Rechtsprechung
| BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 11 Abs 1 S 3 Nr 1, GewStG § 35b Abs 2 S 2, BewG § 68 Abs 2, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018, GewStG VZ 2019, GewStG VZ 2020
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
- rechtsinformationen.bund.de
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG 2002, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 68 Abs 2 BewG 1991, GewStG VZ 2016
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus) - IWW
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 6 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, § 143 Abs. 2 FGO
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Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
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Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
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Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1 S 2, BewG § 68 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 3b
Grundstück, Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Betriebsvorrichtung, Betriebsverpachtung - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1 S 2, BewG § 68 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 3b
Ausschließlichkeit; Betriebsverpachtung; Betriebsvorrichtung; Erweiterte Kürzung; Grundstück - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22
- BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Papierfundstellen
- BB 2025, 2901
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (25)
- BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Rn. 24 bb) Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes --BewG--), so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 35, m.w.N.).Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 36, m.w.N.).
Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 37, m.w.N.).
Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 46).
Sie hat zudem keine Betriebsaufgabe erklärt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 64 ff.; vom 30.10.2024 - IV R 19/22, Rz 39 ff., m.w.N.).
Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.).
Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der --über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden-- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 - IV R 19/22, Rz 40).
- BFH, 11.04.2019 - III R 36/15
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Rn. 27 ccc) Während Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebs gerechnet, sondern als Grundstücksbestandteile dem Grundvermögen zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 05.03.1971 - III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22), gehören Lastenaufzüge, die der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren dienen, zu den Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22; vom 05.03.1971 - III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.a; vom 07.10.1977 - III R 48/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186, unter 3.; vom 28.02.2013 - III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz 9 ff.).Sie haben --anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen-- keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22).
Rn. 31 Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).
Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).
- BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 20, m.w.N.).Rn. 20 a) Die Klägerin unterliegt --was nicht im Streit steht-- als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 25).
Rn. 29 dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).
Rn. 30 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Rn. 31 Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
- BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Rn. 28 cc) Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).Rn. 29 dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).
Rn. 30 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
- BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Rn. 28 cc) Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.).
Rn. 30 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
- BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).
Rn. 48 Auch aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17 (BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 29 ff.) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.
- BFH, 04.10.2006 - VIII R 48/05
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie zum Beispiel Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, unter II.3.a).Rn. 43 ccc) Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschreitet (…vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2005 - I B 150/04, BFH/NV 2006, 609; BFH-Urteile vom 22.08.1990 - I R 66/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249; vom 04.10.2006 - VIII R 48/05).
Rn. 47 Anders als das FA meint, steht die Entscheidung des FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 48/05.
- FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22
Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F aufgehoben.Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F statt.
das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung - …
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Rn. 54 aa) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei einer Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der --über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden-- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 - IV R 19/22, Rz 40).
- BFH, 11.01.2024 - IV R 24/21
Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks
Auszug aus BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 - IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).
- BFH, 30.10.2024 - IV R 19/22
Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung
- BFH, 23.07.1969 - I R 134/66
Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Nutzung eigenen Grundbesitzes - Nebengeschäfte …
- BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung …
- BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 …
- BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG - …
- BFH, 28.02.2013 - III R 35/12
Aufzugsanlage in einer Bäckerei
- BFH, 05.03.1971 - III R 90/69
Personenaufzüge - Rolltreppen - Warenhaus - Betriebsvorrichtungen des …
- BFH, 22.06.1977 - I R 50/75
Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile …
- BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91
Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren
- BFH, 22.08.1990 - I R 66/88
Überlassung von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte Kürzung nach § 9 …
- BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung
- BFH, 07.10.1977 - III R 48/76
Fahrstuhlschacht eines Lastenaufzugs ist Teil der Betriebsvorrichtung
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
- BFH, 17.03.2021 - IV R 7/20
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung
- BFH, 20.02.2025 - IV R 23/22
Bestimmung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer …
- FG Düsseldorf, 15.06.2026 - 14 K 1416/24
Zum Anspruch auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nachdes …
Rn. 85 a) Die Klägerin unterliegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (…vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15.06.2023 IV R 6/20, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2023, 1190, Rn. 25; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2026, 68, Rn. 20).Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 26;… BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, Rn. 11).
