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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,6679
BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57 (https://dejure.org/1958,6679)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1958 - IV ZR 236/57 (https://dejure.org/1958,6679)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1958 - IV ZR 236/57 (https://dejure.org/1958,6679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 319
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ;… ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).

    Rn. 21 Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Hilfsrichter zur Vertretung eines bestimmten planmäßigen Richters abgeordnet ist, der durch Krankheit, Urlaub vorübergehende Abordnung oder aus anderen Gründen zeitweilig verhindert ist, sein Amt auszuüben und dessen Vertretung durch ein Mitglied desselben Gerichts nicht möglich ist ( § 70 GVG ; BGHZ 12, 2 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ).

    Aber auch wenn man aus der Erklärung der Revision in Verbindung mit ihren Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142 und 12, 1) die Behauptung entnehmen könnte, daß Landgerichtsrat P. nicht als Vertreter eines planmäßigen Richters, sondern wegen eines allgemeinen Geschäftsandranges als zusätzliche Hilfskraft abgeordnet war, würde daraus noch nicht gefolgert werden können, daß um die fragliche Zeit zwischen der Gesamtzahl der beim Berufungsgericht planmäßig angestellten Richter und der Gesamtzahl der um diese Zeit dort wegen allgemeinen Geschäftsandranges eingesetzten Hilfsrichter ein Mißverhältnis in dem oben dargelegten Sinne bestanden habe und daß eine Abordnung von Hilfsrichtern in diesem Umfange nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften gerechtfertigt gewesen sei, der Umfang der Geschäfte vielmehr dauernd derart zugenommen habe, daß zu seiner Bewältigung die Schaffung weiterer Planstellen erforderlich gewesen sei.

  • BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55

    Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Er sei jedoch "nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen." Der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses sei, Wie in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 15. November 1956 - BGHZ 22, 142 - ausgeführt, eng zu fassen.

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ;… ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).

    Aber auch wenn man aus der Erklärung der Revision in Verbindung mit ihren Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142 und 12, 1) die Behauptung entnehmen könnte, daß Landgerichtsrat P. nicht als Vertreter eines planmäßigen Richters, sondern wegen eines allgemeinen Geschäftsandranges als zusätzliche Hilfskraft abgeordnet war, würde daraus noch nicht gefolgert werden können, daß um die fragliche Zeit zwischen der Gesamtzahl der beim Berufungsgericht planmäßig angestellten Richter und der Gesamtzahl der um diese Zeit dort wegen allgemeinen Geschäftsandranges eingesetzten Hilfsrichter ein Mißverhältnis in dem oben dargelegten Sinne bestanden habe und daß eine Abordnung von Hilfsrichtern in diesem Umfange nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften gerechtfertigt gewesen sei, der Umfang der Geschäfte vielmehr dauernd derart zugenommen habe, daß zu seiner Bewältigung die Schaffung weiterer Planstellen erforderlich gewesen sei.

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ; ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).

    Rn. 24 Im vorliegenden Falle bestand für den Revisionskläger umsomehr ein Anlaß, seine erörterte Verfahrensrüge näher zu begründen, als in der seinem Prozeßbevollmächtigten bekannten, bereits erwähnten Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12. Juli 1957 - I ZR 52/55 - ausführlich auf die für Februar 1955 in Betracht kommenden Verhältnisse beim Oberlandesgericht in Düsseldorf eingegangen und der I. Zivilsenat dabei zu dem Ergebnis gelangt war, daß um diese Zeit ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der Planstellen und der wegen Geschäftsandranges abgeordneten Richter nicht bestanden habe, vielmehr die Annahme gerechtfertigt sei, daß die Justizverwaltung mit Erfolg bestrebt gewesen sei, die Abordnung von Hilfsrichtern wegen allgemeinen Geschäftsandranges nicht zu einer Dauereinrichtung werden zu lassen.

