144 [juris Rn. 45]; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZB 34/23, NJW-RR 2024, 1248 [juris Rn. 44 f.]).

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17

    Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Provisionspflicht des Maklerkunden bei …

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Rn. 33 Nach dem Wortlaut der Regelungen und der aus den Gesetzgebungsmaterialien zu erschließenden Entstehungsgeschichte ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschriften der §§ 656c und 656d BGB nicht im Blick hatte, dass ein Maklervertrag nicht nur durch die Parteien des Hauptvertrags, sondern auch von Dritten abgeschlossen werden kann (dazu vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 [juris Rn. 23] mwN).
  • BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18

    Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf …

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Weiter darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein, es muss sich also um eine planwidrige Lücke handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 [juris Rn. 16];… BGHZ 240, 144 [juris Rn. 45]; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZB 34/23, NJW-RR 2024, 1248 [juris Rn. 44 f.]).
  • BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23

    Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über …

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Weiter darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein, es muss sich also um eine planwidrige Lücke handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 [juris Rn. 16];… BGHZ 240, 144 [juris Rn. 45]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZB 34/23, NJW-RR 2024, 1248 [juris Rn. 44 f.]).
  • OLG Hamm, 18.03.2024 - 18 U 80/23

    Antrag der Inhaberin eines gewerbsmäßigen Maklerbüros auf Zahlung einer Provision …

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Rn. 15 (1) Teile von Rechtsprechung und Literatur halten unter Hinweis auf das Erfordernis der Rechtssicherheit für maßgeblich, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzelnen Haushalts nach der Beschaffenheit des Gebäudes unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2024 - I-18 U 80/23, juris Rn. 26;… OLG Schleswig, SchlHA 2024, 193 [juris Rn. 31]; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. März 2023 - 15 O 26/22, BeckRS 2023, 14795;… LG Wuppertal, Grundeigentum 2024, 401 [juris Rn. 39];… BeckOGK.BGB/Meier, Stand 1. Januar 2025, § 656a Rn. 12; Wistokat, NZM 2021, 905, 907).
  • LG Wuppertal, 15.08.2023 - 4 O 376/22

    Was ist ein "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB?

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Rn. 15 (1) Teile von Rechtsprechung und Literatur halten unter Hinweis auf das Erfordernis der Rechtssicherheit für maßgeblich, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzelnen Haushalts nach der Beschaffenheit des Gebäudes unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist (OLG Hamm…, Urteil vom 18. März 2024 - I-18 U 80/23, juris Rn. 26;… OLG Schleswig, SchlHA 2024, 193 [juris Rn. 31]; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. März 2023 - 15 O 26/22, BeckRS 2023, 14795; LG Wuppertal, Grundeigentum 2024, 401 [juris Rn. 39];… BeckOGK.BGB/Meier, Stand 1. Januar 2025, § 656a Rn. 12; Wistokat, NZM 2021, 905, 907).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2024 - 7 U 243/22

    Was ist ein "Einfamilienhaus"?

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2024 - 7 U 243/22, juris).
  • OLG Köln, 04.09.2024 - 24 U 32/24

    Ein- oder Zweifamilienhaus?

    Auszug aus BGH, 06.03.2025 - I ZR 32/24
    Dies trifft etwa auf eine Doppelhaushälfte zu, die der Beherbergung der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen bestimmt ist (…vgl. BGHZ 240, 144 [juris Rn. 19]), kann aber auch den Erwerb eines Mehrfamilienhauses zur Nutzung als Einfamilienhaus erfassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. September 2024 - 24 U 32/24, juris; D. Fischer, ZAP 2023, 69, 71 mwN).
  • BGH, 16.07.2026 - I ZR 111/25

    Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes beim Erwerb eines Einfamilienhauses

    Der in § 656c BGB vorgesehene Halbteilungsgrundsatz gelangt in einem solchen Fall jedoch nur zur Anwendung, wenn der Kaufinteressent seine Absicht, das Objekt als Einfamilienhaus zu erwerben, dem Makler gegenüber spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar gemacht hat (Festhaltung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, BGHZ 243, 170 [juris Rn. 17]).

    Rn. 13 2. Zeitlich ist § 656c BGB anwendbar, weil es hierfür genügt, dass - wie im Streitfall - der Vertrag des Käufers mit dem Makler nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 23. Dezember 2020 geschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, BGHZ 243, 170 [juris Rn. 8] mwN).

    Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass von einer vergleichbaren Zwangslage nicht auszugehen sei, wenn eine Gewerbeimmobilie oder ein an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus Gegenstand des Kaufvertrags ist (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 13];… vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 18).

    Rn. 19 d) Der Bundesgerichtshof hat unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Regelungen für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus als entscheidend angesehen, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 17 f.]; BGH…, Beschluss vom 6. März 2025 - I ZR 61/24, NZM 2025, 707 [juris Rn. 2]).

    Sofern dies nicht der Fall ist, ist es Sache des Erwerbers, den Wohnzweck dem Makler bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen und dies im Prozess darzulegen und zu beweisen (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 18 und 20]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen auch Einfamilienhäuser mit einer (anderweitigen) gewerblichen Nutzungsmöglichkeit von gleichfalls nur untergeordneter Bedeutung in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 23]).

