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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.2021 - II R 31/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59094
BFH, 25.06.2021 - II R 31/19 (https://dejure.org/2021,59094)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2021 - II R 31/19 (https://dejure.org/2021,59094)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - II R 31/19 (https://dejure.org/2021,59094)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 Halbs 2, AStG § 15 Abs 1, ZPO § 293, GG Art 3 Abs 1, FGO § 155 S 1, FGO § 76, AO § 90 Abs 2, AEUV Art 63
    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 Halbs 2 ErbStG 1997 vom 24.03.1999, § 15 Abs 1 AStG, § 293 ZPO, Art 3 Abs 1 GG
    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Schenkungsteuerbescheiden gegenüber einer Privatstiftung; Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse; Ermittlung ausländischen Rechts; Besteuerung von Ausschüttungen ausländischer Vermögensmassen bei einem Zwischenberechtigten

  • Betriebs-Berater

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • rechtsportal.de

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts - und die Erbschaftsteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    AO § 90; ErbStG § 7; FGO § 76; FGO § 126; FGO § 155; ZPO § 293
    Allgemeine Lehren --> Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 S 2, AStG § 15, GG Art 14
    Schenkungsteuer, Trust, Doppelbesteuerung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 ; AStG § 15 Abs 1 S 2 ; GG Art 14

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 275, 240
  • DB 2022, 1048
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (22)

  • BFH, 03.07.2019 - II R 6/16

    Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht …

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Sie sollten vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen (BFH-Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 40, m.w.N.).

    Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35).

    Ihm obliegt es daher, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe und umgekehrt die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse (etwa Treuhänder oder Stiftungsrat) in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien, er mithin nach den in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35, aufgestellten Grundsätzen nicht Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen sei.

    Auf die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze wird verwiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 13 ff., m.w.N.).

    Das FG konnte weder die in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 enthaltenen Modifikationen dieses Rechtssatzes noch die auf dieser Grundlage fortentwickelten Grundsätze zur Feststellung, wann jemand Zwischenberechtigter ist, berücksichtigen.

  • BFH, 22.03.2018 - X R 5/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Rn. 20 a) Das maßgebende ausländische Recht ist nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteile vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 37, und vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 22).

    Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - II B 35-37/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz 18; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.2021 - XI ZB 3/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2021, 916, Rz 59 ff., jeweils m.w.N.).

    Die ausländischen Rechtssätze werden nicht zu Tatsachen (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 29, und in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BGH-Beschluss in MDR 2018, 1079, Rz 19, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Rn. 20 a) Das maßgebende ausländische Recht ist nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteile vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 37, und vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 22).

    Das Recht ist als Ganzes, d.h. in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre zu erfassen (BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 37).

    Gegebenenfalls kann das Gericht amtliche Auskünfte bei Behörden des betreffenden Landes oder bei deutschen Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen oder ein Sachverständigengutachten z.B. eines wissenschaftlichen Instituts einholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 39).

  • BFH, 05.12.2018 - II R 9/15

    Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als …

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 - II R 9/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 21).

    Dies gilt vorbehaltlich Änderungen der getroffenen Vereinbarungen und Regelungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2007 - II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.2.b, und in BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 22).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 45/10

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Es handelte sich um eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, derzufolge die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb führte, während die grundsätzlich mögliche Besteuerung der (kapitalisierten) zukünftigen Erträge unter Vollzugsdefiziten litt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 - II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 13, 24, m.w.N. zur früheren Rechtsprechung; s.a. BFH-Urteil vom 15.07.2014 - X R 41/12, BFHE 246, 442, Rz 42).

    Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen, indem er beim Zwischenberechtigten die (schrittweise) Auskehrung von Vermögen und Erträgen der Besteuerung unterworfen hat (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 24;… BTDrucks 14/443, S. 41).

  • BFH, 13.06.2013 - III R 10/11

    Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen …

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Die ausländischen Rechtssätze werden nicht zu Tatsachen (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 29, und in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BGH-Beschluss in MDR 2018, 1079, Rz 19, jeweils m.w.N.).

    Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO auf Tatsachen beschränkt bleibt (BFH-Urteil in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 27, 29 ff.).

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung …

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (…vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2020 - VI R 22/18, BFH/NV 2021, 758, Rz 23; BGH-Beschluss vom 17.05.2018 - IX ZB 26/17, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2018, 1079, Rz 19, m.w.N.).

    Die ausländischen Rechtssätze werden nicht zu Tatsachen (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 29, und in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BGH-Beschluss in MDR 2018, 1079, Rz 19, jeweils m.w.N.).

