Rechtsprechung
| BGH, 25.04.1983 - II ZR 170/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Komplementär-GmbH - Geschäftsführungsbefugnis - Entziehung - GmbH & Co. KG
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Abberufung, Entziehung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Mitwirkungsrechte, Treuepflicht, wichtiger Grund
Papierfundstellen
- NJW 1984, 173
- ZIP 1983, 1066
- ZIP 1983, 1070
- MDR 1983, 998
- WM 1983, 750
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
Verbindung von Zustimmungs- und Ausschließungsklage
Auszug aus BGH, 25.04.1983 - II ZR 170/82
Es hat auch zutreffend angenommen, daß die Zustimmungsklage mit der Entziehungsklage verbunden und gleichzeitig darüber entschieden werden kann (BGHZ 68, 81 (84 ff.) = NJW 1977, 1013, zur Verbindung von Zustimmungs- und Ausschließungsklage).In materiellrechtlicher Beziehung ist dem BerGer. darin zuzustimmen, daß die Geschäftsführungsbefugnis auch dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG entzogen werden kann (BGHZ 51, 198 (201) = NJW 1969, 507), und daß, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese sich das Tun und Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen muß (Senat, WM 1977, 500 (502 zu 2 a), insoweit in BGHZ 68, 81 = NJW 1977, 1013, nicht abgedr.).
... c) Der Revision ist allerdings im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände auch zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen die Entziehung der Geschäftsführung der Bekl. zu 1 auf die gesellschaftsrechtliche und berufliche Stellung der Bekl. zu 2 und 3 hat (vgl. hierzu Senat, WM 1977, 500 (502 zu 2 a)).
Hierauf wären die Kl. nach allgemein anerkannten Grundsätzen zu verweisen, wenn diese Maßnahme als weniger einschneidende und den Beteiligten zumutbare Lösung zu erachten wäre (vgl. BGHZ 68, 81 (86) = NJW 1977, 1013; Hopt, ZGR 1979, 10 f.).
- BGH, 28.04.1975 - II ZR 16/73
Zustimmung zur Ausschließungsklage
Auszug aus BGH, 25.04.1983 - II ZR 170/82
Das BerGer. ist zu Recht davon ausgegangen, daß nach den §§ 117, 161 II HGB der Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Entziehungsklage nicht bereit ist, unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes - auch bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung - verurteilt werden kann, seine Zustimmung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zu erteilen; das Zustimmungsurteil ersetzt dann die Mitwirkung an der Klage (BGHZ 64, 253 (257 f.) = NJW 1975, 1410, zu der insoweit gleichliegenden Ausschließungsklage nach § 140 HGB).Die aus der gesellschaftlichen Treuepflicht abzuleitende Zustimmungspflicht (vgl. BGHZ 64, 253 (257 ff.) = NJW 1975, 1410) besteht jedenfalls für solche Gesellschafter, die, wie hier, den wichtigen Grund, der zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementär-GmbH führt, als Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu verantworten haben und die sich selbst der Pflichtverletzung gegenüber der KG schuldig gemacht haben.
- BGH, 09.12.1968 - II ZR 33/67
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der …
Auszug aus BGH, 25.04.1983 - II ZR 170/82
In materiellrechtlicher Beziehung ist dem BerGer. darin zuzustimmen, daß die Geschäftsführungsbefugnis auch dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG entzogen werden kann (BGHZ 51, 198 (201) = NJW 1969, 507), und daß, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese sich das Tun und Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen muß (Senat, WM 1977, 500 (502 zu 2 a), insoweit in BGHZ 68, 81 = NJW 1977, 1013, nicht abgedr.).
- BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16
Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag …
Rn. 36 Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmöglichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse: BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 394; Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201; Urteil vom 25. April 1983 - II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066;… aA Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45;… Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 46;… Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10;… MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23;… Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3;… Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 164 Rn. 7;… Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 14;… Häublein in BeckOK HGB, Stand: 15.07.2018, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden Gesellschafters anzuerkennen wäre (…Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10;… Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3;… MünchKomm HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23). - BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87
Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft; …
Liegt ein wichtiger Grund vor, so hat aber auch kein (Mehrheits-)Gesellschafter das Recht, den untragbaren Geschäftsführer im Amt zu halten; kommt es auf die Stimme des Gesellschafters an, weil die Abberufung aus wichtigem Grund nur einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit des Gesellschaftskapitals beschlossen werden kann, so gebietet jenem in der Regel seine gesellschaftliche Treuepflicht, der Ablösung zuzustimmen (vgl. BGHZ 64, 253, 257 ff. [BGH 28.04.1975 - II ZR 16/73]; 68, 81, 82; Sen. Urt. vom 15. April 1983 - II ZR 170/82, WM 1983, 750); werden die Beschlüsse laut Gesetz oder Satzung mit der (einfachen oder qualifizierten) Mehrheit, nicht des vorhandenen Kapitals, sondern der abgegebenen Stimmen gefaßt, so wäre die Stimme, die trotz Vorliegens wichtiger Gründe gegen die Abberufung abgegeben wird, regelmäßig wegen Mißbrauchs nichtig und jene mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter wirksam beschlossen. - BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80
Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des …
- LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12
Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer …
Rn. 58 Eine erhebliche Pflichtverletzung der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin liegt zunächst darin, dass sie an der unter dem 29./30.7.2010 erfolgten Vermietung von Räumlichkeiten der Immobilie Gerkrathstraße 6 in Berlin mit einer Fläche von über 500 m² an die durch die Beklagte zu 2) vertretene Kommanditgesellschaft bei Überschreiten der Geschäftsführungskompetenzen und unter Verletzung der der Beklagten zu 1) als Kommanditistin zustehenden Beteiligungsrechte mitgewirkt hat (vgl. allg. BGH NJW 1984, 173; OLG Köln NZG 2011, 307). - BGH, 28.06.1993 - II ZR 119/92
Auschließung der Komplementät-GmbH aus einer GmbH & Co KG
Der Geschäftsführer der Beklagten, dessen Tun und Unterlassen diese sich als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin zurechnen lassen muß (Sen.Urt. v. 25. April 1983 - II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066), hat diese Zustimmung unstreitig nicht eingeholt.Gravierende Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsverteilung und gegen die Informationspflicht können es rechtfertigen, dem persönlich haftenden Gesellschafter, auch wenn es sich um die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG handelt, nicht nur die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen (vgl. dazu das Sen.Urt. v. 25. April 1983 a.a.O. S. 1068 f.), sondern unter Umständen auch, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen.
- OLG Karlsruhe, 04.05.1999 - 8 U 153/97 Randnummer 271 In einer die Geschäftsführungsverhältnisse in der GmbH & Co. KG betreffenden Entscheidung ( BGH WM 1983, 750 ) habe der Bundesgerichtshof wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die einem Gesellschafter eingeräumten Rechte auf Mitwirkung an der Geschäftsführung den Ausschluß der Komplementär-GmbH aus wichtigem Grund bestätigt.
- LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 118/11
Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei …
Eine schwerwiegende Verletzung der Geschäftsführerpflichten liegt vor, wenn gegen die gesellschaftsvertraglich festgelegte Organisationsform verstoßen wird (BGH Urt. v. 25.04.1983 II ZR 170/82; OLG Köln NZG 2011, 307). - OLG Frankfurt, 15.02.2000 - 1 UF 45/98 Diese für den Bereich des Verfahrens nach der Zivilprozeßordnung allgemein anerkannte Grundsatz (…vgl. BGHZ 86, S. 184, 187) gilt auch in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (…BayObLG FGPrax 1999, S. 98, 99 für Wohnungseigentumssachen), zu denen das Versorgungsausgleichsverfahren gehört (BGH NJW 1984, S. 173, 175).
Diese für den Bereich des Verfahrens nach der Zivilprozeßordnung allgemein anerkannte Grundsatz (…vgl. BGHZ 86, S. 184, 187) gilt auch in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (…BayObLG FGPrax 1999, S. 98, 99 für Wohnungseigentumssachen), zu denen das Versorgungsausgleichsverfahren gehört (BGH NJW 1984, S. 173, 175).
- VG Hamburg, 28.07.2009 - 5 E 1787/09
Führung der Bundesflagge auf Schiffen
Nach den Regelungen des HGB und allgemeinen Grundsätzen wirkt der Kommanditist mit seinem Stimmrecht z. B. mit an Entscheidungen über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 161 Abs. 2, 113 Abs. 2 HGB wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den Komplementär (…vgl. zur Anwendbarkeit auf die GmbH & Co.KG Stuhlfelner , in: Glanegger u. a. , Handelsgesetzbuch, Kommentar, 7. Auflage, Heidelberg 2007, § 112 Rn. 7), Stellung eines Antrags auf Entzug der Geschäftsführung nach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1983, II ZR 170/82, NJW 1984, 173;… Stuhlfelner , a. a. O., § 117 Rn. 2), Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft - von deren Geschäftsführung der Kommanditist nach § 164 Satz 1 HGB grundsätzlich ausgeschlossen ist - hinausgehen, §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB (…vgl. K. Schmidt , Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, Köln u. a. 1997, § 53 III 2 b) sowie Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern (…vgl. z. B. zum Ausschluss §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 HGB sowie zum Ganzen eingehend K. Schmidt , a. a. O., § 53 III 1 b i. V. m. §§ 45 11, 50 II).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".