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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2207
BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52 (https://dejure.org/1953,2207)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1953 - IV ZR 207/52 (https://dejure.org/1953,2207)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 (https://dejure.org/1953,2207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1955, 406
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.02.1921 - V 354/20

    Vertrag zugunsten Dritter; Rücktritt

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52
    Die Frage, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger die Rechte aus § 326 BGB mit oder ohne Zustimmung des Dritten ausüben kann (vgl. RGZ 101, 275 [276]; § 328 Abs. 2 BGB) tritt hierbei im vorliegenden Falle nicht auf, weil die etwa forderungsberechtigten einzelnen Miterben sämtlich klagen.
  • RG, 05.07.1923 - IV 292/22

    Vertragsanfechtung. ; Erbengemeinschaft.

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52
    Diesem gegenüber könnte der Rücktritt als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden (RGZ 107, 238 [240], 151, 304 [312]).
  • RG, 31.05.1905 - I 69/05

    Wechsel; Verkauf von Erbansprüchen

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52
    Das entspricht der allgemeinen, zwar begrifflich und nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zweifelsfreien (vgl. RGZ 61, 76; 88, 26), aber wirtschaftlich richtigen Vorstellung, dass jedem Miterben ein seinem Erbrecht entsprechender Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zusteht und er selbst deshalb bei Übernahme eines solchen Gegenstandes nur für die anderen Anteile eine Gegenleistung zu erbringen hat.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der …

    Zwar kam es auf eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Kündigung des Darlehens nicht an, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 86; vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, LM § 326 (A) BGB Nr. 2).
  • BGH, 24.10.2012 - IV ZR 155/12

    Erbauseinandersetzung: Anspruch der Erbengemeinschaft infolge des Rücktritts von …

    Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, DNotZ 1955, 406) richtig entschieden.
  • BFH, 09.07.1985 - IX R 49/83

    Einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen

    Dies gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Miterbe die Erbanteile (§ 2033 BGB) oder die Anteile an den einzelnen Nachlaßgegenständen erwirbt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Februar 1953 IV ZR 207/52, Lindenmaier/Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 326 (A) BGB Nr. 2).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61

    Erbteilskauf

    Er stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (BGH Urteil vom 26. Februar 1953, IV ZR 207/52, BNotZ 55, 406 = nur Leitsatz in LM BGB § 2040 Nr. 2; Kipp/Coing, Erbrecht, 11. Bearb. § 118 III 1).

    Der Miterbe, der durch den Auseinandersetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegenüber einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Nachläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf Schuldnerseite nach § 2382 BGB erhalten bliebe (Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 - in einer anderen Sichtung die parallele zwischen dem Miterben-Gläubiger und dem Fremdgläubiger ebenfalls gezogene) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräußerung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundstücke im Weg der Auseinandersetzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nachlaßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erbteil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und dafür einen entsprechend hohen Preis zahlen, den er häufig nicht aufbringen kann (so hier der Kläger nach seiner Behauptung); und bei einer Zwangsversteigerung ist ebenfalls der Preis u.U. unverhältnismäßig hoch und der Erfolg außerdem ungewiß.

  • BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für …

    Das gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Miterbe die Erbteile anderer Miterben nach § 2033 BGB (ggf. i. V. m. § 2371 BGB) oder deren Anteile an einzelnen Nachlaßgegenständen erwirbt (RGZ 129, 122; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Februar 1953 IV ZR 207/52, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1955, 406) und ob der Erwerb der Erbteile durch einen Miterben als Erbschaftskauf zu beurteilen ist (RGZ 129, 122; Urteil in BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722).
  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 49/83

    Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des …

    Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Frage an, ob es bei einer Abweisung des Hauptantrages (und der vorrangigen Hilfsanträge) durch das Berufungsgericht nach den in BGHZ 41, 38 dargestellten Grundsätzen einer Anschlußrevision der Klägerin bedurft hätte, um eine vollständige Abweisung der Klage zu vermeiden, oder ob es auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 = LM BGB § 326 (A) Nr. 2 möglich gewesen wäre, auch ohne Anschlußrevision nach dem Hauptantrag zu erkennen.
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Denn ein Nachlassschuldner, der zugleich Miterbe ist, braucht bei der Kündigung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht mitzuwirken (vgl. BGH Urteil vom 26.02.1953 - IV ZR 207/52 - m. w. N.).
  • KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00

    Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses als Maßnahme der …

    Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass gemäß § 2040 Abs. 1 BGB hier eine einstimmige Entscheidung erforderlich wäre, weil der Widerspruch gegen die Verlängerung sich inhaltlich doch als Kündigungserklärung und damit als "Verfügung" darstellt (…vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 276), galt dies hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht, da der Beklagte ohnehin bei der Entscheidung über den Widerspruch wegen Interessenkollision in entsprechender Anwendung von § 34 BGB nicht stimmberechtigt war (vgl. insoweit BGHZ 54, 47, 52 zu § 2038 BGB; BGH in DNotZ 1955, 406, zu § 2040; 5. zur Begründung auch BayObLGZ 6, 326, 332).
  • KG, 29.03.2012 - 20 U 270/11

    Rücktritt eines Miterben von einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung

    Der Senat folgt hinsichtlich der Frage, ob ein Miterbe von einer Auseinandersetzungsvereinbarung auch nach deren Vollzug zurücktreten kann, der Rechtsprechung des BGH (DNotZ 55, 406-408 = BGH LM § 326 /A/ Nr. 2), die, soweit aufgrund der einschlägigen Kommentarstellen ersichtlich ist, bis heute fortgilt (…vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 71. Auflage 2012, § 2042 Rdnr. 16).
  • OLG Frankfurt, 25.06.1998 - 3 U 163/97

    Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines auf Notaranderkonto eingezahlten …

    In dieser vertraglichen Regelung liegt die Bestimmung über die Fortdauer der Erbengemeinschaft in Höhe dieses Betrages (BGH DNotZ 55, 406).
  • OLG München, 10.07.1997 - 1 U 5931/96

    Abfindungsanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei der Festsetzung des Preises …

  • BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
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