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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,51
BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51 (https://dejure.org/1953,51)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1953 - III ZR 206/51 (https://dejure.org/1953,51)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1953 - III ZR 206/51 (https://dejure.org/1953,51)
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Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis

§ 307 ZPO aF, bei Verzicht des Klägers auf Anerkenntnisurteil Wegfall des Rechtsschutzinteresses für streitige Entscheidung: Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis auch ohne Antrag des Klägers (vgl. nunmehr § 307 ZPO nF);

§ 7 EGZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Klageanerkenntnis, Antragserfordernis beim Anerkenntnisurteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wirksamen im Rechtsstreit beachtlichen Anerkenntnisses - Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Prozessrecht - Verweisung einer Sache an den Bundesgerichtshof - Anwendbarkeit der Funktionstheorie oder der Anstellungstheorie - Bedeutung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 333
  • NJW 1953, 1830
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (1)

  • RG, 02.05.1917 - V 13/17

    Stattgabe eines Auftrags auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils nach Abgabe …

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51
    Der Anerkennende unterwirft sich dem Klaganspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch (RGZ 90, 186 [190]).
  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach …

    Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes enthoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335 mwN; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391;… Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Der Beklagte hat zwar den Feststellungsanspruch hinsichtlich der immateriellen Zukunftsschäden inzwischen anerkannt (§ 307 ZPO), was noch in der Revisionsinstanz möglich ist (BGHZ 10, 333, 334).

    Das enthebt den Senat jedoch nicht der Notwendigkeit, die prozessualen Voraussetzungen der Feststellungsklage, nämlich das rechtliche Interesse gemäß § 256 ZPO, um das es hier geht, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 602).

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    cc) Auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes bleibt es sachlich gerechtfertigt, in zweiter Instanz neu vorgetragene, unstreitige Tatsachen nicht unter den Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel zu subsumieren: Der Zweck des Zivilprozesses besteht in der Feststellung und Verwirklichung subjektiver Rechte (BGHZ 10, 333, 336;… Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO § 1 Rn. 7).
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