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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,383
BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69 (https://dejure.org/1972,383)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1972 - IV ZR 231/69 (https://dejure.org/1972,383)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1972 - IV ZR 231/69 (https://dejure.org/1972,383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen für die Durchführung einer Scheidung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen Ehepartnern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 580
  • MDR 1972, 401
  • FamRZ 1972, 201
  • DB 1972, 623
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.1967 - VII ZR 143/65

    Auslegung von § 815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rückforderung von zum Zwecke …

    Auszug aus BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69
    Nach der Auffassung des Senats läßt sich bei einer Vermögensdisposition, wie sie hier unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des künftigen Unterhalts unter Eheleuten getroffen ist, nur durch die Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine angemessene, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung erzielen (vgl. RGZ 169, 249, 253; RG DR 1944, 909, 910 unter Ziffer III; Lorenz JZ 1968, 382 [BGH 05.10.1967 - VII ZR 143/65];… Lieb a.a.O. S. 121 ff Kühne FamRZ 1968, 356, 360).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem …

    Auszug aus BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69
    Hielt sich die Alterssicherung in einem Rahmen, der mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse des Klägers einerseits und die Art und Dauer der von der Beklagten in der Ehe geleisteten Arbeit als angemessen erscheint, so liegt eine entgeltliche Leistung vor, deren Bestand durch die im 14. Jahr der Ehe erfolgte Scheidung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH II ZR 137/63 vom b. Dezember 1965 = NJW 1966, 542 = FamRZ 1966, 91).
  • RG, 03.07.1942 - VII 112/41

    Welche Ansprüche können für einen Ehegatten begründet sein, der sein …

    Auszug aus BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69
    Nach der Auffassung des Senats läßt sich bei einer Vermögensdisposition, wie sie hier unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des künftigen Unterhalts unter Eheleuten getroffen ist, nur durch die Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine angemessene, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung erzielen (vgl. RGZ 169, 249, 253; RG DR 1944, 909, 910 unter Ziffer III; Lorenz JZ 1968, 382 [BGH 05.10.1967 - VII ZR 143/65];… Lieb a.a.O. S. 121 ff Kühne FamRZ 1968, 356, 360).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (damals für das Güterrecht zuständig) hat sie der Sache nach sehr bald aufgegriffen (Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580 - "gemeinsame Alterssicherung").

    Der IV. Zivilsenat hatte (Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580 = LM BGB § 1356 Nr. 18) zu entscheiden, ob es sich um eine Schenkung handelt, wenn bei Gütertrennung ein Ehemann seine Ehefrau an einer Wertpapieranlage beteiligt, die er aus seinem Verdienst zum Zwecke der gemeinsamen Alterssicherung erwirbt.

  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen …

    Rn. 16 Im Hinblick auf die Formbedürftigkeit letztwilliger Verfügungen muss ein auf Umstände außerhalb der Urkunde gestütztes Auslegungsergebnis im Text der Verfügung einen zumindest unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (sog. Andeutungstheorie - vgl. etwa BGH NJW 1966, 201 f.; FamRZ 1972, 201 f.; FamRZ 1972, 561 ff.).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …

    Ob die Klägerin das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, weil sie aus einer intakten Ehe ausgebrochen und bereits im Jahre 1983 zu ihrem Liebhaber gezogen sei, wie der Beklagte geltend macht, ist für die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs unerheblich (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580; Johannsen WM 1978, 502, 509).
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