  • FG München, 15.05.2019 - 4 K 2033/16

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines USamerikanischen Trusts

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 - 4 K 2033/16 aufgehoben.

    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1233.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, die Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2., m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung …

    Auszug aus BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
    Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und dass Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R 50/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 23/17

    Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer - Zusammentreffen von Erwerben …

  • BFH, 17.02.2010 - II R 23/09

    Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des …

  • BFH, 27.09.2017 - II R 15/15

    Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für …

  • BFH, 21.07.2014 - II B 40/14

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht …

  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für …

  • BFH, 15.07.2014 - X R 41/12

    Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer …

  • BFH, 22.08.2007 - II R 44/05

    Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei …

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung …

  • BFH, 07.11.2001 - I R 14/01

    Vergütungsgläubiger - Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte - Steuerrechtlich …

  • BFH, 17.07.2019 - II B 35/18

    Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 22/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste Tätigkeitsstätte …

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2026 - 4 K 1697/21

    Erwerb durch Zwischenberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 …

    Rn. 24 Das Urteil des BFH vom 25.06.2021 II R 31/19 bestätige, dass ein Erwerber, dem nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe, kein "Zwischenberechtigter" sei.

    Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen, indem er beim Zwischenberechtigten die (schrittweise) Auskehrung von Vermögen und Erträgen der Besteuerung unterworfen hat (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 13, m.w.N.).

    Dies gilt vorbehaltlich Änderungen der getroffenen Vereinbarungen und Regelungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 14 f., m.w.N.).

    Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16).

    Sie differenziert nicht danach, ob der Erwerb aus dem Vermögen oder den Erträgen erfolgt (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 17).

    Es gibt keinen Grund, zwischen verschiedenen Arten ausländischer Vermögensmassen zu differenzieren, zumal auch "Stiftungen" unter unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlichen Rechtscharakter haben können (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 18).

    Gegebenenfalls kann das Gericht amtliche Auskünfte bei Behörden des betreffenden Landes oder bei deutschen Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen oder ein Sachverständigengutachten z.B. eines wissenschaftlichen Instituts einholen (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 19 f., m.w.N.).

    Die ausländischen Rechtssätze werden nicht zu Tatsachen (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 21, m.w.N.).

    Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO auf Tatsachen beschränkt bleibt (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 22, m.w.N.).

    Rn. 54 e) Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, dort insbesondere das Tatbestandsmerkmal "Zwischenberechtigter", streitig ist (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 23).

    Über den Umfang der Ermittlungen entscheidet das Finanzgericht in pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 24).

    In einem solchen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob eine Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 25, m.w.N.).

    Rn. 57 f) Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16, 18).

    Insbesondere wäre die Klägerin hinsichtlich diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen in erhöhtem Maße mitwirkungspflichtig; sie trifft bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 21 und 22).

    Rn. 76 c) Die Klägerin ist "Zwischenberechtigter" des Trusts i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, weil sie unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16).

    Rn. 78 Zwar ist zuzugeben, dass der BFH mit seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (II R 6/16) die Rechtsgrundsätze für die Definition des Zwischenberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG - im Hinblick auf sein Urteil vom 27.09.2012 II R 45/10, juris - unter Hinweis auf den Wortlaut jedenfalls konkretisiert hat (der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennt darin wohl sogar eine Änderung der Rechtsprechung) und - vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16, 18 - auch für anglo-amerikanische Trusts zur Anwendung bringt.

    Aber auch unter Zugrundelegung der vom BFH in seinen Entscheidungen vom 03.07.2019 (II R 6/16) und vom 25.06.2021 (II R 31/19) aufgestellten Maßgaben ist gemäß den Regelungen in der Trust-Urkunde eine (Zwischen-)Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausschüttung zu bejahen.

    Rn. 87 Von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts - insbesondere der Einholung eines Gutachtens zu dessen Auslegung - konnte der Senat unter Beachtung der insbesondere in den Entscheidungen des BFH vom 25.06.2021 (II R 31/19, II R 13/19 und II R 40/18) genannten Rechtsmaßstäbe absehen.

    Rn. 102 Tischendorf kommentiert das Urteil des BFH vom 25.06.2021 II R 31/19 in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Zwischenberechtigter" wie folgt (IStR 2022, 445, 452): "Vor diesem Hintergrund dürfte nun als gesichert gelten, dass Ausschüttungen sog. discretionary trusts, bei denen es im freien Ermessen des trustee steht, ob, wann und an wen Ausschüttungen getätigt werden, nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG schenkungsteuerbar sind.".

