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   BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10   

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https://dejure.org/2010,11568
BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10 (https://dejure.org/2010,11568)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2010 - IV B 34/10 (https://dejure.org/2010,11568)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2010 - IV B 34/10 (https://dejure.org/2010,11568)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • openjur.de

    Leasingfonds; Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen; Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15, FGO § 69 Abs 4 S 1, EStG § 16, FGO § 69 Abs 3, EStG § 34, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3
    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • Bundesfinanzhof

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 EStG 2002, § 69 Abs 4 S 1 FGO, § 16 EStG 2002, § 69 Abs 3 FGO, § 34 EStG 2002
    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 EStG 2002, § 69 Abs 4 S 1 FGO, § 16 EStG 2002, § 69 Abs 3 FGO, § 34 EStG 2002
    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • rewis.io

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • ra.de
  • rewis.io

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreichen einer einmaligen Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren; Qualifikation des von einer Fonds-KG erzielten Veräußerungsgewinns als begünstigter Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz ( ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus dem Verkauf eines zunächst vermieteten Wirtschaftsguts (hier: Flugzeugleasing) als laufender Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Das FG hat sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) sowie das hierzu ergangene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2009 IV C 6-S 2240/08/10008, 2009/0208434 (BStBl I 2009, 515) gestützt.

    cc) Der von der Fonds-KG erzielte Veräußerungsgewinn ist deshalb nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit (Ankauf, Vermietung und Verkauf) und damit zugleich ungeachtet dessen als laufender und nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn zu qualifizieren, dass das Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat.

    Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der BFH mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen ist und damit auch nicht die Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert hat.

    Kennzeichen der vorliegenden Gestaltung sowie des dem Senatsurteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 zugrunde liegenden Sachverhalts ist hingegen, dass --wie erläutert-- die Vermietung sowie der An- und Verkauf des Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts waren.

    Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung geändert (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, juris).

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der BFH mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen ist und damit auch nicht die Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert hat.

    Hiergegen spricht nicht nur, dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Hinzu kommt vor allem, dass die Einschätzung des Urteils in BFH/NV 1990, 625, nach der die Veräußerung eines zuvor erworbenen und zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG in den Vorgang der Betriebsaufgabe einzubeziehen sei, tragend auf dem Umstand beruht, dass der Weiterverkauf "(nicht) Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefaßten Betätigung der (KG)" gewesen sei.

  • BFH, 30.01.1991 - IX B 208/89
    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Sein Ergebnis entfaltet demnach --als Grundlagenbescheid gemäß § 171 Abs. 10 AO-- Bindungswirkung für die Gewinnfeststellung mit der weiteren Folge, dass deren Rechtmäßigkeit nicht mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angegriffen werden kann (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO; Beschlüsse des BFH vom 30. Januar 1991 IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464; vom 18. März 1996 V B 131/95, BFH/NV 1996, 692, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Hiergegen spricht nicht nur, dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).
  • BFH, 18.03.1996 - V B 131/95

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Sein Ergebnis entfaltet demnach --als Grundlagenbescheid gemäß § 171 Abs. 10 AO-- Bindungswirkung für die Gewinnfeststellung mit der weiteren Folge, dass deren Rechtmäßigkeit nicht mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angegriffen werden kann (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO; Beschlüsse des BFH vom 30. Januar 1991 IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464; vom 18. März 1996 V B 131/95, BFH/NV 1996, 692, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2004 - IV B 172/02

    Beschränkung einer verbindlichen Auskunft auf konkret gestellte Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Da eine solche Auskunft jedoch nicht zum Ziel hat, einen Sachverhalt umfassend zu begutachten, ist der Umfang der Bindungswirkung durch die Fassung des Antrags beschränkt; demgemäß besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt daraufhin zu überprüfen, ob sich im Zusammenhang mit dem geschilderten Fall noch andere, nicht ausdrücklich gestellte Zweifelsfragen ergeben könnten (Senatsbeschluss vom 3. August 2004 IV B 172/02, juris).
  • BFH, 31.08.1987 - V B 57/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Bindung der Finanzverwaltung an Treu und

