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Rechtsprechung
   BFH, 23.05.2008 - II B 54/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20128
BFH, 23.05.2008 - II B 54/08 (https://dejure.org/2008,20128)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2008 - II B 54/08 (https://dejure.org/2008,20128)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - II B 54/08 (https://dejure.org/2008,20128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Erledigung der Hauptsache: Gegeneinanderaufheben der Kosten

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 133a; ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 138 Abs. 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit …

    Auszug aus BFH, 23.05.2008 - II B 54/08
    Ob daran nach Schaffung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO noch festzuhalten ist (vgl. zu der entsprechenden Problematik bei der Gegenvorstellung: Beschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BFH/NV 2008, 165), kann im Streitfall auf sich beruhen.
  • BFH, 26.02.2001 - XI B 157/00

    Aussetzung der Vollziehung - Vorlage einer eidestattlichen Versicherung - …

    Auszug aus BFH, 23.05.2008 - II B 54/08
    In der Vergangenheit ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, für statthaft gehalten worden, wenn der Entscheidung jedwede gesetzliche Grundlage fehlte, insbesondere eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Dienststelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen oder die angegriffene Entscheidung des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war (…BFH-Beschlüsse vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700, sowie vom 26. Februar 2001 XI B 157/00, BFH/NV 2001, 1033).
  • BFH, 14.10.2002 - V B 170/01

    Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

    Auszug aus BFH, 23.05.2008 - II B 54/08
    Zu diesen Streitigkeiten gehören auch solche, die die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache betreffen (Beschuss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2002 V B 170/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 26.04.1996 - III B 35/96

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung

    Auszug aus BFH, 23.05.2008 - II B 54/08
    In der Vergangenheit ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, für statthaft gehalten worden, wenn der Entscheidung jedwede gesetzliche Grundlage fehlte, insbesondere eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Dienststelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen oder die angegriffene Entscheidung des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700, …sowie vom 26. Februar 2001 XI B 157/00, BFH/NV 2001, 1033).
  • BFH, 21.04.2026 - VII R 18/25

    Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit …

    Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kostenaufhebung nach § 136 Abs. 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nachteilig für den Kläger, wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, während die Behörde sich durch eigene Bedienstete vertreten lässt; in solchen Fällen ist daher grundsätzlich eine Kostenteilung nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens geboten (…vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1996 - III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, unter II.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.05.2008 - II B 54/08, BFH/NV 2008, 1508, unter II.).
  • BFH, 21.04.2026 - VII R 1/22
    Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kostenaufhebung nach § 136 Abs. 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nachteilig für den Kläger, wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, während die Behörde sich durch eigene Bedienstete vertreten lässt; in solchen Fällen ist daher grundsätzlich eine Kostenteilung nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens geboten (…vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1996 - III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, unter II.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.05.2008 - II B 54/08, BFH/NV 2008, 1508, unter II.).
  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3612/17

    Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach aus einer Tätigkeit als …

    Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Kostenaufhebung die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig benachteiligt und deshalb nur ausnahmsweise sachgerecht ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.12.1986, 1 BvR 872/82, BVerfGE 74, 78; BFH, Beschluss vom 23.05.2008, II B 54/08, BFH/NV 2008, 1508;… Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 136 FGO Rn. 7 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
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