Rechtsprechung
| BFH, 29.03.2001 - III B 79/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Spielbanken-VO § 6 Abs. 1; ; Spielbanken-VO § 6; ; GewStG § 3 Nr. 1; ; KAG-SH § 3 Abs... . 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 3 Abs. 1; ; EStG § 32c; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 87; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 123 Abs. 1; ; GG Art. 125; ; GG Art. 106 Abs. 2 Nr. 6
- Wolters Kluwer
Automatenaufsteller - Geldspielgerät - Einkommensteuer - Gleichheitssatz - Steuerbefreiung - Spielbankabgabe - Troncabgabe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentliche Spielbanken; AdV wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit?
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (13)
- BFH, 08.03.1995 - II R 10/93
Spielbankabgabe - Revision - Betriebsvermögen - DBA-Schachtelprivileg - …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Die Spielbankabgabe ist eine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG; BFH-Urteil vom 8. März 1995 II R 10/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).Sie stellt auch keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (vgl. BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).
Sie soll zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen, und zielt darüber hinaus darauf ab, die durch den Betrieb der Spielbank erzielten Gewinne möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen (BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).
Auf der anderen Seite wird diese Regelung der Spielbankabgabe nur dadurch praktikabel, dass ihr eine umfassende Befreiung von den übrigen Steuern gegenübersteht (BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432), wie sie § 6 Spielbanken-VO vorsieht.
- BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 18. März 1970 2 BvO 1/65 (BVerfGE 28, 119), die das FG zitiere, seien nicht Bestandteil des Tenors und für eine Abgrenzung zu Spielhallenbetreibern auch nicht geeignet.Die Regelungen der Spielbankgesetze enthalten ein repressives Verbot mit Dispensierungsvorbehalt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119, 148).
Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel, um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119).
- BFH, 24.02.1999 - X R 171/96
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Grundsätze in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 1999 X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) aufgegriffen.Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 dem nicht entgegen.
- EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe dies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 11. Juni 1998 C-283/95, Karl Heinz Fischer gegen FA Donaueschingen, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 490) bereits so entschieden.c) Das vom Antragsteller angeführte Urteil des EuGH in DStRE 1998, 490 betrifft die Umsatzsteuer, und zwar den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
- BFH, 02.08.1988 - III B 12/88
Berücksichtigung des Mindestwerts des Unterhalts für Kinder bei der Minderung der …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, m.w.N., und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134).Werden die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm begründet, kommt eine AdV nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 154, 123, …und vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721, jeweils m.w.N.).
- EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
Eurowings Luftverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Ein den Urteilen des EuGH in EuGHE 1986, 273 (avoir fiscal) und vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97 - Eurowings (Der Betrieb --DB-- 1999, 2246) vergleichbarer Sachverhalt ist nicht gegeben, da in diesen Fällen Mitbewerber aus anderen Mitgliedstaaten durch die beanstandeten steuerlichen Regelungen gegenüber den inländischen Dienstleistenden benachteiligt wurden. - BFH, 09.05.1969 - III B 4/67
Einheitswert - Forstwirtschaftlicher Betrieb - Hauptfeststellung - …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 96, 117, 120, BStBl II 1969, 547). - BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Im Steuerrecht müssen daher steuerbegründende Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 268 f., BStBl II 1991, 654). - BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
Gleichheitserheblich ist insoweit der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg (BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 8, BStBl II 1997, 518). - EuGH, 28.01.1986 - 270/83
Kommission / Frankreich
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
So fehle z.B. jegliches Eingehen auf die "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung" vom 11. November 1998 (BStBl I 1999, 205), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), auf die er in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2000 auf S. 9 1. Absatz hingewiesen habe und die Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 1986 Rs. C-270/83, avoir fiscal (EuGHE 1986, 273, 285). - BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74
Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973
- BFH, 06.11.1987 - III B 101/86
Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß; …
- BFH, 21.05.1992 - X B 106/91
Vorliegen eines besonderen Interesses als Voraussetzung für die Gewährung …
- BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18
Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Stellen die streitgegenständlichen nationalen Regelungen des UStG, insbesondere § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und § 6 Abs. 1 SpielbkV, wonach bei Spielbanken einer Anrechnung der auf Bundesebene normierten Umsatzsteuer auf die landesrechtliche Spielbankenabgabe möglich ist, während eine solche Anrechnungsmöglichkeit den Spielhallen bei gleicher Gesamtsteuerbelastung nach den Maßstäben des BFH-Beschlusses vom 29.03.2001 - III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244) nicht eingeräumt wird, einen Verstoß gegen das europäische Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV dar?. - BFH, 11.08.2022 - V B 66/20
Die bestehenden Regelungen für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit …
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils zum BFH-Beschluss vom 29.03.2001 - III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244) liegt nicht vor.Rn. 39 b) Im Streitfall hat die Klägerin auf S. 18 ihrer Beschwerdeschrift (dort unter II.) zwar abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits ("Erst Recht gebietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht, dass bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen (Spielhallen und Spielbanken), die wie die Klägerin vorträgt, die die gleichen Spielgeräte betreiben, die steuerliche umsatzbezogenen Gesamtbelastung aus verschiedenen staatlichen Abgaben gleich sein muss.") und aus dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1244, Rz 24 andererseits ("...b) Ob eine abgabenrechtlich ungleiche Behandlung eine Benachteiligung darstellt, kann sich nicht aus einem isolierten Normenvergleich, sondern nur aus einer steuerrechtlichen Gesamtbetrachtung ergeben.") herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.
