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Rechtsprechung
   BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18678
BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09 (https://dejure.org/2009,18678)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2009 - IV K 1/09 (https://dejure.org/2009,18678)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2009 - IV K 1/09 (https://dejure.org/2009,18678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtvorlage an den EuGH

  • Judicialis

    ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 134
    Einhaltung der vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts bei willkürlicher Verletzung der Vorlagepflicht an ein anderes Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Vorschriftsmäßige Besetzung; willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht an ein anderes Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07

    Benennungsverlangen bei Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein und bei …

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "ein Benennungsverlangen seine Grenze dort findet, wo die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft keine missbräuchliche Gestaltung des Rechts darstellt", bereits geklärt ist, weil es nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des § 160 der Abgabenordnung nicht darauf ankommt, ob eine ausländische Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt anzuerkennen ist.

    Vielmehr reicht für ein Benennungsverlangen u.a. aus, dass eine (inländische oder ausländische) Person die vertraglich bedungenen Leistungen mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen konnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, unter II.2.a der Gründe).

    Im Streitfall hatte danach die leistende Gesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, unter II.2.b der Gründe).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07

    Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der …

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat, z.B. dann, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07, BFH/NV 2009, 110, unter III.1.
  • BFH, 11.05.2007 - V S 6/07

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1988 - V K 1/88

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Abgeschlossenes Verfahren - Rechtskraft - …

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das Verfahren auf Nichtigkeitsklage bzw. im Fall eines verfahrensabschließenden Beschlusses auf Nichtigkeitsantrag wieder aufgenommen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586, unter II.2. der Gründe).
  • BFH, 18.06.2008 - I S 13/07

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Garantie des gesetzlichen Richters

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Die Regelung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stimmt mit dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO überein (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2008 I S 13/07 (PKH), [...], unter II.1.a der Gründe).
  • BFH, 15.02.2006 - XI B 78/05

    Getrennte Veranlagung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Die Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122).
  • BFH, 11.11.1996 - VIII B 57/96

    Schlüssigkeit der Darlegung der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf …

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09
    Verletzt ein Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht, so war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (BFH-Beschluss vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419, unter 2.c der Gründe, zu § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 119 FGO Rz 112 f.).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof …

    Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218;… vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521) 29 .

    Verletzt ein Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht, so war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und es liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218, m.w.N.).

    Rn. 29 Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt allerdings nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 218;… vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265).

  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch …

    Rn. 21 a) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Kläger davon aus, dass ein Gericht i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn es willkürlich seine Vorlagepflicht an den EuGH verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218, Rz 3; BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 16).
  • BAG, 21.03.2024 - 6 AZR 45/23

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Rn. 15 2. In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2022 (…- 6 AZR 24/22 - Rn. 21 f., BAGE 178, 283) hat der Senat - im Gegensatz zur damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH 4. September 2009 - IV K 1/09 - 13. Juli 2016 - VIII K 1/16 - BFHE 254, 481 sowie 7. Februar 2018 - XI K 1/17 - BFHE 260, 410) - Zweifel an der Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage geäußert, soweit mit ihr eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen einer unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof gerügt wird.
  • BFH, 10.10.2023 - IX K 1/21

    Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 16.05.2023 - IX K 1/21 hat der erkennende Senat beim IV., VIII. und XI. Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO angefragt, ob diese an der in den Entscheidungen vom 04.09.2009 - IV K 1/09, vom 13.07.2016 - VIII K 1/16 (BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198) und vom 07.02.2018 - XI K 1/17 (BFHE 260, 410) vertretenen Rechtsauffassung festhalten, der zufolge die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
  • BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2731/19

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der auf eine Verletzung von Art 101 Abs 1 S …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Gericht insbesondere auch dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn es willkürlich seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt (vgl. BFHE 260, 410 ; BFHE 254, 481 ; Beschluss vom 4. September 2009 - IV K 1/09 -, Rn. 3 f.).
  • BFH, 14.11.2023 - IX K 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - …

    Rn. 11 Mit Beschluss vom 16.05.2023 - IX K 2/21 hat der erkennende Senat beim IV., VIII. und XI. Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO angefragt, ob diese an der in den Entscheidungen vom 04.09.2009 - IV K 1/09 (BFH/NV 2010, 218), vom 13.07.2016 - VIII K 1/16 (BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198) und vom 07.02.2018 - XI K 1/17 (BFHE 260, 410) vertretenen Rechtsauffassung festhalten, der zufolge die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
  • BFH, 20.06.2023 - VII K 1/22

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch …

    Rn. 17 1. Ein Gericht ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn es willkürlich seine Vorlagepflicht an den EuGH verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218, unter Buchst. a; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 16 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 206, 410, Rz 16).
  • BFH, 16.05.2023 - IX K 1/21

    Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der …

    Rn. 1 Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).
  • BFH, 14.01.2014 - III B 89/13

    Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten …

    Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt allerdings nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265).
  • BFH, 16.05.2023 - IX K 2/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16.05.2023 IX K 1/21 - …

    Rn. 1 Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410).
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