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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1521
BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23 (https://dejure.org/2024,1521)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23 (https://dejure.org/2024,1521)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23 (https://dejure.org/2024,1521)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des Widerrufsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001
    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des Widerrufsrechts

  • IWW

    § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des Widerrufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Belehrungsfehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 965
  • MDR 2024, 373
  • VersR 2024, 346
  • WM 2024, 301
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163).

    Rn. 12 a) Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin das Widerrufsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abgestellt, ob der Versicherungsnehmerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16).

    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (…Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).

    Rn. 15 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Rn. 12 a) Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin das Widerrufsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abgestellt, ob der Versicherungsnehmerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16).

    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).

    Rn. 15 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Soweit die Revision insoweit auf die Senatsentscheidungen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104) verweist, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere - zudem mehrfache - Belehrungsmängel zugrunde.

    In den dort zur Beurteilung anstehenden Widerspruchsbelehrungen war allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins als fristauslösenden Umstand verwiesen worden und die Belehrung war zudem auch hinsichtlich der einzuhaltenden Form unzutreffend (vgl. Senatsurteile jeweils vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 3 und 32;… IV ZR 448/14, aaO Rn. 2 und 30).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Soweit die Revision insoweit auf die Senatsentscheidungen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104) verweist, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere - zudem mehrfache - Belehrungsmängel zugrunde.

    In den dort zur Beurteilung anstehenden Widerspruchsbelehrungen war allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins als fristauslösenden Umstand verwiesen worden und die Belehrung war zudem auch hinsichtlich der einzuhaltenden Form unzutreffend (…vgl. Senatsurteile jeweils vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 3 und 32; IV ZR 448/14, aaO Rn. 2 und 30).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Rn. 15 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (…IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (…IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Rn. 15 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.
  • EuGH - C-356/18 (anhängig)

    Gmoser

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
    Rn. 15 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …

    Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (…Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N. …und vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris).

    Rn. 11 Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung - anders als hier - etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt, wie der Senat dies im Urteil vom 17. Januar 2024 angenommen hat (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 f.;… vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15, juris Rn. 8;… vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14, juris Rn. 8).

  • BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22

    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte …

    Hierdurch wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es komme für den Beginn der Widerspruchsfrist lediglich auf den Zugang des Versicherungsscheins an (anders insoweit Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, VersR 2024, 346 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2024 - 12 U 203/23

    Altvertrag über eine Lebensversicherung: Aktivlegitimation des Policenaufkäufers …

    Es ist zwar zutreffend, dass einem Versicherungsnehmer, der auf diese Weise informiert wurde, nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 12-14; BGH…, Beschluss vom 21.02.2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 11, 15).

    Auch dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 15).

    Informationen in weiteren Unterlagen sind in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht gleichzusetzen mit Mitteilungen, die sich in einem knapp gefassten Policenbegleitschreiben und somit im engen Zusammenhang zur Belehrung finden (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 14; BGH…, Beschluss vom 21.02.2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 11).

  • OLG Nürnberg, 01.06.2026 - 8 U 92/26

    Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Basisrentenversicherung

    Zumindest wäre dann ein nur marginaler Begründungsmangel zu diskutieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, NJW 2024, 965 Rn. 14).
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

    Mit Urteil vom 17. Januar 2024 (IV ZR 19/23, juris) hat der Senat für einen mit dem vorliegenden im Wesentlichen identischen Sachverhalt entschieden, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Belehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst.

    Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) eine Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen von Belehrungsfehlern nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris;… vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, VVG § 5a Rn. 42 [Stand: 1. November 2023]).

    Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 2024 (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 ff.) für die auch vom Berufungsgericht im Streitfall beurteilte Fallkonstellation entschieden und im Einzelnen begründet hat, hält die tatrichterliche Annahme, dass die Unrichtigkeit der Belehrung in einem Fall wie hier dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei ordnungsgemäßer Belehrung, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2024 - 2 O 107/23

    Beginn des Versicherungsschutzes, Widerrufsrecht, Feststellungsinteresse, …

    Rn. 78 Zwar ist der unterblieben Hinweis auf die Übersendung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen für den Beginn der Widerspruchsfrist vom BGH bereits als geringfügiger Belehrungsfehler eingestuft worden - allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass an anderer Stelle des Begleitschreibens ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen wurde (BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23 -, juris Rn. 13 f.).

    Rn. 79 Die streitgegenständlich maßgebliche Belehrung enthält zudem nicht nur mehrere Fehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23 -, juris Rn. 15), sondern mit der in mehrerlei Hinsicht fehlerhaften und undeutlichen Angabe der Empfängeradresse auch mindestens einen "nicht geringfügigen" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung.

  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23

    Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit …

    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die vorliegende Belehrung unzureichend ist, weil sie nicht alle Unterlagen benennt, die den Lauf der Frist auslösen, wurde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris) folgendes ausgeführt:.

  • OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24

    Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege der …

    Rn. 29 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die vorliegende Belehrung unzureichend ist, weil der Belehrungstext nicht alle Unterlagen benennt, die den Lauf der Frist auslösen, wurde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris).

    Rn. 31 Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris) folgendes ausgeführt:.

  • OLG Köln, 13.09.2024 - 20 U 33/23
    Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht den Fällen gleichzusetzen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024, Az. IV ZR 19/23 (juris) und dem Beschluss vom 21.02.2024, Az. IV ZR 343/22 (juris), zugrunde lagen.
  • OLG Frankfurt, 08.05.2024 - 7 U 24/21

    Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung durch langjährige …

    Der Mangel ist hier auch nicht ausnahmsweise geringfügig, weil dem Versicherungsnehmer nicht in anderer Weise (etwa im Policenbegleitschreiben) eine richtige Fristberechnung ermöglicht wurde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 14).
  • OLG Nürnberg, 03.02.2025 - 8 U 1284/24

    Ausübung des Widerrufsrechts, Versicherungsnehmer, Widerrufserklärung, …

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2025 - 25 U 115/24

    Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben eines …

  • OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 7 U 95/24

    Anforderungen an Widerspruchsbelehrung bei "Rürup"-Rentenversicherungsvertrag

  • OLG Hamm, 13.01.2025 - 20 U 142/24
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