    Rn. 103 Schienke-Ohletz/Kühn ordnen die Entscheidung des BFH vom 25.06.2021 II R 31/19 wie folgt ein (DStR 2022, 1413, 1414): "Der Begriff des "Zwischenberechtigten" wird durch das Urteil weiter eingeschränkt.

    Rn. 104 Thonemann-Micker/Böhmert (ErbR 2023, 112, 116) merken zum Urteil des BFH vom 25.06.2019 II R 31/19 an: "Der Begünstigte einer Trustgestaltung, bei der sowohl das "Ob" als auch das "Wie", mithin die Wahl der Person des Begünstigten und die Höhe der Ausschüttungen/Auskehrungen, rechtlich und tatsächlich im freien Ermessen der trustees stehen (sog. discretionary trusts), dürfte die Voraussetzung eines Zwischenberechtigten demnach nicht erfüllen, so dass Auskehrungen an jene Begünstigte nicht der Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG unterliegen.".

    Sie differenziert nicht danach, ob der Erwerb aus dem Vermögen oder den Erträgen erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 17, 18).

    Rn. 110 Der Senat schließt sich hierzu der Auffassung des II. Senats des BFH an, der in seinem Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 31 in Bezug auf Ausschüttungen eines anglo-amerikanischen Trusts - dort nicht entscheidungserheblich - ausgeführt hat: "Ungeachtet dessen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass das Zusammentreffen von Schenkungsteuer und Einkommensteuer in der vorliegenden Konstellation gegen Verfassungsrecht verstieße.

    Insofern wurde durch den Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Vollzugsdefizite zu beseitigen bzw. Steuernachteile für Inländer auszugleichen (…vgl. dazu insbesondere Finanzgericht München Urteil vom 03.07.2024 - 4 K 2033/16 -, juris, Rn. 46, m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 13, m.w.N. und BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 40 f., m.w.N.).

  • FG München, 03.07.2024 - 4 K 2033/16

    Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az.: II R 31/19).

    Mit BFH-Urteil vom 25. Juni 2021 II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497, eingegangen beim Finanzgericht (FG) München am 6. April 2022, hat der BFH das Urteil des FG München vom 15. Mai 2019 (Az. 4 K 2033/16) aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliege es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240).

    Sowohl die Klägerin als auch das beklagte FA haben daher zu Recht den als Änderungsbescheid erlassenen Bescheid als Erstbescheid betrachtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240).

    Sie differenziert nicht danach, ob der Erwerb aus dem Vermögen oder den Erträgen erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 275, 240).

    Rn. 23 d) Diese für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts, einschließlich anglo-amerikanischer Trusts (BFH-Urteil in BFHE 275, 240).

    Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Rn. 28 (1) Dass die Regelungen im streitgegenständlichen Trust-Vertrag dem Recht des Staates Florida (in irgendeiner Weise) nicht entsprechen (vgl. Art. … des Trustvertrags), ist weder von den Beteiligten (insbesondere von der Klägerin, die nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht trifft) vorgetragen worden, noch sind hierfür nach Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte für den erkennenden Senat ersichtlich, so dass der Senat (unter besonderer Berücksichtigung des BFH-Urteils in BFHE 275, 240 Rz. 21) von weiteren - diesbezüglichen - Ermittlungen absieht.

    Rn. 29 (2) Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung des Trustvertrags und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass die Klägerin aufgrund des Trust-Vertrags einen Anspruch auf die Zahlung der oben genannten Beträge hat und (in Durchführung des Trust-Vertrags) diese Zahlungen seitens des Trusts auch tatsächlich (zwischenzeitlich seit Jahren) an die Klägerin erfolgt sind (vgl. hierzu auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2024).

    Der streitgegenständliche Trust ist mithin Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl II 2010, 237 und in BFHE 275, 240, Rz. 24; von Oertzen/Stein, ZEV 2010, 500, 502 m.w.N.).

    Rn. 31 dd) Mithin ist die (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG unbeschränkt steuerpflichtige) Klägerin Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG im Hinblick auf die Auszahlung vom 30. Dezember 2011 (sowie die weiteren Auszahlungen im Jahr 2011) i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, da sie unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt und mithin einen Zahlungsanspruch gegen den Trust hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240, Rz. 16 m.w.N.).

