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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33624
BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23 (https://dejure.org/2024,33624)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2024 - IV ZR 212/23 (https://dejure.org/2024,33624)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23 (https://dejure.org/2024,33624)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gefährdung des Vertragszwecks bei Ausschluss von Schwammschäden in Gebäudeversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
    Gefährdung des Vertragszwecks bei Ausschluss von Schwammschäden in Gebäudeversicherung

  • IWW

    § 544 Abs. 9 ZPO, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 307 BGB, § 242 BGB, §§ 307-309 BGB, § 6 Abs. 6 VVG, § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 6 Abs. 5 VVG

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherungsvertrag kann unwirksam sein

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Leitungswasserschäden in der Gebäudeversicherung, Schwammschäden

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1
    AGB-rechtlicher Ausschluss von Schwammschäden bei Leitungswasserschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Schäden aufgrund eines Leitungswasseraustritts; Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Gefährdung des Vertragszwecks bei Ausschluss von Schwammschäden in Gebäudeversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherung kann unwirksam sein!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeschäden durch Schwamm: Leistungsausschluss (un-)wirksam? (IBR 2025, 98)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2025, 97
  • NZM 2025, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Rn. 22 aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 13 m.w.N.).

    Solche lediglich leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 aaO Rn. 14 m.w.N.).

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).

    Rn. 24 cc) Daran gemessen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt, der Vertragszweck könne durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrags, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 16;… vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 33).

    Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 18; BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2024 - VI ZR 41/22, NJW-RR 2024, 1187 Rn. 11; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

    Derartiges Fachwissen im Bauwesen und in der Holzkunde hat das Berufungsgericht hier jedoch weder in der Berufungsentscheidung noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 aaO; BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2024 aaO Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.), in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan.

    In dem entschiedenen Fall war nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären (…vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 aaO Rn. 33), während dies im Streitfall von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 / aaO Rn. 20 ff. zur Typizität von Schimmelschäden nach einem Leitungswasseraustritt).

    Rn. 29 Die Interessen der Versicherungsnehmer von Leitungswasserversicherungen sind - unabhängig davon, ob Holzhäuser oder in massiver/mineralischer Bauweise errichtete Gebäude mit oder ohne Bauteile(n) aus Holz versichert sind - entsprechend dem Vertragszweck der Leitungswasserversicherung (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 20 m.w.N.) - darauf gerichtet, Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen zu erhalten.

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Der Begriff "Schwamm" erfasse im Zusammenhang mit Gebäuden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253) pflanzliche Holzzerstörer, bei denen es sich vorwiegend um Pilze - sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze - handele.

    Rn. 24 cc) Daran gemessen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt, der Vertragszweck könne durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrags, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (…vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 16; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 33).

    Die Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 28-33), nach denen der Ausschluss von Schwammschäden in der Gebäudeversicherung keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, lassen sich auf den hiesigen Fall nicht ohne Weiteres übertragen.

    In dem entschiedenen Fall war nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 aaO Rn. 33), während dies im Streitfall von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist (…vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 / aaO Rn. 20 ff. zur Typizität von Schimmelschäden nach einem Leitungswasseraustritt).

  • BGH, 29.05.2024 - IV ZR 189/23

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (…Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZR 261/22, juris Rn. 9; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189/23, juris Rn. 8 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

    Rn. 26 c) Der angefochtene Beschluss beruht auf dem dargestellten Gehörsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189/23, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 23.07.2024 - VI ZR 41/22

    Verletzung rechtlichen Gehör im Schadensersatzprozess gegen ein Krankenhaus wegen …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (…Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - VI ZR 41/22, NJW-RR 2024, 1187 Rn. 11; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

    Derartiges Fachwissen im Bauwesen und in der Holzkunde hat das Berufungsgericht hier jedoch weder in der Berufungsentscheidung noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (…vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 aaO Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.), in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan.

  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Voraussetzung für die Unterteilung der Klauselgegner in unterschiedliche Fallgruppen ist aber eine hinreichend deutliche, aussagekräftige Abgrenzbarkeit der Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 [juris Rn. 18];… Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 307 BGB Rn. 111;… Wendland in Staudinger, BGB (2022) § 307 Rn. 112).