Während das FG zur Umsatzsteuer entschieden hat, geht es im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 um die Einkommensteuerbefreiung von öffentlichen Spielbanken im Vergleich zu privaten Spielhallenbetreibern.
Rn. 41 Im Unterschied dazu betrifft der Rechtssatz des BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht den Anwendungsbereich des Neutralitätsprinzips, sondern die verfassungsrechtliche Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Befreiung zugelassener öffentlicher Spielbanken von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
In diesem (einkommensteuerrechtlichen) Zusammenhang geht der BFH in BFH/NV 2001, 1244 unter Rz 24 davon aus, dass sich eine abgabenrechtlich ungleiche Behandlung nicht aus einem isolierten Normenvergleich ergeben könne, sondern einer steuerrechtlichen Gesamtbetrachtung folgen müsse, und zwar unter Berücksichtigung der Vergünstigungen und Belastungen durch andere Steuergesetze.
- FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land …
Darüber hinaus rügt der Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung seiner eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung der ... GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als seine eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (…Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (…Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht auf einen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchzuführenden abstrakten Belastungsvergleich zwischen Spielbanken und Spielhallen ab, sondern auf einen konkreten Vergleich unter Berücksichtigung der Bruttoerlöse des klagenden Betreibers einer Spielhalle (BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25).
Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25 a. E.).
Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 28).
- FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20
Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land …
Darüber hinaus rügt die Klägerin unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung ihrer eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung ihres Geschäftsführers, der eine eigene Spielhalle betreibt, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als ihre eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (…Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (…Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht auf einen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchzuführenden abstrakten Belastungsvergleich zwischen Spielbanken und Spielhallen ab, sondern auf einen konkreten Vergleich unter Berücksichtigung der Bruttoerlöse des klagenden Betreibers einer Spielhalle (BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25).
Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25 a. E.).
Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 28).
- BFH, 26.06.2025 - V B 23/24
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Soweit die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, da sie eine höhere Gesamtsteuerbelastung treffe als die öffentlichen Spielbanken, fehlt es an Ausführungen, weshalb der von ihr herangezogene, zur Einkommensteuer ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 (BVerfGE 96, 1) und der von ihr zitierte, ebenfalls zur einkommensteuerlichen Belastung ergangene BFH-Beschluss vom 29.03.2001 - III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244) entscheidungserheblich für ihre Umsatzsteuerfestsetzung sein sollten.Schon der vorgenannte BFH-Beschluss verweist darauf, dass Belastungen durch andere Steuergesetze jedenfalls dann einzubeziehen sind, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (BFH-Beschluss vom 29.03.2001 - III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, Rz 25).
- BFH, 27.08.2002 - XI B 94/02
Rückwirkende Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, m.w.N.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschluss in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, m.w.N.). - BFH, 11.07.2005 - III B 159/04
Spielhallenbetreiber - Ungleichbehandlung gegenüber Spielbankunternehmern?
Der Senat hat sich bereits im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung auseinander gesetzt (vgl. Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244).Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde gegen den Belastungsvergleich wendet, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der dazu vorliegenden und vom Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG.
Wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 ausgeführt hat, können die vom EuGH zur Umsatzsteuer aufgestellten Grundsätze nur für harmonisierte Steuern, nicht für die Einkommensteuer Gültigkeit beanspruchen.
- FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17
Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Außerdem habe er zu der Widersprüchlichkeit seines Entscheidungsergebnisses im Vergleich zur Entscheidung des BFH vom 29.03.2011, III B 79/00, keine Begründung abgegeben, obwohl sich eine solche hätten aufdrängen müssen.Ein Vergleich in der Gesamtbelastung, wie sie der BFH in seinem Beschluss vom 29.03.2001, III B 79/00, zur einkommensteuerlichen Belastung angestellt hat, erübrigt sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht, da sich eine ungleiche Gesamtbelastung nur auf die nach Anrechnung der Umsatzsteuer verbleibende Spielbankabgabe beziehen kann und zwar wegen weiterer steuerlicher bzw. abgabenrechtlicher Belastungen.
- VG Schleswig, 12.09.2024 - 4 A 73/22
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Unionsrechtswidrigkeit der …
Rn. 21 Eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - juris Rn. 104; BFH, Beschluss vom 29. März 2001 - III B 79/00 - juris Rn. 25).Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. (BFH, Beschluss vom 29. März 2001 - III B 79/00 - juris Rn. 28).
- FG Hamburg, 10.06.2009 - 3 V 75/09
Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung von Glücksspielen
Dabei soll die Spielbankabgabe zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen und zielt darüber hinaus darauf ab, die Gewinne der Spielbank möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen (BFH, Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, [...] Rn. 29 f.). - FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13
Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der …
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17
Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel: …
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?
- FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24
Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06
Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz …
- FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09
Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz …
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17
Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit …
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 190/06
Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 191/06
Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 608/25
Rechtmäßige Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
- FG Hamburg, 17.01.2008 - 7 V 166/07
Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz
- FG Hamburg, 16.11.2007 - 7 V 142/07
AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25
Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
- FG Hamburg, 26.11.2007 - 7 V 180/07
Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage
- FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09
Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
- FG Baden-Württemberg, 13.02.2006 - 12 V 85/04
Voraussetzungen und Nachweisanforderungen der Steuerbefreiung für die …
- FG Münster, 05.06.2003 - 7 V 2115/03
Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen
- FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04
Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei …
- FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02
Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen; …
- FG Baden-Württemberg, 19.11.2001 - 6 V 28/01
Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund …
- FG Düsseldorf, 25.11.2002 - 14 V 4336/02
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