    Hierin liegt jedoch keine unzulässige Doppelbesteuerung; die vom Senat im ersten Rechtsgang diesbezüglich angestellten Erwägungen hat der BFH ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 31), so dass der Senat daher von weiteren Ausführungen absieht.

    Der hier (i.H.v. … EUR) streitgegenständliche doppelte Steuerzugriff auf die Trust-Ausschüttung beruht letztlich auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Schenkungsteuer neben der Einkommensteuer zu erheben, wobei die ertragsteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte beim Bezugsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 AStG) und die schenkungssteuerrechtliche Bemessung der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze entsprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 31 m.w.N.).

    Insofern wurde daher durch den Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, durch Beseitigung von Vollzugsdefiziten Steuernachteile für Inländer auszugleichen, die Vermögen im Inland vererben oder auf eine inländische Familienstiftung übertragen und damit der Erbersatzsteuer unterliegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rn. 13).

  • FG München, 03.07.2024 - 4 K 2034/16

    Schenkungssteuer auf Ausschüttungen eines US-Trusts

    Sie differenziert nicht danach, ob der Erwerb aus dem Vermögen oder den Erträgen erfolgt (BFH-Urteil vom 25. Juni 2021 II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497).

    Rn. 24 d) Diese für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts, einschließlich anglo-amerikanischer Trusts (BFH-Urteil in BFHE 275, 240).

    Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Rn. 29 (1) Dass die Regelungen im streitgegenständlichen Trust-Vertrag dem Recht des Staates Delaware (in irgendeiner Weise) nicht entsprechen (vgl. Art. .. des Trustvertrags), ist weder von den Beteiligten (insbesondere von der Klägerin, die nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht trifft) vorgetragen worden, noch sind hierfür nach Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte für den erkennenden Senat ersichtlich, so dass der Senat (unter besonderer Berücksichtigung des BFH-Urteils in BFHE 275, 240 Rz. 21) von weiteren - diesbezüglichen - Ermittlungen absieht.

    Rn. 30 (2) Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung des Trustvertrags und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass die Klägerin aufgrund des Trust-Vertrags einen Anspruch auf die Zahlung der oben genannten Beträge hat und (in Durchführung des Trust-Vertrags) diese Zahlungen seitens des Trusts auch tatsächlich (zwischenzeitlich seit Jahren) an die Klägerin erfolgt sind (vgl. hierzu auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2024).

    Der streitgegenständliche Trust ist mithin Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl II 2010, 237 und in BFHE 275, 240, Rz. 24; von Oertzen/Stein, ZEV 2010, 500, 502 m.w.N.).

    Rn. 32 dd) Mithin ist die (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG unbeschränkt steuerpflichtige) Klägerin Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG im Hinblick auf die streitgegenständlichen Auszahlungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, da sie unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt und mithin einen Zahlungsanspruch gegen den streitgegenständlichen Trust hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240, Rz. 16 m.w.N.).

    Der hier streitgegenständliche doppelte Steuerzugriff auf die Trust-Ausschüttung beruht letztlich auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Schenkungsteuer neben der Einkommensteuer zu erheben, wobei die ertragsteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte beim Bezugsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 AStG) und die schenkungssteuerrechtliche Bemessung der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze entsprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 31 m.w.N.).

    Insofern wurde daher durch den Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, durch Beseitigung von Vollzugsdefiziten Steuernachteile für Inländer auszugleichen, die Vermögen im Inland vererben oder auf eine inländische Familienstiftung übertragen und damit der Erbersatzsteuer unterliegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rn. 13).

  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung …

    Der Beklagte verweist insoweit auf das zur Körperschaftsteuer ergangene BFH-Urteil vom 6.12.2016 (I R 50/16, BStBl. II 2017, 324), das auch auf die Einkommensteuer übertragbar sei, sowie auf das BFH-Urteil vom 25.6.2021 (II R 31/19, BStBl. II 2022, 497).

    Mit Urteil vom 25.6.2021 (II R 31/19, BStBl. II 2022, 497) hat der BFH zur erbschaftsteuerlichen Behandlung eines US-Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entschieden, dass die für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze gleichermaßen für anglo-amerikanische Trusts gelten.

    Ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird vielmehr vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. BFH-Urteile vom 25.6.2021 - II R 31/19, BStBl. II 2022, 497 und II R 32/19, BFH/NV 2022, 595).

    Dementsprechend hat der BFH mit Urteilen vom 25.6.2021 (II R 31/19, BStBl. II 2022, 497 und II R 32/19, BFH/NV 2022, 595 jeweils m.w.N.) zur erbschaftsteuerlichen Behandlung anglo-amerikanischer Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entschieden, dass keine Bedenken gegen die Doppelbesteuerung mit beiden Steuerarten bestehen.