    Eine hinreichend klare, sachlich berechtigte Abgrenzung der Interessenlagen dieser Gruppen von Versicherungsnehmern wird durch das Ausmaß des drohenden Schadens aber nicht ermöglicht (vgl. auch zur fehlenden Abgrenzbarkeit hinsichtlich der Einordnung als privater Klein- oder Großkreditnehmer aufgrund der Kredithöhe BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 12.06.2024 - IV ZR 341/22

    Wirksamkeit von Rechtsschutzversicherungsbedingungen zum …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Rn. 30 2. Die Zurückverweisung bietet dem Berufungsgericht zudem die Gelegenheit, für den Fall der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Schwamm-Ausschlussklausel zu prüfen, ob die Berufung der Beklagten auf diese Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist, dem neben den §§ 307-309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 39;… vom 22. Mai 2024 - IV ZR 124/23, NJW-RR 2024, 869 Rn. 22).
  • BGH, 22.05.2024 - IV ZR 124/23

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Zahlungserwartung

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Rn. 30 2. Die Zurückverweisung bietet dem Berufungsgericht zudem die Gelegenheit, für den Fall der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Schwamm-Ausschlussklausel zu prüfen, ob die Berufung der Beklagten auf diese Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist, dem neben den §§ 307-309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt (…vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 39; vom 22. Mai 2024 - IV ZR 124/23, NJW-RR 2024, 869 Rn. 22).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Zwar kann es im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB im Falle ihrer Verwendung für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, geboten sein, die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, was zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, BGHZ 143, 95, 101 [juris Rn. 25];… vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 [juris Rn. 14]).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Zwar kann es im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB im Falle ihrer Verwendung für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, geboten sein, die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, was zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (…vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, BGHZ 143, 95, 101 [juris Rn. 25]; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 [juris Rn. 14]).
  • BGH, 05.06.2024 - IV ZR 261/22

    Erbauseinandersetzungsverfahren: Substantiierungsanforderung im Hinblick auf …

    Auszug aus BGH, 13.11.2024 - IV ZR 212/23
    Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZR 261/22, juris Rn. 9;… vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189/23, juris Rn. 8 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Köln, 10.02.2026 - 9 U 19/23

    Kein weitergehender Leistungsanspruch der Versicherungsnehmering aus …

    Rn. 42 (a) Nach der ständigen, auch der Revisionsentscheidung im vorliegenden Fall zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung grundsätzlich einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (vgl. Beschl. v. 13.11.2024 - IV ZR 212/23 - r+s 2025, 62 Rn. 22 ff.;… so bereits BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IV ZR 151/15 - r+s 2017, 478 Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Rn. 51 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt neben der generalisierenden Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel im Rahmen der §§ 307 - 309 BGB über § 242 BGB eine auf die Einzelfallumstände abstellende Bewertung des konkreten Verhaltens des Klauselverwenders im Wege einer sog. Ausübungskontrolle (…vgl. Urt. v. 06.07.2016 - IV ZR 44/15 -, NJW 2017, 388 Rn. 21;… Urt. v. 22.05.2024 - IV ZR 124/23 - NJW-RR 2024, 869 Rn. 22;… Urt. v. 12.06.2024 - IV ZR 341/22 - VersR 2024, 995 Rn. 39; Beschl. v. 13.11.2024, a.a.O., Rn. 30).

  • BGH, 05.11.2025 - IV ZR 109/24

    Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach "nicht …

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23, VersR 2025, 90 Rn. 23 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 24.06.2026 - IV ZR 198/25

    Versicherungsleistungen aus einer Feuerversicherung hinsichtlich Feststellung …

    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23, VersR 2025, 90 Rn. 20).
  • OLG Köln, 25.03.2025 - 9 U 192/24

    Zahlungsanspruch eines Versicherten aus einem Hausratversicherungsvertrag durch …

    Rn. 23 Entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 (IV ZR 212/23, juris) keine andere Einschätzung.
  • BGH, 15.01.2025 - XII ZR 5/23

    Bewilligung von ratenfreieer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines …

    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (…Senatsbeschluss vom 26. April 2023 - XII ZR 83/22 - NZM 2023, 501 Rn. 10 mwN; BGH Beschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23 - juris Rn. 20 mwN).
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