Rechtsprechung
| BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
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Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter
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§ 81 FamFG
Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter - IWW
§ 85 FamFG, §§ ... 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 80 FamFG, § 81 Abs. 1 FamFG, § 81 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 22 Abs. 1 GNotKG, § 91 ZPO, § 80 Satz 1 FamFG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO
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FamFG § 81
- rechtsportal.de
FamFG § 81
- datenbank.nwb.de
Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter
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Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren - und die Kosten weiterer Beteiligter
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Aufwendungen weiterer Beteiligter bei erstinstanzlicher Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren
- famrz.de (Kurzinformation)
Kostenentscheidung in Nachlassverfahren
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Keine Erstattung von Anwaltskosten bei kostenpflichtiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrags
Sonstiges
- Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)
FamFG § 80 S 1; FamFG § 81 Abs 1 S 1; Fam FG § 82; ZPO § 103 Abs 1
Das Nachlassgericht hat einen Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Frage, ob diese Kostengrundentscheidung lediglich die Gerichtskosten, oder zugleich auch die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten darstellt.
Verfahrensgang
- AG Mönchengladbach - 15 lV 648/21
- AG Mönchengladbach, 20.04.2023 - 15 VI 648/21
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Wx 191/23
- BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 1351
- MDR 2025, 435
- MDR 2025, 482
- FGPrax 2025, 92
- FamRZ 2025, 622
- Rpfleger 2025, 278
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BGH, 27.11.2024 - IV ZB 12/24
Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten in einem …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Rn. 4 II. Die zulässige, insbesondere nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 9-12 m.w.N.) hat keinen Erfolg.Rn. 8 b) Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssachen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird, und bei dem sich aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 9).
Rn. 11 cc) Der Senat hat diese Frage zuletzt offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 10).
Rn. 17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 21).
- OLG München, 16.02.2022 - 31 Wx 66/21
Auslegung einer Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Der Tenor der Hauptsacheentscheidung ("Der Erbscheinsantrag […] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.") verhält sich nicht zu den außergerichtlichen Aufwendungen des Beteiligten zu 2. Maßgebend für die daher erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 11; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 8. April 2021 - VII ZB 21/20, NJW-RR 2021, 1003 Rn. 12 zur Kostenregelung in einem Vergleich).Rn. 10 bb) Nach anderer Ansicht umfasst diese Tenorierung nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten, was vor allem mit den Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der nach § 81 Abs. 1 FamFG flexiblen Kostenverteilung im Wege einer Ermessensentscheidung begründet wird (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff., zu den "Kosten dieses Antrags", Rn. 12, mit zustimmender Anmerkung Kroiß, ZEV 2022, 287 f.;… OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 9, 12;… OLG Köln FGPrax 2012, 282 [juris Rn. 12];… aus dem Schrifttum Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 241;… Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 8;… Mayr in jurisPK-BGB 10. Aufl. § 2353 Rn. 88;… M. Weber in BeckOK FamFG § 81 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2024];… Zimmermann in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 352e Rn. 102).
§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermöglicht und gebietet vielmehr eine flexible Kostenverteilung (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 15;… OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 12).
Angesichts dieser Bedeutungsdifferenz ist insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheit der Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus der schlichten Begriffsdefinition in § 80 Satz 1 FamFG kein konkreter Wille des Nachlassgerichts abzuleiten, mit der "Kostenpflicht" auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten anzuordnen (vgl. auch OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 14).
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, ZEV 2016, 95 Rn. 11).Zwar wurde die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO m.w.N.).
Anders als für die Gerichtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt (vgl. BTDrucks. 16/6308 S. 215 noch zur KostO), bedürfte es, sollte der Antragsteller auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben, insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts (vgl. auch OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014- I-15 W 273/14, juris Rn. 20 f.; OLG Jena…, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13, juris Rn. 23;… OLG München FGPrax 2010, 307 [juris Rn. 22];… Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 9), in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO Rn. 16).
- BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13
Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Rn. 4 II. Die zulässige, insbesondere nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (…vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 9-12 m.w.N.) hat keinen Erfolg.Rn. 17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (…vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 21).
- OLG München, 10.07.2019 - 31 Wx 242/19
Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten quotenlosen Erbscheinsantrag
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Rn. 9 aa) Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, eine solche Kostenentscheidung sei anhand der Definition in § 80 FamFG dahingehend auszulegen, dass davon sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfasst seien (…vgl. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10-14]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9, 14 f.]; aus dem Schrifttum Schneider, NJW-Spezial 2021, 189; vorsichtig Marx, ErbR 2022, 1080, 1081;… A. Weber in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 81 Rn. 8, für tenorierte "Kosten des Verfahrens", anders dagegen für "kostenpflichtige" Zurückweisung eines Antrags).Rn. 14 (1) Ein Einschluss außergerichtlicher Kosten ergibt sich nicht aus einem Rückgriff auf die Definition des Begriffs der "Kosten" anhand von § 80 Satz 1 FamFG (…a. A. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10 f.]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9]).
- OLG Brandenburg, 24.11.2022 - 3 W 120/22
Verfahren zur Einziehung eines erteilten Erbscheins Sofortige Beschwerde gegen …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Rn. 9 aa) Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, eine solche Kostenentscheidung sei anhand der Definition in § 80 FamFG dahingehend auszulegen, dass davon sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfasst seien (vgl. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10-14];… OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9, 14 f.]; aus dem Schrifttum Schneider, NJW-Spezial 2021, 189; vorsichtig Marx, ErbR 2022, 1080, 1081;… A. Weber in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 81 Rn. 8, für tenorierte "Kosten des Verfahrens", anders dagegen für "kostenpflichtige" Zurückweisung eines Antrags).Rn. 14 (1) Ein Einschluss außergerichtlicher Kosten ergibt sich nicht aus einem Rückgriff auf die Definition des Begriffs der "Kosten" anhand von § 80 Satz 1 FamFG (a. A. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10 f.];… OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9]).
- OLG Düsseldorf, 13.01.2021 - 3 Wx 205/20
Nachlassgericht - kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Rn. 10 bb) Nach anderer Ansicht umfasst diese Tenorierung nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten, was vor allem mit den Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der nach § 81 Abs. 1 FamFG flexiblen Kostenverteilung im Wege einer Ermessensentscheidung begründet wird (…vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff., zu den "Kosten dieses Antrags", Rn. 12, mit zustimmender Anmerkung Kroiß, ZEV 2022, 287 f.; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 9, 12;… OLG Köln FGPrax 2012, 282 [juris Rn. 12];… aus dem Schrifttum Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 241;… Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 8;… Mayr in jurisPK-BGB 10. Aufl. § 2353 Rn. 88;… M. Weber in BeckOK FamFG § 81 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2024];… Zimmermann in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 352e Rn. 102).§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermöglicht und gebietet vielmehr eine flexible Kostenverteilung (…vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 15; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 12).
- BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04
Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Der Ausspruch ist jedenfalls dazu geeignet, zu verdeutlichen, dass das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und damit einem Antrag auf Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG vorzubeugen, der voraussetzt, dass eine Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss versehentlich übergangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 zu § 321 ZPO;… OLG München NJW-RR 2012, 523 [juris Rn. 16];… Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 246). - BayObLG, 26.03.1993 - 2Z BR 91/92
Erledigung eines Verfahrens über eine Zwischenverfügung durch Eintragung
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten setzt aber voraus, dass an der Angelegenheit mehrere Personen mit gegensätzlichen oder unterschiedlichen Interessen beteiligt sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. November 2013 - V ZB 111/12, juris Rn. 5; BayObLG NJW-RR 1993, 848 [juris Rn. 12] zu § 13a FGG a.F.;… Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 5). - OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24
Der Ausspruch ist jedenfalls dazu geeignet, zu verdeutlichen, dass das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und damit einem Antrag auf Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG vorzubeugen, der voraussetzt, dass eine Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss versehentlich übergangen wurde (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 zu § 321 ZPO; OLG München NJW-RR 2012, 523 [juris Rn. 16];… Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 246). - BGH, 07.11.2013 - V ZB 111/12
Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum; Notwendigkeit …
- BGH, 08.04.2021 - VII ZB 21/20
Kostenfestsetzung: Kostenerstattung für Ortstermin bei Prozessvergleich mit …
- OLG Köln, 21.08.2012 - 2 Wx 181/12
Voraussetzungen der Kostenfestsetzung für oder gegen den …
- OLG München, 09.08.2010 - 31 Wx 2/10
Kommanditgesellschaft: Informationsrecht des Kommanditisten
- OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Wx 191/23
Erbrecht - Kotenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten bei …
- OLG Jena, 23.01.2014 - 6 W 549/13
Nachlassverfahren: Nachholung der im Erbscheinserteilungs- und …
- OLG Schleswig, 08.10.2025 - 9 W 95/25
Auslegung der Kostenentscheidung bei pauschaler Auferlegung im …
Dies bezieht sich nur auf die Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 14); denn auf den Anfall außergerichtlicher Kosten der Beteiligten hat das Gericht naturgemäß keinen Einfluss.Angesichts dieser Bedeutungsdifferenz ist insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheit der Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus der schlichten Begriffsdefinition in § 80 Satz 1 FamFG kein konkreter Wille des Nachlassgerichts abzuleiten, mit der "Kostenpflicht" auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 14).
Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24, juris Rn. 8).
Der schlichten Entscheidung einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens ist eine derartige Ermessensausübung zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 12).
Rn. 14 Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 7 m.w.N.).
- BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24
Kostenfestsetzungsverfahren nach Erbscheinseinziehungsverfahren: Unklare …
Der Senat hat diese Frage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 11 ff. m.w.N.) zwischenzeitlich nunmehr dahin entschieden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen ist.Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 12 ff. m.w.N.).
Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 7 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 27.05.2026 - 5 WF 169/25
Kosten im Sinne von § 81 FamFG
Fehlt es aber an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (…vgl. BGH vom 23.04.2025 - IV ZB 18/24, FamRZ 2025, 1051 , juris Rn. 8 f. und vom 29.01.2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622, juris Rn. 11;… Schleswig-Holsteinisches OLG vom 08.10.2025 - 9 W 95/25, juris Rn. 13;… OLG Düsseldorf vom 17.01.2024 - 3 Wx 191/23, FamRZ 2025, 293, juris Rn. 19;… OLG München vom 16.02.2022 - 31 Wx 66/21, FamRZ 2022, 1127, juris Rn. 17;… a.A. OLG Hamm vom 23.07.2019 - 25 W 146/19, FamRZ 2020, 279, juris Rn. 9;… Brandenburgisches OLG vom 29.11.2022 - 3 W 120/22, juris Rn. 10; Schneider, Anm. zu BGH - IV ZB 2/24, NZFam 2025, 514).Der Kostenbegriff in dieser Vorschrift umfasst nach einhelliger Auffassung sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (…vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 81 Rn. 2 f.;… MünchKomm/Schindler, FamFG, 4. Auflage 2025, § 81 Rn. 20 f.; Schneider, Anm. zu BGH - IV ZB 2/24, NZFam 2025, 514).
- OLG Jena, 27.06.2025 - 3 WF 178/25
Umfang der Pflicht zur Übernahme von außergerichtlichen Kosten des Gegners in …
Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Familiengerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (vgl. zum Nachlassverfahren: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24 -, juris Rz. 12 Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24 -, juris Rz. 9).
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