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   BFH, 06.03.2008 - IV R 15/06   

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https://dejure.org/2008,12847
BFH, 06.03.2008 - IV R 15/06 (https://dejure.org/2008,12847)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2008 - IV R 15/06 (https://dejure.org/2008,12847)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2008 - IV R 15/06 (https://dejure.org/2008,12847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Aufgeldes führt bei negativem Kapitalkonto zum Wiederaufleben der Außenhaftung; Maßgeblichkeit des Handelsrechts; im Handelsregister eingetragene Haftsumme als "Einlage" i.S.d. § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 164 Abs. 2; ; EStG § ... 15a Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 15a Abs. 3; ; EStG § 15a Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 5; ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 6; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 60a Satz 1; ; HGB § 171 Abs. 1; ; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versteuerung der Ausschüttung von 5 v.H. des Kapitals an den Kommanditisten als Gewinn; Auflebung der Haftung eines Kommanditisten bei Erstattung der über die im Handelsregister eingetragenen Haftsumme hinaus eingezahlte Pflichteinlage; Verbrauch einer Pflichteinlage bei ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 4, EStG § 15a Abs 2, EStG § 15a Abs 1 S 1
    Agio; Kommanditist; Negatives Kapitalkonto; Verlustausgleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 67/04

    Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel -

    Auszug aus BFH, 06.03.2008 - IV R 15/06
    Die Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt; denn das FA hat in dem angefochtenen Bescheid die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2006 IV R 67/04, BFHE 214, 337, BStBl II 2006, 878, m.w.N.).

    aa) Demgemäß hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 214, 337, BStBl II 2006, 878, unter II.3.b der Gründe darauf hingewiesen, dass bei den Kommanditisten, die ins Handelsregister eingetragen sind, eine Zurechnung entnommener Agiobeträge nach § 15a Abs. 3 EStG entfällt.

    Der Senat hält an der im Urteil in BFHE 214, 337, BStBl II 2006, 878, unter II.3.b der Gründe geäußerten Auffassung fest.

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 201/81

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

    Auszug aus BFH, 06.03.2008 - IV R 15/06
    Hiervon geht auch das von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 1982 II ZR 201/81 (BGHZ 84, 383) aus.

    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall, der dem BGH-Urteil in BGHZ 84, 383 zugrunde lag.

  • FG Münster, 25.01.2006 - 10 K 3140/04

    Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage

    Auszug aus BFH, 06.03.2008 - IV R 15/06
    Das Urteil vom 25. Januar 2006 10 K 3140/04 F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 738 veröffentlicht.
  • BFH, 29.05.2012 - IV B 33/11

    Zulassung der Revision wegen Divergenz

    Aus den BFH-Urteilen vom 6. März 2008 IV R 35/07 (BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676) und IV R 15/06 (BFH/NV 2008, 1142) ergebe sich jedoch der Rechtssatz, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nach § 15a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Haftung der Kommanditisten wiederauflebe, allein nach handelsrechtlichen, nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben bestimme.

    Denn das FG hat seiner Entscheidung keine abstrakten Rechtssätze zu Grunde gelegt, die mit tragenden Rechtsausführungen in den von der Klägerin bezeichneten BFH-Urteilen in BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676 und in BFH/NV 2008, 1142 nicht übereinstimmen.

    Vielmehr ist das FG ausdrücklich von den im BFH-Urteil in BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676 entwickelten Rechtsgrundsätzen --die insoweit mit denjenigen in BFH/NV 2008, 1142 übereinstimmen-- ausgegangen (unter II.a der Entscheidungsgründe, Seite 11 f. der Urteilsreinschrift).

  • FG Saarland, 01.07.2015 - 1 K 1414/12

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine neu gegründete atypisch stille

    Es ergibt sich auch aus den vertraglichen Unterlagen kein Hinweis darauf, dass das Agio das eigene Kapitalkonto des G oder eines anderen Gesellschafters mehren sollte (anders als in BFH vom 6. März 2008 IV R 35/07, BStBl II 2008, 676; vom 6. März 2008 IV R 15/06, BFH/NV 2008, 1142).
  • BFH, 09.08.2010 - IV B 123/09

    Vom atypisch Stillen geleistetes Agio erhöht nicht eigenen Gewinnanteil - Einlage

    Es kann dahinstehen, ob die Leistung eines Agios durch den atypisch stillen Gesellschafter ebenso wie die Einlage sein eigenes Kapitalkonto erhöht (vgl. zum Agio eines Kommanditisten BFH-Urteile vom 6. März 2008 IV R 35/07, BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676, und IV R 15/06, BFH/NV 2008, 1142) oder ob das Agio für Rechnung eines anderen Mitunternehmers geleistet werden kann, so dass es dessen Kapitalkonto erhöht.
  • FG Hamburg, 25.05.2007 - 6 K 426/03

    Bedeutung eines zusätzlich zur Einlage des Kommanditisten geleisteten Aufgelds

    (5) Das erkennende Gericht entscheidet damit im Ergebnis anders als das FG Münster mit seinem Urteil vom 25. Januar 2006, 10 K 3140/04 F (EFG 2006, 738 - Revision eingelegt, Aktz. IV R 15/06), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Entscheidung ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt oder ob das FG Münster einen vergleichbaren Sachverhalt abweichend gewürdigt hat.
  • FG Düsseldorf, 18.04.2013 - 16 K 3477/10

    Verlustzurechnung i.S.d. § 15a EStG bei Zusammentreffen einer unmittelbaren mit

    In derartigen Fällen kommt eine Verlustzurechnung gegenüber dem Treugeber nicht in Betracht, weil dieser nicht im Handelsregister eingetragen ist und nicht persönlich und unmittelbar den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet (BFH-Urteil vom 06.03.2008 IV R 15/06, BFH/NV 1008, 1142 unter II. 3.; von Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff EStG, § 15 a Rz C 102; Schmidt/ Wacker EStG § 15 a Rz. 131).
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