    Von einer untergeordneten Bedeutung kann auszugehen sein, wenn die weitere Wohn- oder Gewerbeeinheit einen Anteil von etwa einem Fünftel der Gesamtfläche ausmacht (vgl. BGHZ 243, 170 [juris Rn. 24]).

    Dies trifft etwa auf eine Doppelhaushälfte zu, die der Beherbergung der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen bestimmt ist, kann aber auch den Erwerb eines Mehrfamilienhauses zur Nutzung als Einfamilienhaus erfassen (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 18] mwN).

    Ist der vom Erwerber verfolgte Wohnzweck bei Abschluss des Maklervertrags für den Makler erkennbar, wird der für beide Kaufvertragsparteien handelnde Makler zugleich in die Lage versetzt, zur Einhaltung der Erfordernisse des § 656c BGB gegebenenfalls den mit der Verkäuferseite abgeschlossenen Maklervertrag hinsichtlich der Provisionshöhe anzupassen (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 18]).

    Dies versetzt ihn in die Lage, mit dem Verkäufer einen neuen beziehungsweise einen weiteren Maklervertrag abzuschließen und darin die Provisionshöhe an die Erfordernisse des § 656c BGB anzupassen (BGHZ 243, 170 [juris Rn. 18]) oder aber - wenn dies nicht möglich sein sollte - den Abschluss eines Maklervertrags mit dem Kaufinteressenten abzulehnen.

  • BGH, 16.07.2026 - I ZR 223/25

    Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des …

    Weiter darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein, es muss sich also um eine planwidrige Lücke handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, BGHZ 243, 170 [juris Rn. 28] mwN).
  • KG, 24.04.2025 - 10 U 19/25
    Für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB ist der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, Randnummer 17).

    Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich mithin, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, Randnummer 17).

    Er vertritt dort die Ansicht, BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24 - stehe seiner Rechtsansicht nicht entgegen, sondern würde diese sogar bestätigen.

    Denn es ist Sache des Erwerbers, seinen Wohnzweck dem Makler bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen und dies dann im Prozess darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, Randnummer 18).

    Denn BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, dem der Senat folgt, hat geklärt, dass für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich ist.

  • BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24

    Cloudnutzung - Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud …

    Es fehlt nach den obigen Erwägungen (…dazu Rn. 21 f.) an der für die analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, NJW 2025, 1648 [juris Rn. 28] mwN).
  • BGH, 06.03.2025 - I ZR 61/24

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Rn. 2 II. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Grundsätze für die Beurteilung des für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes gemäß §§ 656a ff. BGB maßgeblichen Begriffs des Einfamilienhauses gelten, ist durch das Urteil des Senats vom 6. März 2025 (I ZR 32/24, juris) geklärt.

    Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich mithin, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, juris Rn. 17).

    Nach den vom Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2024 - 18 U 80/23, juris) rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte die klagende Immobilienmaklerin bei Abschluss des Maklervertrags mit den beklagten Erwerbern im Hinblick auf die Existenz zweier Eigentumswohnungen im nachgewiesenen Objekt, deren eine nicht lediglich untergeordnete Bedeutung hatte, nicht davon ausgehen, dass das nachgewiesene Objekt Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dienen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, juris Rn. 23).

  • OLG Celle, 20.03.2025 - 11 U 69/24

    Formbedürftigkeit beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags über ein …

    a) Der Bundesgerichtshof hat für den - hier so nicht vorliegenden - Fall eines Käufermaklervertrags in seinem jüngsten Urteil vom 6. März 2025 (I ZR 32/24, juris Rn. 12 ff., 18) erkannt, dass es sich bei dem vom Makler zu vermarktenden Objekt dann um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem als Verbraucher handelnden Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient.

    Selbst wenn der Bundesgerichthof - wie für den Käufermaklervertrag am 6. März 2025 (a.a.O.) entschieden - auch für den Verkäufermaklervertrag den Erwerbszweck des späteren Käufers berücksichtigen wollen sollte oder darauf abstellte, welche künftige Nutzung sich der Verkäufer vorstellt, wäre die Klärung dieser Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

  • OLG Brandenburg, 24.02.2026 - 6 U 6/25

    Anspruch der Kläger als Verbraucher auf Rückzahlung einer Maklerprovision für …

    Er ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil verkenne die nunmehr durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.03.2025 (Az. I ZR 32/24) geklärten Anforderungen an die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus.

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Objekt daher jedenfalls dann als Einfamilienhaus einzustufen, wenn dessen Erwerb für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken eines Haushalts dient (Urteil vom 06.03.2025 - I ZR 32/24, juris Rn. 17).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vorliegende Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2025 (I ZR 32/24, juris) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 19 U 17/25

    Zur Widerrufsbelehrung von Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines …

    Dieser hat im Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24 -, BGHZ 243, 170-180 und Rn. 12 ff. unter anderem ausgeführt:.
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