  • BFH, 11.03.2025 - IX R 17/24

    Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines …

    Unbeschadet der Frage, ob der Streitfall überhaupt Anhaltspunkte für eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer hergibt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit diesen beiden Steuerarten einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.2021 - II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2025 - VIII B 34/24

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Restitutionsklage

    Rn. 7 Er legt dar, das FG habe zu Unrecht die nach der Entscheidung des FG im Hauptsacheverfahren (hier: dem FG-Urteil vom 15.05.2019 - 10 K 2548/14) ergangenen BFH-Entscheidungen vom 27.08.2021 - VIII B 126/20 (…BFH/NV 2022, 27) und vom 25.06.2021 - II R 31/19 (BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497) im Restitutionsverfahren nicht jeweils als "eine andere Urkunde" im Sinne der Vorschrift angesehen.

    Bereits dieses Argument trägt die Begründung des FG, dass der Kläger mit dem Vorbringen, die BFH-Entscheidungen vom 27.08.2021 - VIII B 126/20 (…BFH/NV 2022, 27) und vom 25.06.2021 - II R 31/19 (BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497) seien "andere Urkunden" im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, den Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt hat.

    Rn. 20 bb) Es ist danach auch unerheblich, ob die nach der Hauptsacheentscheidung ergangenen BFH-Entscheidungen vom 27.08.2021 - VIII B 126/20 (…BFH/NV 2022, 27) und vom 25.06.2021 - II R 31/19 (BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497) überhaupt Anlass geben könnten, um auf Rechtsfehler der Hauptsacheentscheidung schließen zu können.

  • FG München, 15.01.2025 - 4 K 158/22

    Erbschaftsteuerliche Zurechnung und Nachlasszugehörigkeit von Stiftungsvermögen …

    Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH, Urteile vom 5.12.2018 II R 9/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655 und vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung der Stiftungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass das gesamte Stiftungsvermögen der Erblasserin bis zu ihrem Tod zuzurechnen war.

    -- Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung der Stiftungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass der Erblasserin gefallen war und damit auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf T als Alleinerbin der Erblasserin übergegangen ist.

  • FG München, 15.01.2025 - 4 KJ 158/22
    Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) von Amts wegen zu ermitteln (BFH, Urteile vom 5.12.2018 II R 9/15, BFHE 263, 283 , BStBl II 2020, 655 und vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung ( AO ) erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung der Stiftungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass das gesamte Stiftungsvermögen der Erblasserin bis zu ihrem Tod zuzurechnen war.

    - Der erkennende Senat kann insbesondere in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung der Stiftungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass der Erblasserin gefallen war und damit auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf T als Alleinerbin der Erblasserin übergegangen ist.

  • FG München, 13.08.2025 - 4 K 2055/23

    Kein Verlust der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bei Verlagerung des …

    Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655 und vom 25.6.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erhöhten Mitwirkungspflicht des Klägers, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.).

    Der erkennende Senat kann mithin (insbesondere in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung der Stiftungsunterlagen und des Vortrags der Beteiligten) von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da - nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten - für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass es sich bei der Stiftung um eine selbständige Vermögensmasse handelt und das gesamte Stiftungsvermögen dem Kläger nicht zuzurechnen ist.

  • BFH, 11.12.2024 - II R 50/22

    Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen …

    Rn. 28 c) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Rentenstammrechts nach den Erwerbstatbeständen des § 3 ErbStG nicht vorliegen, könnte der Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alternative 2 ErbStG hinsichtlich der aus dem Stiftungsvermögen ausgeschütteten Rentenzahlungen gegeben sein (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.06.2021 - II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497).
  • BFH, 11.04.2024 - IV R 18/21

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

  • FG Köln, 27.10.2022 - 7 K 2233/20

    Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …

  • FG Hessen, 20.03.2024 - 10 K 1350/22

    Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im …

  • FG München, 06.03.2026 - 4 K 2179/25

    Erbschaftsteuerpflicht und verfassungsrechtliche Zulässigkeit der …

  • FG Münster, 02.11.2023 - 3 K 2755/22

    Abzugsfähigkeit der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst …

  • FG München, 25.04.2026 - 4 K 2179/25:

    Erbschaftsteuer für Lebensgefährten: Steuerpflicht bei der Direktversicherung

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