Rechtsprechung
| BFH, 24.03.2006 - III R 40/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
InvZulG 1996 § 2; ; InvZulG 1996 § 2 Satz 1; ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; BGB §§ 93 f.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InvZul - Betriebsvorrichtungen
- datenbank.nwb.de
Regale und Regalwände in einer Apotheke als Betriebsvorrichtung zulagebegünstigt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2003 - 1 K 386/99
- BFH, 24.03.2006 - III R 40/04
Papierfundstellen
- DB 2007, 11
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BFH, 31.07.1997 - III R 247/94
Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 40/04
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1997 III R 247/94 (BFH/NV 1998, 215) gelte dies auch für Einbaumöbel wie Schrankwände, wenn sie auch die Funktion sonst üblicher Gebäudewände übernommen hätten.Das Senatsurteil in BFH/NV 1998, 215 steht der Beurteilung als Betriebsvorrichtung nicht entgegen.
- BFH, 06.08.1998 - III R 28/97
Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben
Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 40/04
Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Senatsurteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, m.w.N.). - BFH, 09.08.2001 - III R 30/00
Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum
Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 40/04
Danach handelt es sich um (zulagenbegünstigte) bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, diese aber als Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG zu beurteilen sind (Senatsurteil vom 9. August 2001 III R 30/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001, 842, m.w.N.). - BFH, 30.05.1974 - V R 141/73
Einbau - Inbetriebnahme - Ladeneinrichtung - Einbauschrank - Betrieblich genutzte …
Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 40/04
Die streitbefangenen Gegenstände sind deshalb als Anlagen, die der Ausstellung der Arzneimittel und Gesundheitsprodukte dienen, Betriebsvorrichtungen (so auch zur Ladeneinrichtung eines Einzelhandelsunternehmens BFH-Urteil vom 30. Mai 1974 V R 141/73, BFHE 112, 536, BStBl II 1974, 621, m.w.N.).
- BFH, 11.04.2019 - III R 36/15
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24. März 2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 257, 262).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).
- BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24.03.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau 2008, 257, 262).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).
- BFH, 11.04.2019 - III R 5/18
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24. März 2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 257, 262).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).
- BFH, 28.02.2013 - III R 35/12
Aufzugsanlage in einer Bäckerei
Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Senatsurteile vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 7. September 2000 III R 48/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253; vom 9. August 2001 III R 43/98, BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100; vom 24. März 2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130). - BFH, 11.04.2019 - III R 6/18
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24. März 2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 257, 262).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).
- FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 36/20
Schädlichkeit von Inventarpensionsgeschäften im Zusammenhang mit einer …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 24.03.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).
- FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/22
Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbesteuerertrages im Zusammenhang mit …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist bzw. ob die Anlage der Benutzung des Gebäudes als solches, also unabhängig von dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb, dient (was gegen das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht) oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient bzw. ob ein unmittelbarer und besonderer Zusammenhang zwischen der zur beurteilenden Anlage und dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb besteht (was für das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht) (BFH, Urteile vom 11.04.2019 III R 36/15, juris; vom 24.03.2006 III R 40/04, juris).Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH, Urteil vom 24.03.2006 III R 40/04, juris).
- FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22
Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130 m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - 11 K 636/05
Keine Sonderabschreibungen für Mietereinbauten und Erhaltungsaufwendungen
Danach richtet sich die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts über wesentliche Gebäudebestandteile, § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), einerseits und Scheinbestandteile, § 95 BGB, andererseits sowie vor allem nach den im Bewertungsrecht entwickelten Grundsätzen (BFH, Urteil vom 24.03.2006 - III R 40/04 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 2130, m.w.N.;… Lambrecht, a.a.O., § 7g Rn. B 9). - FG Düsseldorf, 15.06.2026 - 14 K 1416/24
Zum Anspruch auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nachdes …
Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 26; BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, Rn. 11). - FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/2
Gewerbesteuer - Lastenaufzug
- FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 5 K 1639/05
Anerkennung der Bildung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rücklage …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21
Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".