Rechtsprechung
| BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einbeziehung und Anrechnung von steuerpflichtigen Arbeitseinkünften in die Versorgung in Form von Ruhegehalt - Ruhen des Ruhegehaltes wegen Arbeitseinkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes - Berücksichtigung von Verlusten bei Einnahmen außerhalb des öffentlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 33
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 03.12.1954 - IVa VG 1444.54
- OVG Hamburg, 15.12.1955 - Bf II 11.55
- BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57
Papierfundstellen
- BVerwGE 6, 277
- NJW 1958, 1012
- NJW 1958, 1362 (Ls.)
- NJW 1958, S.1362
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57
Im Hinblick auf diesen Übergangscharakter des § 33 G 131 a.F. ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß die in dieser Vorschrift enthaltene, nur vorübergehende Schlechterstellung der Versorgungsempfänger durch eine Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt (vgl. Stenogr. Ber. des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Bd. 16 S. 13099; BVerfGE 3, 288 [347]).
- BVerwG, 30.05.1963 - II C 65.61
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 - Keine Berücksichtigung von …
Ausnahmsweise könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57]) zwar auch Arbeitseinkünfte mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten saldiert werden, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.Durch Urteil vom 20. März 1958 (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57]) hat der Senat klargestellt, daß bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 G 131 - in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes - von Arbeitseinkünften (dort: aus nichtselbständiger Arbeit) Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen.
Anscheinend hat das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 20. März 1958 (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57] [279]) mißverstanden, soweit es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung ausgeführt hat, eine Saldierung sei möglich, wenn ein "rechtlicher Zusammenhang" zwischen den Einkunftsarten besteht, ein solcher liege aber nicht vor.
- BVerwG, 06.12.1961 - VI C 14.59
Rechtsmittel
Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß der Begriff der "steuerpflichtigen Einkünfte" aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125 [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]und Urteil vom 10. Oktober 1960 - BVerwG VI C 79.59 -).Die Revision weist zutreffend darauf hin daß das Einkommensteuergesetz deutlich unterscheidet zwischen dem Einkommen, nach dem sich die Einkommensteuer bemißt (§ 2 Abs. 1 EStG 1955) und den Einkünften, aus denen sich, das Einkommen nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben zusammensetzt (§ 2 Abs. 2 EStG 1955; vgl. BVerwGE 6, 277 [278]) und daß die Einkünfte zwar Elemente des zu versteuernden Einkommens, aber nicht selbständig Gegenstand der Versteuerung sind.
- BVerwG, 28.01.1960 - II C 293.57
Rechtsmittel
zu Art. 131 GG (Fassung 1953) sind der Überschuß der Einnahmen über den Pauschbetrag für Werbungskosten, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (im Anschluß an BVerwGE 6, 277 und 8, 255).Diese Auffassung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 6, 277 und 8, 255).
- BVerwG, 13.05.1974 - VI C 10.71
Nachzahlung von Dienstbezügen eines Beamten - Begriff des Arbeitseinkommens
Wenn daher der spezifische steuerliche Einkommensbegriff in anderen Rechtsbereichen Anwendung finden soll, dann muß dies (und wird dies auch in aller Regel) durch eine entsprechende gesetzliche Formulierung deutlich gemacht werden (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 [F. 1953] bzw. § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 [F. 1957]; vgl. dazu auch BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125 [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]; vgl. ferner auch OVG Lüneburg in ZBR 1968, 11). - BVerwG, 06.12.1961 - VI C 36.59
Rechtsmittel
In Übereinstimmung mit der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 G 131 (BVerwGE 6, 277) hat der Verwaltungsgerichtshof als Arbeitseinkünfte im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 in der für das hier streitige Jahr 1955 in Betracht kommenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) die - auf Arbeit beruhenden - der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 2 EStG bestimmt. - BVerwG, 24.04.1959 - VI C 399.56 zu Art. 131 GG (Fassung 1953) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (im Anschluß an BVerwGE 6, 277).
- BVerwG, 28.02.1959 - VI B 56.58
Rechtsmittel
Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG II C 162.57 -, BVerwGE 6, 277) geklärt, daß die durch § 33 G 131 (F 1951) vorgeschriebene Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf die Versorgungsbezüge aus dem Gesetz zu Art. 131 GG weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; vgl. wegen der Beamtenversorgungsempfänger BVerfGE 3, 58 (157 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] in bezug auf den Gleichheitssatz, 160 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), wegen Wehrmachtsversorgungsempfänger BVerfGE 3, 244 (347 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] in bezug auf den Gleichheitssatz, 344 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG) und wegen Wehrmachtsbeamten BVerfGE 3, 351 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]. - BVerwG, 10.10.1961 - VI C 79.59
Rechtsmittel
Das ergibt sich aus folgender Erwägung: Der Begriff der "steuerpflichtigen Einkünfte" ist dem Steuerrecht zu entnehmen (BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125) [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]. - BVerwG, 27.08.1964 - II C 40.63
Berücksichtigung des Pauschbetrages bei der Berechnung der Einkommensteuer
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Arbeitseinkünfte im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 (Fassung 1957) mit dem in § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes verwendeten Begriff der Einkünfte gleichzusetzen (vgl. BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125 [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; 13, 205) [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59].
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