Unerheblich ist dabei, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will; ebenso bleibt die Vermietung von Grundbesitz auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 28).
Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zu einer Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 30 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwas die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 32;… BFH-Urteil vom 11.01.2024 IV R 24/21, BFH/NV 2024, 1438, Rn. 36).
Rn. 94 Eine darüberhinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 32; BFH-Urteil vom 18.12.2019 III R 36/17, BStBl II 2020, 405, Rn. 28).
Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude bzw. dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht, - je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten - Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 34).
Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie z.B. Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 48/05, juris, Rn. 15).
Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen bzw. baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36).
"Zwingend notwendig" ist in diesem Zusammenhang nicht gleichbedeutend mit "alternativlos" oder "einzig denkbar" (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 37).
Deren Überlassung ist regelmäßig kürzungsunschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 36, zur quantitativen Grenze sogleich unter (3)).
Rn. 116 Lastenaufzüge stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb(en); sie dienen der Beförderung von Waren und haben damit - anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen - keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl 2026, 68, Rn. 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 14 K 1037/22 G,F, EFG 2024, 311, Rn. 64).
Letztlich gehört der Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen Einkaufszentrums (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 42).
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewerbeertrag auf unschädliche Nebentätigkeiten zurückzuführen ist und damit nicht auf die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz im engeren Sinne entfällt; insofern fehlt es an einem Kürzungsbedarf (BFH-Urteil vom 22.06.1977 I R 50/75, BStBl II 1977, 778, Rn. 11; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 58; a. A. jedoch die Verwaltungspraxis, R 9.2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 GewStR 2009).
Dies gilt selbst dann, wenn mit der Mitvermietung von Mobiliar zur Grundstücksnutzung lediglich eine als äußerst geringfügig zu betrachtende und insoweit als wirtschaftlich vernachlässigbar erscheinende gewerbliche Tätigkeit hinzutritt (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778, Rn. 22; BFH-Urteil vom 25.09.2025 IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rn. 24).
- FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24 Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz zählen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG), schließt deren Mitvermietung bzw. Mitüberlassung die erweiterte Kürzung grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl. II 2024, 845; vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68).
Abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG gesetzlich abschließend aufgezählten begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten dann innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind daher - ausnahmsweise - nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87; 25.5.2023 - IV R 33/10, BStBl. II 2023, 927;… vom 15.6.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190; vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68).
Rn. 70 Aus der bislang in der Rechtsprechung des BFH verwendeten Formulierung "nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen" kann nach Auffassung des BFH indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129;… noch offengelassen im BFH-Beschluss vom 7.4.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392).
Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht - je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten - Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von "alternativlos" oder "einzig denkbar" sein muss, denn sie stellt den Begriff "zwingend" in den Zusammenhang mit der "wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung" (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
Der BFH hat aber in zwei Entscheidungen vom 25.9.2025 jüngst klargestellt, dass aus dieser Formulierung nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
Damit hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster - neben weiteren Indizien für das Vorliegen einer zwingend erforderlichen Mitüberlassung - insbesondere auch auf objektive Umstände wie Gebäudetypus, Ausstattung und sonstige Eigenarten des Grundstücks, die auch der BFH in seinen jüngeren Entscheidungen für maßgeblich erachtet hat (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129) abgestellt.
Insbesondere erscheint dem Senat noch nicht hinreichend geklärt, welches Gewicht dem - durch den BFH erst in seinen Urteilen vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129 ausdrücklich genannten - Kriterium der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Gebäudes zukommt und unter welchen konkreten Umständen eine feste Verbundenheit von Betriebsvorrichtung und Gebäude bzw. Grundstück Indizwirkung für eine zwingend erforderliche Mitvermietung entfalten kann.
- FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2026 - 6 K 6055/23
Zur erweiterten Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei …
Rn. 56 a) Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rn. 28, mit weiteren Nachweisen).Dies gilt auch dann, wenn die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung einen nur geringfügigen Umfang annimmt, und gilt unabhängig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise Gebäude verbunden ist oder nicht (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 24).
