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   BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14   

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https://dejure.org/2015,17075
BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14 (https://dejure.org/2015,17075)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 ZPO
    Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 4 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Kosten eines Kosten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

  • rewis.io

    Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Für den Streitwert des Deckungsprozesses sind Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Haftpflichtprozess nur unbeachtliche Nebenforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Einbeziehung der Kosten eines Kosten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhöhen den Streitwert nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherung - und die Vollstreckungskosten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden im Deckungsprozess dem Streitwert nicht hinzugerechnet

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einbeziehung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in den Streitwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1340
  • MDR 2015, 907
  • VersR 2016, 274
  • WM 2015, 1573
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14
    Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1976, IV ZR 123/74, VersR 1976, 477).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I; juris Rn. 34).

  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 116/14

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 248/14
    Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  • OLG Köln, 10.04.2017 - 9 U 120/16

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer als

    Sie ist der Auffassung, dass ihrer Rüge die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 - in einem Parallelverfahren nicht entgegenstehe.

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.

  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 29/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichter Beschwer

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befrei en oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsbeschlüs - se vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 5; Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I [juris Rn. 34]).

    Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 354/15

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Übersteigens des

    Zwar sind die begehrten Kosten des Haftpflichtprozesses nach der Rechtsprechung des Senats im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 5; Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I., juris Rn. 34).

    Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt jedoch als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6).

  • OLG Köln, 22.07.2016 - 9 U 187/15

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten

    Sie ist der Auffassung, dass ihrer Rüge die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 - in einem Parallelverfahren nicht entgegenstehe.

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 523/15

    Feststellungsklage betreffend eine Deckungsverpflichtung des

    Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1).

    Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 525/15

    Wertmäßige Berücksichtigung von Kosten eines Haftpflichtprozesses im

    Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1).

    Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten e ines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

  • OLG Köln, 16.06.2016 - 9 U 187/15

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.
  • LG Köln, 21.01.2016 - 24 O 123/15
    Die Kosten des Abwehrschutzes sind den Forderungen, hinsichtlich deren im Falle einer Verurteilung auch Freistellung verlangt wird, hinzuzurechnen, da der Anspruch auf  Gewährung von Abwehrschutz im Haftpflichtdeckungsrecht keine Nebenforderung sondern ein hauptsächlicher Bestandteil des einheitlichen Deckungsschutzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74 - sowie Beschluss vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14 -, jeweils zu recherchieren unter juris).
  • OLG Köln, 16.06.2016 - 9 U 206/15

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater wegen einer

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.6.2015 (IV ZR 248/14) als unzulässig verworfen.
  • LG Köln, 27.04.2016 - 20 O 387/14
    Mit Beschluss vom 24.06.2015 - Az.: IV ZR 248/14 hat der BGH die Beschwerde der dortigen Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet sei, da keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfe.
  • LG Köln, 09.09.2015 - 20 O 468/14
  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 11 U 144/22

    Keine Bindung an Haftpflichtprozess bei Direktklage gegen Versicherer!

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