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   BFH, 27.12.2011 - III B 14/10   

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https://dejure.org/2011,19634
BFH, 27.12.2011 - III B 14/10 (https://dejure.org/2011,19634)
BFH, Entscheidung vom 27.12.2011 - III B 14/10 (https://dejure.org/2011,19634)
BFH, Entscheidung vom 27. Dezember 2011 - III B 14/10 (https://dejure.org/2011,19634)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • openjur.de

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • Bundesfinanzhof

    AO § 8, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 62 Abs 6 S 5, EStG § 62, EStG §§ 62 ff
    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • Bundesfinanzhof

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 AO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 62 EStG
    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • rewis.io

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener persönlicher Ladung des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gem. § 8 AO bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten und bei lediglich kurzzeitigen Besuchen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener persönlicher Ladung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 634
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision erforderlich, weil das FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2000 VI R 107/99 (BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294) abgewichen sei.

    Überdies lässt sich dem BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 auch nicht entnehmen, dass es für die Verneinung eines Besuchscharakters der Inlandsaufenthalte und für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gemäß § 8 der Abgabenordnung in der elterlichen Wohnung stets ausreicht, wenn sich das Kind dort mehr als zwei bis drei Wochen pro Jahr aufhält.

  • BFH, 19.01.2007 - VII B 171/06

    Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 VII B 171/06, BFH/NV 2007, 947).
  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Den Kläger über diesen Termin zu informieren, war allein Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten, dem die Ladung mit Wirkung für und gegen den Kläger nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß zugestellt worden war (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499).
  • BFH, 31.05.2007 - III B 50/07

    Kein Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907).
  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Der Kläger hat nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der Divergenzentscheidung andererseits i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 52/09

    Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung des inländischen

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Insoweit hat der Senat eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügen lassen, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, ohne diese Dauer auch stets für erforderlich zu halten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2006 - IV B 138/04

    NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (BFH-Beschluss vom 31. März 2006 IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490).
  • BFH, 18.12.2009 - III B 118/08

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen

    Auszug aus BFH, 27.12.2011 - III B 14/10
    Dass das persönliche Erscheinen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 FGO) des Klägers nicht angeordnet wurde, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 10/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.).

    Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 555, unter II.1.)-- nach der Lebenserfahrung der Fall.

  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Daher kann der Einbringende im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein von dem Bilanzansatz der aufnehmenden Gesellschaft abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536; Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 I R 97/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808; vom 20. April 2011 I R 97/10, BFHE 233, 508, BStBl II 2011, 815; in BFHE 234, 101; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 VIII R 12/08, BFHE 235, 407, BFH/NV 2012, 555; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.32).

    ihre Rechtsansicht in dem Drittanfechtungsverfahren durchsetzen, besteht unabhängig von dem Ausgang des anhängigen Verfahrens Anlass, die gegen sie gerichtete Einkommensteuerfestsetzung auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 407, BFH/NV 2012, 555, dort zu § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995).

  • BFH, 21.06.2023 - III R 11/21

    Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

    Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 24; BFH-Urteil vom 23.11.2000 - VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.c).
  • FG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 K 168/17

    Kindergeldanspruch bei Aufenthalt des Kindes im Ausland

    Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 555, unter II.1.) -- nach der Lebenserfahrung der Fall.
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

    Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten - zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555) - nach der Lebenserfahrung der Fall.
  • FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10

    Innehaben von mehreren Wohnsitzen Kindergeldanspruch für 11-jährigen Sohn während

    So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 ; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 ).

    a) Für die Beibehaltung seines bereits bestehenden Wohnsitzes in Deutschland, wo er seit seiner Geburt lebte und wo er auch vor Beginn und nach Beendigung seines Aufenthalts in Montenegro zur Schule ging, spricht zunächst die erhebliche Dauer der Inlandsaufenthalte, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine erhebliche Bedeutung beikommt: Den inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung behalten Kinder nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen (BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 ).

  • FG Hessen, 03.03.2022 - 3 K 673/21

    Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind durch Begründen eines

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (BFH, Beschluss vom 22. November 2011, III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt insbesondere bei volljährigen Kindern der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1. a; BFH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011, III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II. 1.; vom 17. Mai 2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1. b. aa.; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2014, V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.).
  • FG Münster, 25.08.2020 - 1 K 383/20

    Anspruch auf Kindergeld bei Studium im Ausland

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (BFH, Beschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (BFH, Urteil v. 29.04.2010 III R 52/09, BStBl II 2010, 1013; BFH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381; vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715; BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 - III R 46/18 -, juris).
  • FG Hessen, 19.12.2022 - 8 K 1775/19

    Abgrenzung des inländischen Wohnsitzes eines volljährigen Kindes im Elternhaus

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (BFH-Beschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.).
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