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   BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09   

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https://dejure.org/2010,6503
BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09 (https://dejure.org/2010,6503)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2010 - II ZR 185/09 (https://dejure.org/2010,6503)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2010 - II ZR 185/09 (https://dejure.org/2010,6503)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 3 ZPO
    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge; Anfechtbarkeit des einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 3 ZPO
    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge; Anfechtbarkeit des einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzureichende Auslegung eines Gesellschaftsvertrages zu einer Praxisgemeinschaft durch den Tatrichter

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge; Anfechtbarkeit des einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge; Anfechtbarkeit des einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
    Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungsanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzureichende Auslegung eines Gesellschaftsvertrages zu einer Praxisgemeinschaft durch den Tatrichter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Begründetet Nichtzulassungsbeschwerde (Antragserweiterung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 141/04

    Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    Ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO), d.h. durch Rechtsmittel der ZPO nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN).

    Die Frage der Zulässigkeit von Teilbeschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist zwar nach der Gesetzesbegründung zu verneinen, der Gesetzeswortlaut ist allerdings offen, deshalb wird ein Teilbeschluss in Teilen der Rechtsprechung und Literatur für zulässig gehalten (zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN).

  • BGH, 14.06.2010 - II ZR 135/09

    Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung des Vortrags einer Partei bei der

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7).

    Dies rechtfertigt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 14/04

    Zulässigkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    Ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO), d.h. durch Rechtsmittel der ZPO nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN).

    Die Frage der Zulässigkeit von Teilbeschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist zwar nach der Gesetzesbegründung zu verneinen, der Gesetzeswortlaut ist allerdings offen, deshalb wird ein Teilbeschluss in Teilen der Rechtsprechung und Literatur für zulässig gehalten (zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN).

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 194/03

    Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    Eine solche Erweiterung der Berufungsanträge ist allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BGH, 27.09.2010 - II ZR 185/09
    Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts könnte außerdem deshalb dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 mwN) widersprechen und damit auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein, weil das Ausscheiden von Frau Dr. F. - und damit der Umstand, den das Berufungsgericht für ein Lösungsrecht des Klägers ausreichen lässt - letztlich Folge einer zwischen Dr. F. und dem Kläger selbst bereits im ersten Jahr des Bestehens der Praxisgemeinschaft, nämlich schon im Juli 2005 getroffenen und vom Landgericht auch festgestellten Vereinbarung gewesen sein könnte, die Gesellschaft gemeinsam zu verlassen, um eine eigene Praxisgemeinschaft zu gründen.
  • OLG Celle, 01.03.2023 - 3 U 85/22

    Anwendbarkeit FernUSG; Verbraucher; Unternehmer; Anwendbarkeit des FernUSG auf

    Mit der Erweiterung hat der Kläger die bereits in erster Instanz geltend gemachten Beträge für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 geltend gemacht; diese Ansprüche sind von der Berufungsbegründung gedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2010, II ZR 185/09 , Rn. 9; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021, VI ZR 1173/20 ).
  • LAG Hessen, 10.06.2013 - 21 Sa 850/12

    Fristlose Kündigung - Zahlungsansprüche; Fristlose Kündigung - Zahlungsansprüche

    Eine solche Erweiterung der Berufungsanträge ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH Beschluss vom 27. September 2010, Az: II ZR 185/09, DStR 2010, 2469-2470).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 6 U 1/16

    Kartellsache: Ausschluss der Nutzung von Wegeparzellen zum Zweck der Erschließung

    Eine Erweiterung der Berufungsanträge ist auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO fristgerecht eingereichte Berufungsgründe gedeckt sind (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2010 - II ZR 185/09, DStR 2010, 2469; BGH, Versäumnisurteil v. 06.07.2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067).
  • OLG Köln, 25.01.2023 - 17 U 50/20

    Kostenvorschuss sowie Erstattung des für die Verschließung einer im Rahmen des

    Eine solche Erweiterung der Berufungsanträge ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2010 - II ZR 185/09, zitiert juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 25.01.2023 - 25.01.2023
    Eine solche Erweiterung der Berufungsanträge ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2010 - II ZR 185/09, zitiert juris Rn. 9).
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