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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1107
BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Steckverbindergehäuse

    UWG § 4 Nr. 9, § 9

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Steckverbindergehäuse: Fortführung des Gemeinkosten-Urteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1524
  • MDR 2007, 732
  • GRUR 2007, 431
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    a) Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden.

    Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit soll der Verletzte auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt werden (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f. - Gemeinkostenanteil, m.w.N.).

    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Fixkosten sind nur abzuziehen, wenn sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, wobei die Darlegungs- und Beweislast beim Verletzer liegt (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil).

    Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Schadensausgleichs in der Form der Herausgabe des sog. Verletzergewinns und zu dem Gedanken, dass der Verletzte bei dem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten hätte erwirtschaften können (vgl. BGHZ 145, 366, 373 - Gemeinkostenanteil).

    Den Gemeinkosten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsverletzung hätten, stehe keine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber (BGHZ 145, 366, 373 f. - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    (1) Ausgangspunkt für die Unterscheidung der anzurechnenden und der nicht anzurechnenden Kosten ist der Rechtsgedanke, dass für die Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn zu unterstellen ist, dass der Verletzte einen entsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des Verletzers hätte erbringen können (vgl. BGHZ 145, 366, 374 - Gemeinkostenanteil).

    Sie können der Produktion des Nachahmungsgegenstandes unmittelbar zugerechnet werden (vgl. dazu auch BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil), weil davon auszugehen ist, dass diese Kosten beim Verletzten ebenso angefallen wären.

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil;… vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45;… Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

    Zwar macht die Anschlussrevision zu Recht geltend, dass bei der Bemessung der Kausalitätsquote der Einwand unbeachtlich ist, der Verletzte hätte den Gewinn, der durch die Rechtsverletzung erzielt worden ist, selbst nicht erreicht (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit).

    Der Verletzergewinn ist aber - wie oben dargelegt - nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. auch BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Diese Methode zur Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes ist im Wettbewerbsrecht für die Fälle des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20; BGHZ 122, 262, 266 f. - Kollektion Holiday).

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil;… vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45;… Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

    Maßgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II).

    (BGHZ 119, 20, 29 f. - Tchibo/Rolex II;… Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 71).

    Etwas anderes kann auch der Entscheidung "Tchibo/Rolex II" (BGH GRUR 1993, 55, 59) nicht entnommen werden.

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Den Gemeinkosten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsverletzung hätten, stehe keine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber (BGHZ 145, 366, 373 f. - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die - etwa in Folge der Unterlassungsverpflichtung - nicht mehr veräußerbaren Produkte (für Schadensersatzleistungen an Abnehmer: BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" auf das Kennzeichenrecht entspricht bereits der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz 14 f. = WRP 2006, 587 - Noblesse).

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil;… vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45;… Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Zwar macht die Anschlussrevision zu Recht geltend, dass bei der Bemessung der Kausalitätsquote der Einwand unbeachtlich ist, der Verletzte hätte den Gewinn, der durch die Rechtsverletzung erzielt worden ist, selbst nicht erreicht (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines …

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Dies ist - wie zu Recht bemerkt worden ist - nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278;… Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45).
  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).
  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Diese Methode zur Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes ist im Wettbewerbsrecht für die Fälle des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anerkannt (…vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20; BGHZ 122, 262, 266 f. - Kollektion Holiday).
  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Diese Erwägungen lassen sich - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - auf den Schadensersatz für die Verletzung wettbewerbsrechtlich geschützter Leistungen übertragen (zur Vergleichbarkeit der Verletzung von Immaterialgüterrechten mit Verstößen gegen den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. auch BGHZ 57, 116, 120 ff. - Wandsteckdose II).
  • OLG Köln, 08.04.2005 - 6 U 107/04

    Verletzergewinn und Gemeinkostenanteil bei Urheberrechtsverletzung durch …

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 20 U 40/03

    Berechnung des Gewinnherausgabeanspruchs bei der Verletzung von Urheberrechten

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    aa) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf GRUR 2004, 53 ; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247).

    aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (…vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone;… Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 - Unikatrahmen;… für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse;… für das Geschmacksmusterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dabei ist dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278).

    Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

    Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden (…vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Rn. 431 Wieder andere argumentieren weniger mit § 687 Abs. 2 BGB und/oder den europäischen Vorgaben als mit der durch die - nachstehend noch näher zu erläuternde - "Gemeinkostenanteil"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 = juris Rn. 24; siehe dazu auch BGH v. 21.09.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Rn. 23 ff. - Steckverbindergehäuse) entstandenen Gefahr einer "Überabschreckung" durch eine Gewinnabschöpfung, die über die Kompensation des eigenen Schadens des Verletzten potentiell hinausgeht.

    Auf der Zahlungsstufe wird daher richtigerweise in entsprechender Anwendung der im Immaterialgüterrecht auch sonst anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (…vgl. etwa BGH v. 24.07.2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 = juris Rn. 20; siehe zudem etwa BGH v. 17.06.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 - "NN./WQ."; v. BGH v. 21.09.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Rn. 40 ff. - Steckverbindergehäuse;… vertiefend auch Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 461 ff.) im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln sein, in welchem Umfang der durch die Gesamtpublikation erzielte Gewinn auf die "Schutzrechtsverletzung" zurückzuführen ist.

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 2 U 47/24

    Spritzpistole

    Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen (BGH, GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse).

    Rn. 175 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass angefallene Gemeinkosten im Einzelfall den schutzrechtsverletzenden Produkten unmittelbar zuzuordnen sind, d.h. ausschließlich diesen zugerechnet werden können, trägt der Verletzer (BGH, GRUR 2001, 329, 331 f. - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 24 - Steckverbindergehäuse;… Senat, Urt. v. 15.02.2007 - 2 U 71/05, NJOZ 2007, 4297, 4306 = InstGE 7, 194 - Schwerlastregal;… Senat, Urt. v. 04.10.2012 - 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 102 - Funkarmbanduhr;… Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 196).

    Rn. 176 Ausgangspunkt für die Unterscheidung der anzurechnenden und der nicht anzurechnenden Kosten ist nach der vorzitierten Rechtsprechung der Rechtsgedanke, dass für die Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn zu unterstellen ist, dass der Verletzte einen entsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des Verletzers hätte erbringen können (vgl. BGH, GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse).

    Daher sind bei der Ermittlung des Verletzergewinns die Kosten des Materials sowie der Energie für die Produktion und die Kosten der Sachmittel für Verpackung und Vertrieb abzuziehen (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse).

    Sie können der Produktion des schutzrechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse), weil davon auszugehen ist, dass diese Kosten beim Verletzten ebenso angefallen wären.

    Im Bereich des Anlagevermögens können die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) abgesetzt werden, die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse).

    Hierzu zählen beispielsweise allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der rechtsverletzenden Fertigung zugerechnet werden kann (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse).

    Das gilt auch für die Miete einer Produktionshalle, in der ausschließlich das patentverletzende Produkt hergestellt oder verpackt wird (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse;… Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 214).

    Es ist anerkannt, dass die tatsächlichen Material- und Fertigungskosten für die Herstellung und Montage des verletzenden Produkts abzugsfähig sind (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 - Steckverbindergehäuse;… Senat, Urt. v. 15.02.2007 - 2 U 71/05, NJOZ 2007, 4297 = InstGE 7, 194 - Schwerlastregal;… Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 209).

    Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse;… GRUR 1993, 55 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (…BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 - Flaschenträger;… GRUR 2012, 1212 Rn. 5 - Kabelschloss;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 - Verletzergewinn).

  • BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24

    Der Schatz von Oggersheim - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - …

    Dies ist nicht im Sinn einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinn einer wertenden Zurechnung zu verstehen (zum Urheberrecht vgl. BGH…, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 353 - K-Theory; zum Markenrecht vgl. BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 [juris Rn. 15] = WRP 2006, 587 - Noblesse; zum Designrecht vgl. BGH…, Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366 [juris Rn. 24 und 30] - Gemeinkostenanteil; zum Patentrecht vgl. BGH…, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 [juris Rn. 20]; zur nur teilweisen Anwendbarkeit im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 37] = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse;… Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 106/25, juris Rn. 56 - Ersatztank).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindergehäuse).

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 431, 434) ist für die Frage der Abzugsfähigkeit einer Kostenposition unter Umständen zu fingieren, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des auf Schadensersatz haftenden Verletzers hätte erbringen können.

    Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt, dass es sich um abzugsfähige Gemeinkosten handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Anschaffung und Inbetriebnahme einer Maschine, die ausschließlich für die Verletzungsprodukte verwendet worden ist, im Bereich des Anlagevermögens (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) absetzbar (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [31] a.E. - Steckverbindergehäuse).

    Denn unabhängig davon entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Verletzer die Kosten für die Entwicklung der Verletzungsform grundsätzlich nicht vom Verletzerumsatz abziehen darf, weil sie im (gegebenenfalls zu fingierenden, hier jedoch tatsächlich bestehenden) Betrieb des Verletzten nicht noch einmal angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] und [34] - Steckverbindergehäuse: "Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten..."; "Entwicklungskosten ..., die bei der Klägerin nicht angefallen wären").

    Im Ergebnis seien die hier umstrittenen Kosten daher den Anlauf- und Entwicklungskosten gleich zu behandeln (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] - Steckverbindergehäuse; vgl. vorstehend unter c)).

    In einem zweiten Schritt ist zur Festlegung des dem Verletzten zustehenden Verletzergewinns im Zuge einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse) zu ermitteln, zu welchem Anteil der Gesamtgewinn des Verletzers auf der rechtswidrigen Benutzung des dem Verletzen gebührenden Schutzrechts beruht.

    Gegen einen Anteilsfaktor von 40 Prozent führt die Klägerin schließlich zu Unrecht an, dieser entspreche dem Anteilsfaktor, den der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse (GRUR 2007, 431), die einen Fall unlauterer Nachbildung der äußeren Gestaltung eines technischen Gegenstandes betraf, gebilligt habe.

    Einer derartigen Auffassung steht bereits entgegen, dass (wie der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse ausdrücklich hervorhebt, vgl. GRUR 2007, 431, 434 zu Rn. [39]) im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Umstände abzustellen ist.

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II;… BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Eine Überprüfung der Schätzung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf - ordnungsgemäß gerügte - Verfahrensfehler sowie daraufhin, ob bei der Ermittlung des auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführenden Gewinns alle wesentlichen, schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgetragen wurden, berücksichtigt wurden und keinem Umstand ein ihm offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (…BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Inwieweit diese Rechtsprechung, mit der der I. Zivilsenat zunächst ausdrücklich nur für Geschmacksmusterverletzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGH, Urt. v. 29.5.1962, I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II) abgewichen ist (BGHZ 145, 366, 374) und die er mit Urteil vom 21. September 2006 (I ZR 6/04 - Steckverbindergehäuse, zur Veröffentlichung vorgesehen) auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckt hat, auf Ansprüche wegen Patentverletzung anzuwenden ist und insbesondere nach welchen Kriterien für die Patentverletzung zu entscheiden ist, ob Gemeinkosten, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass eine unmittelbare Zuordnung zu einem Produkt nicht möglich ist, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schadensausgleichs nach dem Verletzergewinn rechtlich gleichwohl der patentverletzenden Produktion zuzurechnen sind, wird auch dann offenbleiben können, wenn das Berufungsgericht wiederum zur einer Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Auskunft gelangen sollte.
  • LG Düsseldorf, 27.05.2008 - 4a O 67/07

    Elektronische Anzeige II

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Dies begegnet keinen Bedenken, da es sich um produktbezogene variable Kosten handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 - Schwerlastregal II).

    Diese Ansicht träfe beispielsweise zu, wenn es sich beim Ausschuss um Anlaufkosten im Rahmen der Produktionsaufnahme gehandelt hätte, da diese bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH GRUR 2007, 431 (434) - Steckverbindergehäuse; LG Frankfurt InstGE 6, 141 (144) - Borstenverrundung).

    Kosten für solche nicht mehr veräußerbaren Produkte, die keinen Erlös erbracht haben, sind auf den Gewinn nicht anrechenbar (BGH GRUR 2007, 431 (434) - Steckverbindergehäuse).

    Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des durch Patentverletzung entstandenen Schadens nach der Methode der Gewinnherausgabe zu fingieren ist, dass der Verletzte ohne die Patentverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindungsgehäuse).

    Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (BGH GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem "Erlangten" im Sinne des § 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angemaßten Geschäftsführung zu verstehen.

    c) Ausgangspunkt für die vorzunehmende Anteilsschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung ursächlich für die Kaufentschlüsse der Abnehmer und damit für die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in ursächlicher Verbindung stehende Umstände für die Kaufentschlüsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dies entspricht im Ergebnis auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgeführt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431).

  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs …

    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse;… BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (…BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris;… Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Da bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber ohnehin häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden muss, sind auch die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Zuordnung der Kosten nicht unüberwindbar (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 30 - Steckverbindergehäuse).

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris;… Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Nicht abzugsfähig sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang des Vertriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzten, der einen entsprechenden Betrieb unterhält, ebenfalls angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse).

    Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse - m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2026 - I ZR 106/25

    Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und …

    Diese Übereinstimmung in der Interessenlage rechtfertigt es, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (zu § 1 UWG aF vgl. BGH…, Urteil vom 8. Oktober 1971 - I ZR 12/70, BGHZ 57, 116 [juris Rn. 15] - Wandsteckdose II;… Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 [juris Rn. 21] - Tchibo/Rolex II; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse, mwN; zu § 4 Nr. 9 aF vgl. BGH…, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 31/08, GRUR Int. 2011, 165 [juris Rn. 47] - GSM-Wandler;… Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 850 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II, mwN).

    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431 [juris Rn. 21] - Steckerverbindergehäuse, mwN).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse …

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 99/06

    Verletzung der Nutzungsrechte an einem Tripp-Trapp Kinderhochstuhl durch …

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Jalousie mit einem eine von der …

  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

  • OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07

    Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei …

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 76/11

    Halterung für Kabelschloss

  • LG Düsseldorf, 22.06.2010 - 4b O 57/09

    Occluder

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von …

  • LG Düsseldorf, 28.06.2007 - 4b O 379/05

    Herausgabe des Verletzergewinns bei Verletzung eines europäischen Patents; …

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2018 - 3 O 432/16
  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 6 U 147/20

    Ersatz des entgangenen Gewinns erfordert Darlegung der Kalkulationsgrundlagen

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08

    GSM-Wandler

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 225/06

    Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns bei Verletzung von …

  • LG Düsseldorf, 29.09.2015 - 4a O 49/14

    Vakuumtransportsystem für Abwasser

  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 34/13

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Umsatzrendite und des Ausmaßes des …

  • LG Düsseldorf, 06.03.2024 - 4b O 19/22

    Spritzpistole

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2026 - 2 U 30/25

    Kindersitz III

  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 263/10

    Fahrradschloss

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht …

  • OLG Frankfurt, 31.03.2011 - 6 U 136/10

    Umfang des herauszugebenden Gewinns bei Patentverletzung ("Zuschnitt"

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2021 - 19 O 1488/21

    Musterdichte und Gestaltungsspielraum bei farbigen Weihnachtssternen

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - 2 W 14/12

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen Verletzung eines …

  • LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 140/08

    Beratungsfehler

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 15 U 33/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ausschneiden …

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des …

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 67/16

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb zur Kapitalanlage: …

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 45/09

    Markenverletzung beim Parallelimport von Arzneimitteln: Bemessung des …

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 5/13

    Tintenflüssigkeitsbehälter III

  • OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09

    Schutzrechtsverwarnung: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter …

  • LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15

    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis …

  • LG Köln, 12.12.2024 - 14 O 335/23
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2017 - 2 W 2/17
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2011 - 2 U 12/10

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Nichtbestehens …

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 2 W 33/11

    Verpflichtung eines Schuldners zur Rechnungslegung und Auskunft über die mit den …

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 142/05
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 2 W 10/11

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Rechnungslegung

  • OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 3 U 1320/10

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Herkunftstäuschung durch …

  • OLG Dresden, 19.04.2022 - 14 W 870/21
  • OLG Frankfurt, 28.06.2007 - 6 U 179/06
  • LG Düsseldorf, 03.09.2015 - 4a O 123/14

    Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von europäischen Patenten

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 129/18

    Rollbandmaß

  • LG München I, 12.10.2012 - 21 O 21699/11

    Höhe einer Schadensersatzforderung für eine rechtskräftig festgestellte …

  • LG Düsseldorf, 04.12.2008 - 14c O 149/08
  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 42/15

    Alkylcarbonsäuredimethylamiden

  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 187/10

    Spielhütte

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