Rechtsprechung
| BFH, 06.05.2021 - II R 34/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 12 Abs 3, BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1, BewG § 154 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 125 Abs 1, ErbStR R B151.2 Abs 2 Nr 4 S 2
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- rechtsinformationen.bund.de
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 12 Abs 3 ErbStG 1997, § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 BewG 1991, § 154 Abs 1 S 1 Nr 3 BewG 1991, § 125 Abs 1 AO
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer - IWW
- Wolters Kluwer
Bemessung der Erbschaftssteuer hinsichtlich eines Vermächtnisses auf Zuwendung von Grundbesitz; Beteiligung des Vermächtnisnehmers am Feststellungsverfahren; Rechtsfolgen des Erlasses eines eigenständigen Feststellungsbescheides über dem Grundbesitzwert gegenüber dem ...
- Betriebs-Berater
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- rechtsportal.de
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts bei Vermächtnissen
- haufe.de (Kurzinformation)
Keine Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
- pwc.de (Kurzinformation)
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1, BewG § 151 Abs 2 S 1 Nr 2, BewG § 154 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 125 Abs 1, AO § 119 Abs 1
Erbschaftsteuer, Grundbesitzwert, Vermächtnis, Verwaltungsakt, Mangel - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 ; BewG § 151 Abs 2 S 1 Nr 2 ; BewG § 154 Abs 1 S 1 Nr 3 ; AO § 125 Abs 1 ; AO § 119 Abs 1
Verfahrensgang
- FG Münster, 21.06.2018 - 3 K 310/16
- BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Papierfundstellen
- BFHE 272, 521
- FamRZ 2021, 1577
- DB 2021, 2331
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- BFH, 30.09.2015 - II R 31/13
Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Inhaltsadressaten der Feststellung bleiben in diesem Fall die Miterben (BFH-Urteile vom 30.09.2015 - II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 13, …und vom 26.06.2019 - II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222, Rz 19).Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben (BFH-Urteile in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 15, und in BFH/NV 2019, 1222, Rz 19).
Ist der Inhaltsadressat im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass er in der Einspruchsentscheidung geheilt werden könnte (BFH-Urteile in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 1222, Rz 18).
Insoweit unterscheiden sich materiell-rechtliche Fehler bei der Auswahl der Feststellungsbeteiligten oder das Fehlen einzelner Feststellungsbeteiligter von der unzureichenden Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten, z.B. bei fehlender Benennung der zu einer Erbengemeinschaft gehörenden Erben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 15).
- BFH, 26.06.2019 - II R 58/15
Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Inhaltsadressaten der Feststellung bleiben in diesem Fall die Miterben (BFH-Urteile vom 30.09.2015 - II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 13, und vom 26.06.2019 - II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222, Rz 19).Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben (BFH-Urteile in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 15, und in BFH/NV 2019, 1222, Rz 19).
Ist der Inhaltsadressat im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass er in der Einspruchsentscheidung geheilt werden könnte (BFH-Urteile in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 1222, Rz 18).
- FG Münster, 21.06.2018 - 3 K 310/16
Bewertung/Erbschaft- und Schenkungsteuer - Feststellungsbescheid, …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.06.2018 - 3 K 310/16 F aufgehoben.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 80 veröffentlicht.
- BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Daher kann dahinstehen, ob sich im Streitfall die Anordnung der Testamentsvollstreckung überhaupt über die bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus erstreckte (vgl. BFH-Urteil vom 11.06.2013 - II R 10/11, BFHE 242, 148, BStBl II 2013, 924). - BFH, 13.08.2008 - II R 7/07
Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Ungeachtet dessen ist dieser Anspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten Gegenstands zu bewerten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1995 - II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a; vom 15.03.2000 - II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.2.a, und vom 13.08.2008 - II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.4.). - BFH, 15.03.2000 - II R 15/98
Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Ungeachtet dessen ist dieser Anspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten Gegenstands zu bewerten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1995 - II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a; vom 15.03.2000 - II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.2.a, und vom 13.08.2008 - II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.4.). - BFH, 02.07.2004 - II R 9/02
Bewertung des Sachleistungsanspruchs eines Vermächtnisnehmers auf Übertragung …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 02.07.2004 - II R 9/02 (BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039) und vom 09.02.2009 - II B 109/08 (…BFH/NV 2009, 944) eine Abkehr von dieser Rechtsprechung erwogen hatte, hält er hieran nicht fest. - BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Für Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 (vgl. § 205 Abs. 1 BewG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) folgt dies ausdrücklich aus § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG, wonach diejenigen, die eine Steuer schulden, für die die Wertfeststellung von Bedeutung ist, am Feststellungsverfahren beteiligt sind (für frühere Bewertungsstichtage folgt dies aus der Rechtsprechung des BFH, wonach den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Gegenstand der Wertfeststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind, vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2011 - II R 44/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz 24 und 30). - BFH, 25.10.1995 - II R 5/92
Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
Ungeachtet dessen ist dieser Anspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten Gegenstands zu bewerten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1995 - II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a; vom 15.03.2000 - II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.2.a, und vom 13.08.2008 - II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.4.). - BFH, 02.07.2004 - II R 73/01
Feststellungsbescheid über Grundstückswert - Bindungswirkung für ErbSt
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 34/18
In einem solchen Falle ist der Bescheid nicht an alle gerichtet, für die er tatsächlich inhaltlich bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004 - II R 73/01, BFH/NV 2005, 214, unter II.4.b). - BFH, 09.02.2009 - II B 109/08
Vermächtnisweiser Erwerb eines Grundstücks mit bewohnbarem Gebäude oder eines …
- BFH, 24.10.1996 - IV R 50/95
- BFH, 23.11.2022 - II R 37/19
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis
Rn. 20 ff) Dieser Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG steht das BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 34/18 (BFHE 272, 521) nicht entgegen.Lediglich für die Bewertung des Anspruchs für Zwecke der Erbschaftsteuer entspricht es gefestigter Senatsrechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands nach dem Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten Gegenstands zu bewerten ist (BFH-Urteil in BFHE 272, 521, Rz 22, m.w.N.).
