Rechtsprechung
| BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von Kindern durch Eheschließung der Eltern - Anspruch auf den nach spanischem Recht für eheliche Kinder geltenden Familiennamen
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Bestimmung des Namens eines legitimierten Kindes mit ausländischem Vater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 1107
- MDR 1978, 559
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68
Spanier-Beschluß
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten. - BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Auch in der Frage, welchen Namen eine Frau nach ihrer Eheschließung führt, hat der Bundesgerichtshof vorrangig das Personalstatut der Ehefrau für maßgeblich erklärt, dazu aber einer Frau, die mit ihrem Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Recht eingeräumt, den hier geltenden Ehenamen zu wählen (BGHZ 56, 193). - BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im …
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Die Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters in Art. 22 Abs. 1 EGBGB ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 64, 19, 24 und Beschl. vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70
Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des …
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte der weiteren Beschwerde abhelfen, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 (FamRZ 1971, 429 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250) gehindert. - BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77
Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Die Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters in Art. 22 Abs. 1 EGBGB ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 64, 19, 24 und Beschl. vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77
Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des …
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten. - BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71
Einbenennung eines ausländischen Kindes
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
So bestimmen sich Statthaftigkeit und Wirksamkeit einer Einbenennung mangels abweichender deutscher Kollisionsnormen nach dem Personalstatut des Einzubenennenden (BGHZ 59, 261). - BGH, 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des …
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten. - BGH, 10.05.1968 - IV ZR 581/68
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Allerdings besaßen die Legitimationsfeststellungsbeschlüsse, die vom Vormundschaftsgericht aufgrund des durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 neu gefaßten § 31 PStG ergingen, eine konstitutive Bedeutung, indem sie zufolge des § 1721 BGB a.F. eine nur nach den §§ 1593 bis 1599 BGB anfechtbare Legitimation bewirkten, während die nach der früheren Fassung des § 31 PStG ergangenen Feststellungsbeschlüsse nur deklatorische Bedeutung hatten (vgl. BGH LM BGB § 1721 Nr. 1 = NJW 1968, 1626).
- BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe
Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die primär auf das Heimatrecht des Vaters ausgerichtete, als allseitige Kollisionsnorm verstandene Regelung des Art. 19 EGBGB ganz allgemein erhoben werden (…siehe dazu die Nachweise bei Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 19 EGBGB Anm. 2), wird dabei insbesondere der persönlichkeitsrechtlichen Natur des Namensrechts vorrangige Bedeutung zugemessen und deshalb eine Beurteilung des Familiennamens durch das Heimatrecht des Kindes befürwortet (so insbesondere der Vorlagebeschluß des OLG Hamm im vorliegenden Verfahren, StAZ 1978, 185; ebenso der Vorlagebeschluß des OLG Oldenburg StAZ 1977, 287, der nicht zur Entscheidung der Vorlagefrage geführt hat, vgl. BGH NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233, 235; aus der Literatur: Beitzke StAZ 1976, 321, 322; Jayme NJW 1977, 1378, 1380 f; Wengler StAZ 1973, 205, 211).Die Frage, ob eine Änderung des Kindesnamens durch Legitimation eingetreten ist, hat der Senat allerdings in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233) dem Legitimationsstatut (Art. 22 Abs. 1 EGBGB) unterstellt.
Diese letztere Auffassung hat jedoch im Schrifttum Kritik gefunden (Jochem NJW 1978, 1728, 1729 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]; Kühne JZ 1978, 478, 479; Sturm StAZ 1978, 318, 325).
Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie hier - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107 und std.
- BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
Erwerb eines spanischen Namens
Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.Bei Beantwortung der Vorlagefrage in seinem Sinne hätte jedenfalls die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (aaO.) ein anderes Ergebnis haben müssen, weil hier aufgrund des § 1616 BGB a.F., der auf den Familiennamen des Vaters abstellte, der spanische Doppelname des Vaters als maßgebend angesehen wurde (…aaO. S. 1109).
- BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung …
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 30/77 - FamRZ 1978, 233, 407 = StAZ 1978, 156 und vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) gehindert.Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.
- OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05
Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel …
Die durch das IPRG vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) neu geregelte Vorschrift knüpft damit bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen in Übereinstimmung mit der früheren Praxis (vgl. BGHZ 56, 193 und NJW 1978, 1107) grundsätzlich an das Personalstatut an. - KG, 27.03.1981 - 3 UF 2406/80
Anforderungen an die Durchführung des Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen für …
Er verweise auf die Entscheidung Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107).Eine andere rechtliche Würdigung ist auch nicht in der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1977 (BGH NJW 1978, 1107) zu finden.
- OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung …
Habe das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise. - OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80 Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind (wie hier) mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107; FamRZ 1979, 467 = BGHF 1, 350).
- OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83
Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der …
Da die Kinder zudem mit ihren Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist ihr Personalstatut das deutsche Recht (vgl. BGH NJW 1978, 1107 = StAZ 1978, 156; BGHZ 73, 370 = StAZ 1979, 260; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236, 237, jeweils mwN).
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