Im Gegensatz zu einem Personenaufzug oder auch einer Rolltreppe, die lediglich die Treppe ersetzen, hat ein Lastenaufzug keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern erfüllt ausschließlich eine betriebliche Funktion (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 27).
Rn. 78 ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Bedeutung der Vermietung der Betriebsvorrichtung an, da es - wie oben bereits ausgeführt (s. oben Abschn. b, aa) - im Bereich des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine Bagatellgrenze gibt (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 35 ff.).
Rn. 79 ff) Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung ist schließlich auch nicht deshalb gewerbesteuerlich unschädlich, weil sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen wäre (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 30 ff.).
Rn. 80 (1) Zwar kann die feste bauliche Verbindung einer Betriebsvorrichtung mit dem Gebäude ein Indiz dafür sein, dass die Mitvermietung ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 34).
Hingegen ist die Erforderlichkeit einer Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung bereits dann zu verneinen, wenn die Mitvermietung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung hätte erfolgen können (BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 35).
Es handelt sich daher bei einem Serverraum (mit Klimaanlage) nicht um eine üblicherweise vom Vermieter bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, Rz. 36).
Rn. 97 Der Fall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil insbesondere die Frage, ob eine bauliche Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Gebäude die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer ermöglicht und unter welchen Voraussetzungen die Mitvermietung eines Lastenaufzugs zwingend erforderlich ist, um das Grundstück wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können, spätestens seit dem Urteil des BFH vom 25. September 2025 IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68, geklärt ist.
- BFH, 10.06.2026 - IV R 14/24
Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines …
des Vorjahres festgestellte Verlustvortrag mit dem positiven Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums zu verrechnen, das heißt, der positive Gewerbeertrag wäre entsprechend zu kürzen (zur Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BFHE 289, 191, BStBl II 2026, 68, Rz 60). - FG Schleswig-Holstein, 28.03.2024 - 1 K 134/22
Gewerbesteuer: Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Vermietung eines …
Rn. 32 Der Berichterstatter hat auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 (14 K 1037/22 G, F; Rev. - Az. des BFH IV R 31/23) hingewiesen.Der Senat teilt dabei die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2023, 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311; Revision eingelegt - Az. des BFH IV R 31/23, juris), wonach dem Steuerpflichtigen ein - wenngleich angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begrenzter - unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist.
Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO mit Blick auf die Ausführungen zu 2. c.) und das laufende Revisionsverfahren gegen Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023, 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311 (Az. des BFH IV R 31/23) zu.
- BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung
Rn. 15 aaa) Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Maßgaben als kürzungsunschädlich erachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845; vom 30.10.2024 - IV R 19/22; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68), rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen geben muss.Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rz 54).
- FG Münster, 12.03.2025 - 10 K 1656/21
Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
Insbesondere sind insoweit unter den Aktenzeichen IV R 9/24 und IV R 31/23 Revisionsverfahren beim BFH anhängig. - BFH, 26.03.2026 - IV R 4/24
Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung durch eine …
Sowohl das FA als auch die Vorinstanz haben die aus § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG folgende Bindungswirkung der Gewerbesteuermessbescheide beachtet (vgl. nur BFH-Urteile vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rz 18; vom 20.03.2025 - IV R 27/22, BStBl II 2025, 697, Rz 70). - FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/22
Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbesteuerertrages im Zusammenhang mit …
Rn. 54 IV. Die Revision war trotz der laufende Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 14 K 1037/22, juris (Az. des BFH IV R 31/23) und das Urteil des FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2024 1 K 134/22, juris (Az. des BFH IV R 9/24) aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht zuzulassen. - FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit …
Rn. 39 Selbst wenn man mit dem FG Düsseldorf davon ausgeht, dass der Umstand, dass die Entfernung einer mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung nur schwer und unter erheblichem Aufwand möglich ist, ein Indiz für eine zwingende Notwendigkeit der Betriebsvorrichtung darstellt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2023, 14 K 1037/22 G,F, EFG 2024, 311; Revision beim BFH anhängig unter IV R 31/23), führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Einordnung. - FG Münster, 28.08.2024 - 2 K 1046/2
Gewerbesteuer - Lastenaufzug
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