- BFH, 11.03.2026 - II R 6/23
Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im …
Inhaltsadressaten der Feststellung bleiben in diesem Fall die Miterben (…Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.06.2019 - II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222, Rz 19; vom 06.05.2021 - II R 34/18, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rz 25).Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber --wie im Streitfall-- aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben (…BFH-Urteile vom 26.06.2019 - II R 58/15, BFH/NV 2019, 1222, Rz 19; vom 06.05.2021 - II R 34/18, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rz 25).
- FG Hamburg, 17.06.2026 - 3 K 153/23
Kostenrecht: Streitwert bei Feststellungen von Grundbesitzwerten für Zwecke der …
Im Übrigen verweisen die Kläger auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2021 (II R 34/18, BFHE 272, 521).Nichts anderes ergibt aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2021 (II R 34/18, BFHE 272, 521).
- FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2026 - 16 K 3017/20
Benennung des Schenkers in Bedarfswertbescheiden für die Schenkungsteuer
Die in dem Verfahren des BFH (Urteil vom 6. Mai 2021 - II R 34/18 -, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712) geäußerte Befürchtung, dass es zu unterschiedlichen Wertfeststellungen kommen könne, falls der Grundbesitzwert gegenüber verschiedenen Beteiligten (nur) gesondert, aber nicht einheitlich festgestellt würde, habe keine Auswirkungen auf das hiesige Klageverfahren.Rn. 26 Sofern der II. Senat später mit Urteil vom 6. Mai 2021 - II R 34/18 -, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rn. 34, 37 (…unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.10.1996 - IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, unter 3. am Ende der Gründe, m.w.N.) vertreten hat, dass ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht deswegen nichtig - sondern allenfalls anfechtbar - ist, weil er nicht alle Feststellungsbeteiligten enthält, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht.
Rn. 33 Es erscheint aufgrund der großen Breitenwirkung klärungswürdig und klärungsbedürftig, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Bedarfswertfeststellungsbescheid nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt, da der BFH diese Frage im Urteil vom 06.05.2021 - II R 34/18 -, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 mit der Formulierung "allenfalls anfechtbar" offengelassen hat, außerdem hat er dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht klargestellt, ob er damit seine frühere anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 02.07.2004 - II R 73/01 -, BFH/NV 2005, 214, Juris Rn. 15, 18 aufgegeben hat oder wie sonst sich beide Entscheidungen zueinander verhalten.
- BFH, 18.04.2023 - VII R 59/20
Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer
Ist der Inhaltsadressat im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass er in der Einspruchsentscheidung geheilt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 34/18, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rz 31, m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 - 16 K 3081/22
Sachgebiet
Rn. 50 Jedoch hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 II R 34/18, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 - nach Einschätzung des erkennenden Gerichts in Abweichung vom Urteil vom 02.07.2004 II R 73/01, jedoch ohne die Änderung der Rechtsprechung offenzulegen bzw. als solche zu benennen - ausgesprochen, dass lediglich ersichtlich sein muss, an wen das FA den Bescheid richten wollte.Rn. 61 Sollte der BFH diese Rechtsfrage anders beantworten als das erkennende Gericht, erscheint weiter klärungswürdig und klärungsbedürftig, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Bedarfswertfeststellungsbescheid nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt, da der BFH diese Frage im Urteil vom 06.05.2021 II R 34/18, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 mit der Formulierung "allenfalls anfechtbar" offengelassen hat, außerdem hat er dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht klargestellt, ob er damit seine frühere anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 02.07.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 214, Juris Rn. 15, 18 aufgegeben hat oder wie sonst sich beide Entscheidungen zueinander verhalten.
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2024 - 16 K 3081/22
Sachgebiet: Finanzgerichtsordnung Überschrift: Angabe der Vertretungsberechtigten …
Jedoch hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 II R 34/18, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 - nach Einschätzung des erkennenden Gerichts in Abweichung vom Urteil vom 02.07.2004 II R 73/01, jedoch ohne die Änderung der Rechtsprechung offenzulegen bzw. als solche zu benennen - ausgesprochen, dass lediglich ersichtlich sein muss, an wen das FA den Bescheid richten wollte.Sollte der BFH diese Rechtsfrage anders beantworten als das erkennende Gericht, erscheint weiter klärungswürdig und klärungsbedürftig, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Bedarfswertfeststellungsbescheid nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt, da der BFH diese Frage im Urteil vom 06.05.2021 II R 34/18, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 mit der Formulierung "allenfalls anfechtbar" offengelassen hat, außerdem hat er dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht klargestellt, ob er damit seine frühere anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 02.07.2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 214, Juris Rn. 15, 18 aufgegeben hat oder wie sonst sich beide Entscheidungen zueinander verhalten.
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