Rechtsprechung
| BFH, 19.02.2007 - III B 20/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 133a; ; FGO § 135 Abs.; ; FGO § 143 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags; bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.01.2007 - 18 K 3620/06
- BFH, 19.02.2007 - III B 20/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …
Auszug aus BFH, 19.02.2007 - III B 20/07
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
- BFH, 04.11.2008 - V B 114/08
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Auslegung von Prozesserklärungen
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 19. Februar 2007 III B 20/07, [...]; vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 543).
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