  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Die Beweislage war hier insofern völlig anders als in dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1951 - LM Nr. 1 zu § 286 (E) ZPO = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] , zu entscheiden hatte.
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54

    Rückwirkung der Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    In einen solchen Falle müssen, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen wiederholt betont hat, die einzelnen Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt, genau angegeben werden (BGHZ 14, 205, 209 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54] ; LM Nr. 10 zu § 551 Ziff. 1 ZPO).
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ;… ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).
  • BGH, 29.09.1955 - 3 StR 463/54
    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ;… ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).
  • BGH, 13.03.1956 - 2 StR 361/55
    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Mitwirkung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Nr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] ;… ferner die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12.7.1957 NJW 1957, S. 1762 [dort nur teilweise abgedruckt]).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57
    Senat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1957 IV ZR 282/56 ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht deshalb unzulässig, weil er etwa auf Grund der Geschäftsverteilung durch das Präsidium in einer Kammer oder in einem Senat mitwirkt, welchem der von ihm vertretene Richter nicht angehörte bezw.
  • BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil IV ZR 236/57 vom 29. Januar 1958 (LM Nr. 16 zu § 554 ZPO) mit näherer Begründung ausgesprochen hat, kann die Rüge, das Berufungsgericht sei "nicht vorschriftsmäßig besetzt" gewesen, nicht mit Erfolg lediglich auf die Behauptung gestützt werden, daß "ein Hilfsrichter bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, der nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen sei".

    Bei der Prüfung, ob diesem Grundsatz im Einzelfall Genüge getan sei, hat der Bundesgerichtshof jedoch in aller Regel maßgeblich darauf abgestellt, wieviel Hilfsrichter insgesamt dem betreffenden Gericht (Oberlandesgericht) "wegen Geschäftsandrangs" zugeteilt waren; und er hat demzufolge, wenn einem Gericht insgesamt mehr Hilfsrichter "wegen Geschäftsandrangs" zugeteilt waren als nach diesem Grundsatz zulässig, die Mitwirkung eines jeden "aus Anlaß des allgemeinen Geschäftsumfangs" zugewiesenen Hilfsrichters als unzulässig betrachtet mit der Folge, daß der Spruchkörper (Senat), an dessen Entscheidung ein solcher Hilfsrichter mitwirkte, als nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen war (vgl. vor allem BGHZ 22, 142 und 34, 260, aber auch schon BGHZ 20, 209 und Delbrück in der Anm. zu BGHZ 20, 250 in LM Nr. 2 zu § 118 GVG, ferner I ZR 52/55 vom 12. Juli 1957 a.a.O und VIII ZR 219/63 vom 24. November 1965 a.a.O sowie die hier eingangs bei I 2 erwähnte Entscheidung IV ZR 236/57 vom 29. Januar 1958 a.a.O).

    Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof indes die Mitwirkung eines von der Justizverwaltung zulässigerweise zugewiesenen Hilfsrichters nicht deshalb als unzulässig angesehen, weil er vom Präsidium bei der Geschäftsverteilung einem Senat zugeteilt worden war, bei dem der die Zuweisung eines Hilfsrichters durch die Justizverwaltung rechtfertigende Grund nicht vorlag (vgl. wiederum die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung IV ZR 236/57 vom 29. Januar 1958 a.a.O); der Bundesgerichtshof hat vielmehr insoweit dem Präsidium einen gewissen Ermessensspielraum zugebilligt, welchem Spruchkörper es die Planrichter und welchem es die Hilfsrichter zuweisen wolle (vgl. GSSt 3/59 vom 2. Mai 1960 - BGHSt 14, 321, 328 - vgl. auch VIII ZR 246/56 vom 14. Mai 1957 - LM Nr. 3 zu § 373 ZPO).

