Rechtsprechung
| BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Letztwillige Verfügung, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werden soll - Reichweite der Bindungswirkung eines gegenseitigen Testaments - Durchbrechung der Bindungswirkung eines gegenseitigen Testaments durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 423
- MDR 1978, 391
- DNotZ 1978, 298
- DB 1978, 341
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57
Bindung durch Erbvertrag
Auszug aus BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
In aller Regel ist schon dann, wenn einer an dem Erbvertrag beteiligten Person Zuwendungen gemacht werden, davon auszugehen, daß diese nicht einseitig, sondern vertragsmäßig getroffen worden sind (BGHZ 26, 204, 208). - BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62
Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts
- BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Vorlage an BGH
Auszug aus BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
Als befristet vollzogene Schenkung mit der Folge, daß mit dem Tode der Erblasserin die Darlehensschuld erlosch, ohne daß irgendeine weitere Rechtshandlung mehr erforderlich war, unterliegt das Rechtsgeschäft gemäß § 2301 Abs. 2 BGB den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (RGZ 53, 297; RG Warn 1921 Nr. 95; BGHZ 8, 23, 31).
- OLG Hamm, 07.03.2017 - 10 U 5/16
Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter …
Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn - wie hier - der durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachte mit einem Vermächtnis beschwert wird (…vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2271 Rn. 14 (m.w.N.)), wobei selbst für solche Vermächtnisse keine Ausnahme zu machen ist, durch die eine sittliche Pflicht erfüllt oder langjährige Dienstleistungen belohnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 -, NJW 1978, 423).Rn. 128 Eine Umdeutung der unwirksamen Verfügung von Todes wegen in ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden gem. § 140 BGB (vgl. zu dieser Möglichkeit: BGH Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 -, NJW 1978, 423) ist hier nicht möglich.
- BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82
Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die …
Ging aber der Wille der Erblasserin dahin, den Rechtsübergang mit ihrem Tode eintreten zu lassen und hierfür bereits am 17. November 1977 alles Erforderliche zu bewirken, so ist diesem Willen, soweit irgend möglich, zum Erfolg zu verhelfen (BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 = NJW 1978, 423;… Flume, Das Rechtsgeschäft 3. Aufl. S. 81).Eine bestandskräftige schenkweise Übertragung der Guthaben und der Wertpapiere ist aber schon dann anzunehmen, wenn man die Erklärung vom 17. November 1977 als aufschiebend befristete Abtretung des am Todestag vorhandenen Guthabens (BGH NJW 1978, 423) bzw. Übertragung des Miteigentumsanteils an den Wertpapieren (§ 6 DepotG) versteht.
- BFH, 05.12.1990 - II R 109/86
Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und …
Dabei ist i.S. des § 2301 Abs. 2 BGB eine Schenkung auch dann vollzogen, d.h. der zugewendete Gegenstand geleistet, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers eintreten, ohne daß noch irgendeine weitere Rechtshandlung erforderlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluß vom 12. November 1952 IV ZB 93/52, BGHZ 8, 23, 31, und BGH-Urteil vom 30. November 1977 IV ZR 165/76, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 423).
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 - 14 W 11/24
Zulässigkeit der Umdeutung eines wegen des Grundsatzes der Universalsukzession …
Rn. 35 Ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Erbverzicht kann allerdings entsprechend § 2087 Abs. 1 BGB in einen Bruchteilsverzicht umgedeutet werden, wobei für die Bestimmung des Bruchteils das Verhältnis aus dem vom Verzicht erfassten Gegenstand zum Gesamtnachlass zu bilden ist (Kroiß, ErbR 2019, 466, 468;… BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.05.2025, § 2346 Rn. 14), die Umdeutungsregelung des § 140 BGB kann auch bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen eingreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76, Rn. 28, juris).Rn. 45 (4) Dass die Umdeutung damit faktisch zu einer Wirksamkeit des gegenständlich erklärten Erbverzichts führt, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, denn die Parteien hätten eine entsprechende Regelung zu Lebzeiten der Erblasserin treffen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76, Rn. 29, juris).
- OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15
Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der …
Die von ihr 2011 verfügte "Enterbung" des Beteiligten zu 4) ist vielmehr entsprechend § 2289 BGB nichtig (zur Unwirksamkeit einer neuen letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten in analoger Anwendung von § 2289 BGB vgl. BGH NJW 1978, 423; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 265; BayOblG … - BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99
Tod des Testamentsvollstreckers
Es könnte daher eine Umdeutung der nichtigen Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dem die Bestimmung der Personen und Gegenstände der Zuwendung überlassen wird, in eine Erbeinsetzung des "Testamentsvollstreckers" mit der Auflage, den Nachlaß sozialen Zwecken zuzuwenden, in Betracht kommen; denn die Umdeutungsregelung des § 140 BGB kann auch bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen eingreifen (BGH NJW 1978, 423;… Staudinger/Otte § 2065 Rn. 46;… § 2084 Rn. 9;… MünchKomm/Leipold § 2065 Rn. 25, § 2084 Rn. 60 ff.;… Reinhard Zimmermann, "Quos Titius voluerit" - Höchstpersönliche Willensentscheidung des Erblassers oder "power of appointment"?, München 1991, S. 57 ff.). - OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer von Grundstücken im …
Rn. 128 Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484). - OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04
Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich …
Der Bundesgerichtshof hat insoweit - entgegen einer abweichend vertretenen Auffassung (…vgl. dazu : Juris-Praxiskommentar, § 2271, Rdnr. 19 mit Fußnote 61;… Münchener Kommentar, aaO, § 2271, Rdnr. 18) - entschieden, dass spätere Vermächtnisbeschwerungen selbst dann nicht von der Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen ausgenommen sind, wenn sie "einer sittlichen Verpflichtung oder einer nach Anstandsregeln gebotenen Rücksichtnahme entsprechen" (BGH, NJW 1978, 423). - OLG Köln, 16.03.1994 - 19 U 159/93
Voraussetzungen eines lebzeitigen Eigeninteresses an Schenkung des Erblassers)
Eine weitere vom BGH anerkannte Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. BGHZ 66, 8, 16; BGH NJW 1978, 423, 424; BGH NJW 1984, 121). - OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
Schuldstatut
Vollzogen ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19; BGH, NJW 78, 423; BGH, WM 71, 1338). - OLG Köln, 15.07.1997 - 15 U 226/96
- OLG München, 30.04.1987 - 24 U 472/86
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