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   BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16   

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https://dejure.org/2017,13732
BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 (https://dejure.org/2017,13732)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 (https://dejure.org/2017,13732)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 (https://dejure.org/2017,13732)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 299 Abs 2 ZPO
    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

  • IWW

    § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG, § 29 Abs. 1 EGGVG, § 299 Abs. 2 ZPO, §§ 169, 173 GVG, §§ 23 ff. EGGVG

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Gerichtsvorstands zur Erteilung am Verfahren nicht beteiligten Dritten von anonymisierten Abschriften der Urteile und Beschlüsse; Vergleichbarkeit der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften mit der Gewährung von Akteneinsicht

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Befugnis des Gerichtsvorstands, am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen zu erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt

  • opinioiuris.de

    Abschriften von Urteilen und Beschlüssen für Dritte

  • rewis.io

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 299 Abs. 2
    Weitergabe anonymisierter Entscheidungen an Dritte als öffentliche Aufgabe kein Fall der nur beschränkt möglichen Akteneinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis des Gerichtsvorstands zur Erteilung am Verfahren nicht beteiligten Dritten von anonymisierten Abschriften der Urteile und Beschlüsse; Vergleichbarkeit der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften mit der Gewährung von Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Gericht kann in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden

  • lto.de (Pressebericht, 20.05.2017)

    Urteile sind für alle da

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendung der Vorschriften über Gewährung von Akteneinsicht bei Antrag auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften

  • kress.de (Pressebericht, 17.05.2017)

    Urteile für Journalisten: Durchbruch beim BGH

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Am Verfahren nicht beteiligte Dritte haben Anspruch auf anonymisierte Abschrift von Gerichtsentscheidungen - Voraussetzungen für Akteneinsicht müssen nicht vorliegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Voraussetzungen für anonymisierte Urteilsabschrift

  • karief.com (Entscheidungsbesprechung)

    Herausgabe von anonymisierten Urteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1819
  • FamRZ 2017, 1243
  • VersR 2017, 905
  • WM 2017, 948
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auch wenn eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug ist, bei dem Teile der Entscheidung fehlen (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 15; BPatG, GRUR 1992, 53), handelt es sich doch um eine - durch den Wortlaut des § 475 StPO erfasste - "Auskunft" aus einer Akte.

    b) Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen auch der Instanzgerichte, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt (vgl. BVerfG; NJW 2015, 3708, 3710; BVerwGE 104, 105, 108 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 16; von Coelln, AfP 2016, 308, 309; Mensching, AfP 2007, 534, 535; Putzke/Zenthöfer aaO), lässt sich jedenfalls für private Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten (vgl. von Coelln aaO, 310; aA Mensching AfP 2007, 534, 537; Putzke/Zenthöfer aaO, 1779), der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könnte.

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jeder ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Herausgabe von (auch unveröffentlichten) gerichtlichen Entscheidungen - Urteile und (Hinweis)Beschlüsse - in anonymisierter Form hat, wie jüngst das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt der Bundesgerichtshof judiziert haben (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015, 1 BvR 857/15; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014, 6 C 35/13; BGH, Urt. v. 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16.
  • BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19

    Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines

    Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte stellt weder eine Gewährung von Akteneinsicht dar noch ist sie mit ihr vergleichbar; § 299 Abs. 2 ZPO ist daher nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 f).

    bb) Ebenfalls zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte ist, Entscheidungen zu veröffentlichen (BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16).

    Der Bürger muss in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16).

    Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO).

    Entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit belegen regelmäßig ein öffentliches Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO; BVerwGE 104, 105, 111).

    Der Präsident des Amtsgerichts hat das Gesuch des Antragstellers nach den Maßstäben des § 299 Abs. 2 ZPO beschieden und bei seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948) nicht berücksichtigt.

    Anders als das Oberlandesgericht meint, sind die Anforderungen an eine Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht deckungsgleich mit dem Anspruch auf Überlassung einer Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 14, 16).

    Ausgangspunkt des Ermessens ist die grundsätzliche Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16 mwN).

    Die für Entscheidungen in Zivilprozessen aufgestellten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 ff) können nicht unbesehen auf Entscheidungen im Insolvenzverfahren übertragen werden, weil das Insolvenzverfahren in wesentlichen Punkten Besonderheiten gegenüber einem Zivilprozess aufweist.

    (b) Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass eine Veröffentlichung von Entscheidungen aus einem Insolvenzverfahren in besonderem Maß eine Prüfung erfordert, ob berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens verletzt sein können und diesen durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 18; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 29).

    Während im Zivilverfahren der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine weitere Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16, 18), liegt dies im Insolvenzverfahren anders.

    Besteht ein öffentliches Interesse an der Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, kann dem grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung sei als nicht veröffentlichungswürdig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Die Publikationspflicht der Gerichte, das heißt die Pflicht anonymisierte Entscheidungsabschriften an Dritte - seien es Privatpersonen, Fachverlage oder Datenbanken - weiterzugeben, hat ihre Grundlage zum einen in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16 - juris Rn. 16).

