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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,158
BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54 (https://dejure.org/1955,158)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1955 - III ZR 84/54 (https://dejure.org/1955,158)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1955 - III ZR 84/54 (https://dejure.org/1955,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 286
  • NJW 1955, 1876
  • DVBl 1956, 203
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Jedoch können weder das Auftreten einer Staphylokokkus-Eiterung im Anschluss an eine Typhus-Schutzimpfung, noch die weitere Entwicklung einer solchen Eiterung zu einem - tödlichen - Sarkom als derart ausserhalb aller ärztlichen Erfahrung liegende Umstände erachtet werden, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie vom Bundesgerichtshof fortgeführt wird (vgl. u.a. BGHZ 3, 261 [265-267]) von einem adäquaten Ursachenzusammenhang nicht mehr gesprochen werden könnte.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolgs beantwortet werden kann, sondern dass mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne diejenigen ausgeschieden werden müssen, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, dass mit anderen Worten mit einer wertenden Beurteilung die Grenze gefunden werden muss, "bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann" (BGHZ 3, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51] ).

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Die Revision wendet sich zunächst gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 ff [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] vertretene Auffassung, dass auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschäden, ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [91] ausgeführt, dass eine Schutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen erfolgt, dass dieses Interesse des einzelnen an Bedeutung aber hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, die durch die Impfung vor allgemeinen Seuchengefahren geschützt wird, völlig zurücktritt.

  • BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51

    Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Ferner gelten die in §§ 844, 845 BGB normierten Grundsätze, wenn auch nicht allgemein, so doch kraft ausdrücklicher Bestimmungen teilweise auch im Vertragsrecht (§ 618 Abs. 5 BGB, §§ 62 Abs. 3, 76 Abs. 1 HGB) und sind insoweit sogar einer analogen Anwendung für fähig erachtet worden (RGZ 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 ff mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 07.05.1941 - VI 72/40

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung …

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Ferner gelten die in §§ 844, 845 BGB normierten Grundsätze, wenn auch nicht allgemein, so doch kraft ausdrücklicher Bestimmungen teilweise auch im Vertragsrecht (§ 618 Abs. 5 BGB, §§ 62 Abs. 3, 76 Abs. 1 HGB) und sind insoweit sogar einer analogen Anwendung für fähig erachtet worden (RGZ 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 ff mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 09.06.1882 - III 209/82

    Umfang des Entschädigungsanspruchs der Eltern eines widerrechtlich Getöteten

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Die Ausnahmebestimmungen des § 844 BGB, die im Falle der Tötung eines Menschen bestimmten mittelbar Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewähren, entsprechen der schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz allgemein herrschenden Auffassung, die sich schon sehr früh in Abweichung vom römischen Recht gebildet und bereits in verschiedenen Landesrechten einen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden hatte (vgl. über die rechtsgeschichtliche Entwicklung RGZ 7, 139 [141-144]).
  • RG, 12.05.1925 - III 304/24

    Beamtenhinterbliebene

    Auszug aus BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
    Ebenfalls ist allgemein anerkannt, dass diese Grundsätze auch im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden sind (RGZ 111, 22 [23]und 112, 290 [297]; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954 S. 971).
  • OLG Hamm, 28.05.2025 - 5 U 15/17

    Peruanischer Bauer Luciano scheitert mit Klimaklage gegen RWE

    Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die derart außerhalb aller Erfahrung liegen, dass sie dem Schädiger "billigerweise" nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urteil vom 17.10.1955 - III ZR 84/54, Rn. 9).

    Rn. 258 Die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg kann nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolgs beantwortet werden, sondern es müssen mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen diejenigen ausgeschieden werden, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können (BGH, Urteil vom 17.10.1955 - III ZR 84/54, Rn. 9, m.w.N.).

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Die Entscheidung folgt im Streitfall bereits aus dem Grundsatz, daß die Vorgänge, die für die Frage nach der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, stets einer wertenden Betrachtung zu unterwerfen sind (BGHZ 18, 286, 288 [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54]; 30, 154, 157 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/102 und vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - BGH LM BGB § 823 [C] Nr. 27 und Nr. 28).
  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    In BGHZ 3, 261, 267 ist darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage nach den Haftungsvoraussetzungen nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handele, daß vielmehr nach einem Korrektiv gesucht werden müsse, um den Kreis der rein logischen Folgen im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken, daß es also um die Ermittlung der Grenze gehe, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen "billigerweise zugemutet", das heißt, bei wertender Beurteilung die gesetzte Bedingung ihm als haftungsbegründender Umstand zugerechnet werden könne (vgl. BGHZ 18, 286, 288).
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