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Dies wäre vor allem mit dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes unvereinbar; eine Vorgehensweise nach § 74 FGO ist aber auch deshalb nicht angezeigt, weil die gerichtliche Entscheidung gemäß § 69 FGO nicht in materieller Rechtskraft erwächst (BFH-Beschluss vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174).
  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung geändert (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, juris).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Abgesehen davon, dass der Senat den vorgelegten Akten nicht entnehmen kann, ob die Fonds-KG eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 163 i.V.m. § 181 AO beim FA beantragt hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631), käme auch eine Aussetzung des anhängigen Verfahrens analog § 74 FGO bis zu einer (etwaigen) Entscheidung des FA über einen solchen Billigkeitsantrag nicht in Betracht.
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10
    Zwar konnte die Finanzbehörde auch vor der Ergänzung des § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die --außerhalb einer Betriebsprüfung erteilte (vgl. §§ 204 ff. AO)-- Zusicherung, einen ihr unterbreiteten Sachverhalt einer bestimmten steuerrechtlichen Beurteilung zu unterwerfen, gebunden sein (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Diese rechtliche Beurteilung wird durch die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10 und vom 24. September 2010 IV B 34/10 gestützt.

    Im zweitgenannten Fall gingen sämtliche Berechnungen des Prospekts der Fondsgesellschaft davon aus, dass sie, die Fondsgesellschaft, nach dem Ende des Leasingvertrages (Flugzeugleasing) einen Veräußerungsgewinn erzielen werde und erst hierdurch ein positives Gesamtergebnis entstehe (BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 3).

    aa) Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der ... nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 18), oder weil sie nach Ablauf der Grundmietzeit nicht zur Veräußerung der ... an die GmbH 1 (Leasingnehmerin) zu festen Konditionen verpflichtet war (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzgericht (FG) blieb auch die Beschwerde ohne Erfolg; sie wurde durch Beschluss des Senats vom 24. September 2010 IV B 34/10 (BFH/NV 2011, 241) zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin beantragt, den Streitwert des Verfahrens IV B 34/10 auf ... EUR festzusetzen.

    Das FA beantragt, den Streitwert für das Verfahren IV B 34/10 auf mindestens ... EUR festzusetzen.

  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH waren die Finanzbehörden auch vor Einführung des § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I 2006, 2098) zu Zusagen außerhalb einer Außenprüfung berechtigt, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten war (BFH-Beschluss vom 24.09.2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; z. T. a. A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 25: Selbstbindung "aus sich heraus").
  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Dass insoweit auf den bei Vertragsabschluss typisch zu erwartenden Geschehensablauf abzustellen sei, ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Schreiben des Finanzamts vom ... unter Verweis u.a. auf den BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10).

    (a) Dem steht bereits die allgemein bekannte und nach dem - auch im Streitfall maßgeblichen bzw. der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241) - wahrscheinlichen Geschehensablauf anzunehmende (jedenfalls wesentliche) Verwertungskette einer Kinoproduktion wie der vorliegenden über einen Zeitraum von in der Regel zwei bis maximal drei Jahren (vgl. hierzu auch etwa Hess in Management von Medieninhalten: Eine Fallstudienuntersuchung zur Ausgestaltung von Mehrfachnutzung und Verwertungsketten, Arbeitsbericht Nr. 7/2003; sowie die Sperrfristen gemäß § 30 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Streitjahres 2007) entgegen.

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Demgemäß ist ein weiterer vorher beim Finanzamt gestellter Aussetzungsantrag, die Vollziehung des Änderungsbescheids auszusetzen, nicht erforderlich (BFH vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241 ).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungsgewinn eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268).

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 10 V 2056/12

    Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmensgegenstandes als laufender Gewinn -

    Der Gewinn aus der Veräußerung der zum Anlagevermögen zählenden Druckmaschine gehört danach zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289; vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFH/NV 2013, 138; BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241).

    Der BFH ist in diesem Urteil nicht von bislang aufgestellten Rechtsgrundsätzen abgewichen (BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241).

    Er hat seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich im Anschluss an diese Entscheidung mehrfach wiederholt und angewandt (z.B. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFH/NV 2013, 138; BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs

  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

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