    Darüber hinaus ist die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen zur allgemeinen Information und für wissenschaftliche Zwecke insbesondere in Fachzeitschriften für das Rechtsleben insgesamt von essenzieller Bedeutung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, aaO).

    Auch für das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte wird der Rechtsweg nach § 23 EGGVG bejaht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 - juris).

  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

    Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar; anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen, so Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 - zu § 299 Abs. 2 ZPO, juris Rn. 14, 15.

    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.

    BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15; Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1778; enger, bezogen auf das Presserecht: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, BGHSt 63, 156-161.

    h., auch dann, wenn die Anonymisierung in einer solchen Situation im Ergebnis ihren Zweck verfehlt, geht das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor und wird allenfalls dann verdrängt, wenn es sich um besonders sensible Daten handelt, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1781, wobei im Einzelfall unabweisbaren höheren Interessen durch eine Schwärzung von Urteilspassagen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, im äußersten Fall auch durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden kann, BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15.

  • VG Berlin, 27.02.2020 - 27 L 43.20

    Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines

    Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, eine anonymisierte Fassung des Urteils, d.h. einen Auszug dieser Entscheidung, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 15), durch den Antragsgegner nicht zu veröffentlichen, liegen nicht vor.

    Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 15).

    Erforderlich sind vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 18).

    Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststellen kann, um welche Verfahrensbeteiligten und welchen Sachverhalt es sich handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 18).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    b) In Betracht kommt allerdings auch eine Einordnung als Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, die - nach der erst jüngst höchstrichterlich (BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 11 ff mwN zum Meinungsstand) geklärten Rechtslage - weder einer unmittelbaren noch einer entsprechenden Anwendung von § 299 ZPO unterliegt.

    Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, den - wie das Verfahren generell (§§ 169, 173 GVG) - öffentlichen Inhalt gerichtlicher Entscheidungen Dritten - inhaltlich verständlich - unabhängig von einem berechtigten Interesse zugänglich zu machen, ohne ganz oder teilweise Daten anhand des Sach- und Streitstands eines Verfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 14 ff).

    Denn dabei handelt es sich ebenfalls um einen Justizverwaltungsakt, gegen den das Verfahren nach § 23 EGGVG eröffnet ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 28; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

    Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 26).

    Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden (BGH, Beschl. v. 5.4.2017 - IV AR (VZ) 2/16 juris Rn. 15).

  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    Die von ihm zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1984 (9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477) bezieht sich auf den Anspruch auf Unterrichtung über eine gerichtliche Entscheidung, um den es hier nicht geht, und ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 12) überholt.

    (1) Ein wissenschaftliches Interesse stellt - nicht zuletzt im Licht des Art. 5 Abs. 3 GG - ein öffentliches Interesse dar, welches hinsichtlich anonymisierter Gerichtsentscheidungen eine Veröffentlichungspflicht auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, MDR 2021, 837 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16).

    Einer speziellen gesetzlichen Regelung zur Begründung dieser Pflicht bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1997, 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105, 109 [juris Rn. 24]; so auch BGH NJW 2017, 1819 Rn. 16).

    Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 14).

    Die Akteneinsicht gewährende Stelle ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BGH NJW 2017, 1819 Rn. 14).

  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Prozesskostenhilfe, Insolvenzverfahren, Bewilligung, Bescheid, Hauptverhandlung,

    a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte mittlerweile anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger verfahrensabschließender Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 20; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 05. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, juris Rn. 6 ff.).

    Unbestritten stellt bereits die Erteilung einer Auskunft aus einem Strafverfahren einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BVerfG NJW 2009, 2876; BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG NJW 2003, 501; BGH NJW 2017, 1819, juris Rn. 14).

    bb) Im Bereich der zivilrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof mittlerweile eine weitreichende Veröffentlichungspflicht der Gerichte und einen nicht auf § 299 ZPO fußenden weitgehenden Anspruch eines Dritten auf eine Übermittlung einer Entscheidung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16-, WM 2017, 948, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2021 - 6 U 200/19 -, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 299 Rn. 7).

    Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris zum Familienrecht).

  • VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

  • VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 68/17

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Veröffentlichungspflicht; Publikationspflicht;

  • OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21

    Veröffentlichung terminsvorbereitender Hinweise

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1080/22
  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2017 - 10 ME 204/17

    Darlegen der Eilbedürftigkeit des Antrags auf Herausgabe einer Urteilsabschrift

  • VG Ansbach, 20.02.2019 - AN 14 K 16.01572

    Anspruch auf Herausgabe von gerichtlichen Entscheidungen ohne besondere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2022 - 4 E 908/22

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Datenbank; Einstellung; Veröffentlichungspflicht;

  • BSG, 14.02.2018 - B 1 KR 92/17 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20
  • OLG Köln, 13.04.2021 - 7 VA 9/21

    Rechtsmissbräuchliche Wiederholung von in der Vergangenheit vielfach abschlägig

  • BayObLG, 27.01.2021 - 101 VA 168/20

    Geschäftswertfestsetzung bei Akteneinsicht

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

  • LG München I, 01.06.2021 - 7 O 14276/20

    Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen in Patentstreitsachen

  • BayObLG, 30.04.2019 - 3 O 7479/17

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

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