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   BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98   

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https://dejure.org/1999,400
BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,400)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1999 - III ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,400)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - III ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,400)
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Sicherungsverwaltung Ost-Berlin

§ 677 BGB, GoA bei Irrtum über den Geschäftsherrn, § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7 BGB <Fassung bis 31.12.01>

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    DDR - Sicherungsverwaltung - Grundstück - Bewirtschaftung - Vermögensgesetz - Treuhand - Gemeinde

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufwendungsersatzanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Eigentümer eines Grundstücks bei Sicherungsverwaltung nach DDR-Bewirtschaftungsvorschriften

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Privatgrundstück unter Sicherungsverwaltung; Kostenerstattungsanspruch des verwaltenden Wohnungsunternehmens; Verjährung des Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage des Kostenerstattungsanspruchs eines Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer eines Grundstücks, das nach den Bewirtschaftungsvorschriften der DDR in sog. Sicherungsverwaltung überführt wurde

  • Judicialis

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7; ; BGB § 677; ; BGB § 683 Satz 1; ; BGB § 670; ; VermG § 11 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten Privatgrundstücken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anw. des VermögensG auf DDR- Sicherheitsverwaltete Grundstücke?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 u. 7, 670, 677, 683 Satz 1 BGB; § 11a VermG
    Sicherungsverwaltung/Privatgrundstücke/Geschäftsführung ohne Auftrag/Aufwendungsersatz/Verjährungsfrist

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, §§ 670, 677, 683 Satz 1
    Aufwendungsersatzanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Eigentümer eines Grundstücks bei Sicherungsverwaltung nach DDR-Bewirtschaftungsvorschriften

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 9
  • NJW 2000, 422
  • ZIP 2000, 79
  • MDR 2000, 76
  • NZM 2000, 60
  • ZMR 2000, 82
  • NJ 2000, 198
  • WM 2000, 317
  • DÖV 2000, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Der Aufwendungsersatz, der nach § 670 BGB einem rechtsgeschäftlich Beauftragten zusteht, umfaßt - anders als im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der der Geschäftsführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder seines Gewerbebetriebs handelt und Anspruch auf die übliche Vergütung hat (BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 389 f.) - gerade nicht den Gewinn, weil der Beauftragte unentgeltlich tätig wird.
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Bestattungsunternehmer durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641; jeweils mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von

    Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen wird, dass der handelnde Geschäftsführer einem Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet ist (sog. "pflichtgebundener Geschäftsführer"; vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82 f., juris Rn. 14 ff.; vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 13, juris Rn. 15).
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