  • BGH, 19.12.1961 - VI ZR 74/61

    Rechtsmittel

    Für die Beurteilung der Frage, ob zur Bewältigung einer nicht nur vorübergehenden allgemeinen Geschäftsbelastung unzulässigerweise Hilfsrichter herangezogen worden sind und das Berufungsgericht infolgedessen unvorschriftsmässig besetzt gewesen ist, kommt es aber wesentlich darauf an, in welchem Verhältnis die Gesamtzahl der beim Oberlandesgericht planmässig angestellten Richter zu der Gesamtzahl der wegen Geschäftsandrangs einberufenen Hilfsrichter gestanden hat und ob sich bei dieser vergleichenden Betrachtung ergibt, daß eine Heranziehung von Hilfsrichtern stattgefunden hat, die in diesem Umfang nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis gerechtfertigt war, sondern teilweise der Bewältigung einer bereits eindeutig als dauernd erkennbaren Arbeitslast diente (BGH, Urt. vom 29. Januar 1958 IV ZR 236/57 LM Nr. 16 zu § 554 ZPO; vgl. auch BGHZ 20, 209, 211) [BGH 12.03.1956 - II ZR 91/55].

    Eine solche wäre zur Begründung des Rechtsmittels notwendig gewesen (BGH, Urt. vom 29. Januar 1958 a.a.O.).

  • BGH, 28.10.1958 - VIII ZR 431/56
    An die Begründung solcher Verfahrensrügen aus § 551 Nr. 1 ZPO durch Angabe von Einzeltatsachen gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO sind zwar im Laufe der Zeit vom Bundesgerichtshof immer höhere Anforderungen gestellt (…BGH Urt. v. 15. Dezember 1956 - IV ZR 170/56 - LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 10, vom 25. Januar 1957 - IV ZR 222/56 - S. 6, insoweit in RZW 1957, 120 nicht veröffentlicht, vom 29. Januar 1958 - IV ZR 236/57 - LM ZPO § 554 Nr. 16 und neuerdings Urteile des V. Zivilsenates vom 30. Mai 1958 - V ZR 1/57 S. 5 ff, nicht veröffentlicht, und 9. Juli 1958 - V ZR 5/57 - S. 6 ff, insoweit bisher nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 87/65

    Anerkennung eines zu erwerbenden Grundbesitzes als landwirtschaftliche …

    Im übrigen fehlt es insoweit bereits an einer ausreichenden Bezeichnung von Tatsachen (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1958 - IV ZR 236/57, LM ZPO § 554 Nr. 16).
  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 150.63

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der nicht …

    Ebensowenig ist die Rüge als hinreichend angesehen worden, es habe ein Hilfsrichter mitgewirkt, der nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen worden sei (Urteil des BGH vom 29. Januar 1958 - IV ZR 236.57 -, LM § 554 ZPO Nr. 16 = MDR 1958, 319).
  • BGH, 01.07.1964 - VIII ZR 304/63

    Rechtsmittel

    Allerdings handelt es sich bei dem Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, um eine Verfahrensrüge, die nur dann Beachtung finden kann, wenn sie in einer der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO entsprechenden Weise ausgeführt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 29. Januar 1958 - IV ZR 236/57 - LM ZPO § 554 Nr. 16 und vom 28. Oktober 1958 - VIII ZR 431/56 - LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 27).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 1/57

    Rechtsmittel

    Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, von sich aus nach dieser Richtung Ermittlungen anzustellen, (BGH LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 10; Urteile vom 25. Januar 1957, IV ZR 222/56; und vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57).
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58

    Schadensersatzansprüche wegen Überschwemmungen und Maßnahmen zur Verhütung …

    Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil an dem angefochtenen Urteil ein Amtsgerichtsrat mitgewirkt habe, der seit etwa eineinhalb Jahren am Oberlandesgericht tätig gewesen sei und daher die Funktion eines ständigen Hilfsrichters gehabt haben dürfte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine solche Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zu stellen sind (vgl. Urteile vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57, MDR 1958, 319, und 30. Mai 1958, V ZR 1/57), so daß die ordnungsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden kann.
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