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Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.08.2007

Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4834
BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2008,4834)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2008 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2008,4834)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2008 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2008,4834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei Bruchteilsgemeinschaft und Erbengemeinschaft; Belehrung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten; Steuerfreie Entnahme einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung; Prüfung ...

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 709 Abs. 1; ; BGB § 747 S. 2; ; EStG § 52 Abs. 15 S. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vertretung einer Erben- und einer Bruchteilsgemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft; Klagebefugnis eines einzelnen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine kraft Gesetzes zur Vertretung berufene Geschäftsführer bei Bruchteilsgemeinschaft und Erbengemeinschaft; Belehrung der Feststellungsbeteiligten über die Klagebefugnis; steuerfreie Entnahme oder Veräußerung einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässige Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vertretung einer Erben- und einer Bruchteilsgemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft; Klagebefugnis eines einzelnen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 48 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 52 Abs 15 S 8 Nr 1, BGB § 741
    Bruchteilsgemeinschaft; Entnahme; Grundstück; Klagebefugnis; Landwirtschaft; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Auszug aus BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06
    Eine Bruchteilsgemeinschaft sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ebenso beteiligtenfähig wie eine GbR (BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, und vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).

    Allerdings hat der BFH entschieden, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen davon auszugehen ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer vorhanden sind, wenn die Bruchteilsgemeinschaft nach außen als Vermieterin auftritt (BFH-Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, unter II.1.c der Gründe;… BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a a.A. der Gründe).

    Anders als in dem vom BFH im Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929 entschiedenen Fall kann daher vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein zur Vertretung befugter Geschäftsführer vertraglich --durch schlüssiges Verhalten-- bestellt worden ist.

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06
    Die Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO ist bei einer Personengesellschaft dahin zu verstehen, dass diese als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter, ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (Senatsurteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.a der Gründe, m.w.N.).

    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass die Klage nicht an Formalien scheitert (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 2.b der Gründe;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a dd der Gründe;… Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 8).

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 39/03

    Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

    Auszug aus BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06
    Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch nicht auf eine GbR übertragen, bei der unter den zur Vertretung berufenen Gesellschaftern Streit über Fragen der Geschäftsführung besteht; klagen in einem solchen Fall nicht alle zur Vertretung berufenen Gesellschafter der GbR, ist die Klage nur wirksam erhoben, wenn die klagenden Gesellschafter vertretungsbefugt sind (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371, unter II.1.b der Gründe).

    Soweit es bei einer GbR in Fällen der Gesamtvertretung nach § 714 i.V.m. § 709 BGB für erforderlich gehalten wird, dass die Klage von allen Beteiligten gemeinsam erhoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1371, unter II.1.b der Gründe;… Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 12; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 63), lässt sich das --mangels eines zur Vertretung berufenen Geschäftsführungsorgans-- auf den Streitfall nicht übertragen.

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus …

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin zu verstehen, dass die Klage gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid --durch den Geschäftsführer-- im Namen der Gesellschaft erhoben werden kann (…BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597, 599; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, 785; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 7, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für …

    Wird der Gegenstand der Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BewG einer Erbengemeinschaft zugerechnet, ist grundsätzlich jeder Miterbe nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagebefugt, da es bei einer Erbengemeinschaft an einem zur Vertretung berufene Geschäftsführer fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 m.w.N.), es sei denn, es ist ein Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 und Abs. 2 FGO vorhanden.

    Die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783).

  • BFH, 07.05.2026 - VI R 19/23

    Steuerfreie Grundstücksentnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung

    Ein steuerfreies Ausscheiden durch Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 nach § 52 Abs. 15 Satz 6 Halbsatz 2 EStG a.F. setzte aber --ebenso wie ein Ausscheiden durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 6 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 4 EStG a.F. (s. BFH-Urteil vom 15.04.2010 - IV R 58/07, Rz 34; ebenso BFH-Urteile vom 09.05.2000 - VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275, unter 2., und vom 27.11.2008 - IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.2.b, jeweils zu § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG a.F.)-- voraus, dass die Wohnung im fingierten Entnahmezeitpunkt noch der Nutzungswertbesteuerung unterlag (s. BFH-Urteil vom 09.05.2000 - VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275, unter 2.).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07

    Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei …

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft, ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.1.
  • BFH, 16.03.2020 - II B 94/18

    Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die …

    Rn. 15 bb) Wird der Gegenstand der Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BewG einer Erbengemeinschaft zugerechnet, ist grundsätzlich jeder Miterbe nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagebefugt, da bei einer Erbengemeinschaft zur Vertretung berufene Geschäftsführer nicht vorhanden sind (BFH-Urteil vom 27.11.2008 - IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.1.a bb, m.w.N.), es sei denn, es ist ein Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 und Abs. 2 FGO vorhanden.

    Denn es fehlt jedenfalls ein spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern zu ergehender Hinweis über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 FGO); dies ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 783, unter II.1.b aa; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 21).

    Die Einspruchsentscheidung schließlich enthält gar keine Belehrung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten; im Übrigen wurde sie ebenfalls nur dem Steuerberater zugestellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 783, unter II.1.b bb).

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15

    Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines …

    Der Geschäftsführer handelt für die einspruchsbefugte Gesellschaft, die ihrerseits --obwohl selbst nicht beschwert-- im eigenen Namen die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt (BFH-Urteile vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 9; vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 58/07

    Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über die Zuordnung der Einkünfte zu …

    Soweit der Steuerpflichtige eine bisher zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung während des Übergangszeitraums fremd vermietete, konnte ein Abwahlantrag nur noch für den letzten Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem ein Nutzungswert zu besteuern war (BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783; Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17, Rz 135).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der …

    Zu solchen Maßnahmen gehört die Führung eines Finanzgerichtsprozesses im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aber nicht, weil sie im Ergebnis nicht das gemeinschaftliche Eigentum, sondern die Einkommensteuer der Beteiligten betrifft (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 26).

    Die Prozesserklärung ist demzufolge auslegungsfähig und im Zweifel so zu verstehen, dass sie nicht an Formalien scheitert (vgl. BFH vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 34 f.).

  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher …

    Anhaltspunkte für solche Zweifel können nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass die Klageschrift nicht ausdrücklich alle Gemeinschafter der Grundstücksgemeinschaft ausweist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511 m.w.N., BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783).
  • BFH, 19.10.2009 - VIII B 190/08

    Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung …

    Bei einer Erbengemeinschaft ist hingegen grundsätzlich kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden (BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2013 - V B 66/12

    Berichtigung des Rubrums im Beschwerdeverfahren, Beschwerdebefugnis, Auslegung …

  • BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11

    Auslegung einer Klageschrift

  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3275/14

    Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG …

  • FG Hamburg, 30.03.2020 - 3 K 218/19

    Bedarfsbewertung: Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG …

  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3276/14

    Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG …

  • FG Köln, 06.11.2013 - 13 K 121/13

    Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil …

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf …

  • FG Düsseldorf, 30.08.2012 - 7 K 951/12

    Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer …

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Rechtsprechung
   BFH, 30.08.2007 - IV R 16/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,38384
BFH, 30.08.2007 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2007,38384)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2007 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2007,38384)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2007 - IV R 16/06 (https://dejure.org/2007,38384)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2008, 394
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