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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1473
BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89 (https://dejure.org/1990,1473)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 (https://dejure.org/1990,1473)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 (https://dejure.org/1990,1473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Miterbe - Auseinandersetzung - Feststellungsklage - Erbauseinandersetzung - Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2084, § 2150; ZPO § 256
    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner Streitpunkte im Rahmen der Auseinandersetzung; Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1220
  • MDR 1991, 135
  • FamRZ 1990, 1112
  • WM 1990, 1760
  • DB 1990, 2164
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89
    Er hat sie auch in der Entscheidung vom 28. Januar 1987 (IVa ZR 191/85 - FamRZ 1987, 475 und ständig), auf die die Revision sich ausdrücklich bezieht, durchgreifen lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Teilungsanordnungen im allgemeinen für alle Miterben verbindlich (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO.).

    Ist der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende (zusätzliche) Zuwendung nicht zu entnehmen, dann kann es sich nur um eine Teilungsanordnung handeln (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO.).

    Wenn der Senat - wie das Berufungsgericht - dementsprechend für die Abgrenzung der Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis darauf abstellt, ob der Erblasser den betreffenden Miterben "begünstigen", genauer: "wertmäßig begünstigen" wollte (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO.), dann sind damit freilich nicht alle Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten erfaßt (so zutreffend Loritz NJW 1988, 2697).

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89
    Eine derartige Teilungsanordnung hat zur Folge, daß der durch sie "überquotal" ausgestattete Miterbe den ihm nicht gebührenden Mehrwert im Rahmen der Auseinandersetzung auf andere Weise wieder auszugleichen hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 - unter 3a - FamRZ 1990, 396 = WM 199O, 854).
  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits im ersten Band seiner Entscheidungssammlung darauf aufmerksam gemacht, in der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, daß ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte erheben kann, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient (BGHZ 1, 65, 74 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] unter Hinweis auf Rechtsprechung schon des Reichsgerichts).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2020 - 13 U 31/18

    Ausgleichsforderung des Miterben gegen den Nachlass für Pflegeleistungen

    b) Die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, insbesondere ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte erheben kann, wenn eine solche Feststellung der sinnvollen Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient (BGH, Urt. v. 27.6.1990, IV ZR 104/89, juris Rn. 9).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen …

    Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 - NJW-RR 1990, 1220 unter I).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst …

    Denn eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung eines Nachlasses unter Beachtung der Regeln der §§ 2046 - 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten und langwierig sein (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1990, 1220).
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