Rechtsprechung
| BFH, 23.04.2020 - II B 80/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 2 Abs 2 Nr 1, BewG § 13, ErbbauV § 1, ErbbauV § 9, BewG Anl 9a
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- rechtsinformationen.bund.de
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997, § 13 BewG 1991, § 1 ErbbauV, § 9 ErbbauV
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts - IWW
- Wolters Kluwer
Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1; ErbbauV §§ 1, 9; BewG § 13; BewG Anl. 9a
Kapitalisierter Erbbauzins für die Verlängerungszeit als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses
- datenbank.nwb.de
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 02.10.2019 - 7 K 75/19
- BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.08.1993 - II R 10/90
Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der …
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Das Finanzgericht (FG) hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.1993 - II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) in der Verlängerung des Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bejaht.Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 die Frage bereits anders beantwortet.
Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 (unter II.2., a.E.) ausdrücklich entschieden.
Rn. 13 e) Die von dem Kläger geltend gemachte Kritik im Schrifttum (…Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 2 Rz 189) an dem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 greift nicht.
- BFH, 22.11.2018 - II B 51/18
Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11). - FG Niedersachsen, 02.10.2019 - 7 K 75/19
Erhebung der Grunderwerbsteuer bei der Verlängerung eines Erbbaurechts
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 - 7 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Münster, 10.04.2014 - 8 K 3046/11
Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung
Auszug aus BFH, 23.04.2020 - II B 80/19
Vielmehr nimmt der Autor im Folgenden auf das Urteil des FG Münster vom 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1220) Bezug, das die Berechnung ebenso vornimmt wie das FA und das FG im Streitfalle.
- BFH, 10.07.2024 - II R 36/23
Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 10.07.2024 - II R 3/22: …
Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Abs. 1 ErbbauRG, dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 ErbbauRG gegenübersteht, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8).In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.1993 - II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 9).
Da das Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstück gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als hinsichtlich der Gegenleistung für die Übereignung eines Grundstücks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 10).
Dabei ist bei Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet, als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne die Verlängerung endet das Erbbaurecht gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG ohne Zutun der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 11).
- BFH, 10.07.2024 - II R 3/22
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 ErbbauRG gegenübersteht, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8).In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.1993 - II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 9).
Da das Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstück gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als hinsichtlich der Gegenleistung für die Übereignung eines Grundstücks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 10).
Dabei ist bei Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne die Verlängerung endet das Erbbaurecht gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG ohne Zutun der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 11).
- BFH, 22.10.2025 - II R 5/22
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Rn. 16 b) Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht, dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes gegenübersteht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für das Erbbaurecht um die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8). - FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 11 K 2195/21
Grunderwerbsteuerpflicht bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluss vom 23.04.2020, II B 80/19) sei die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes gegen Erbbauzins der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.Rn. 38 Im Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts ist die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Betrag der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem kapitalisierten Betrag der ursprünglichen Laufzeit (BFH-Beschluss vom 23.4.2020 II B 80/19, BFH/NV 2020, 925).
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