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Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.1993 - IV ZR 246/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5683
BGH, 16.06.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,5683)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,5683)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,5683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zustimmung zur Auseinandersetzung eines Nachlasses - Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung eines ansonsten zum Nachlass gehörenden Gegenstands - Übernahme von Ansprüchen mit Beweislastregelung durch den Erben auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 323
  • FamRZ 1993, 1311
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1972 - VIII ZR 259/68

    Darlegungslast und Beweislast bezüglich der Schenkung eines Sparbuchs

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 246/92
    Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte für diese Behauptung die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 8. Mai 1972 - VIII ZR 259/68 - LM BGB § 1006 Nr. 13).
  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die …

    Rn. 37 bb) Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe die Ansprüche einschließlich der Regelung zur Darlegungs- und Beweislast, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn der Anspruch noch unmittelbar ihm gegenüber erhoben worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 2 …und vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, ZEV 2019, 261 Rn. 11 mwN; OLG Köln…, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 16 U 106/16, juris Rn. 23;… Staudinger/Kunz (2017), BGB, § 1922 Rn. 655;… MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl., § 1967 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2018 - 16 U 118/17

    Sekundäre Beweislast des verklagten Alleinerben

    Für diese Rechtsansicht streitet ferner, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB der Erbe Ansprüche mit der Beweislastregelung übernimmt, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde [BGH Urt. v. 16.6.1993 - IV ZR 246/92 - Rn. 2].
  • BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und …

    Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe - wie der Senat bereits entschieden hat - die Ansprüche mit der Regelung zur Beweis- und Darlegungslast, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser - wie hier - noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 1993 - IV ZR 246/92, FamRZ 1993, 1311 [juris Rn. 2];… Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87, BGHZ 104, 1, 4 [juris Rn. 10];… BFH ZEV 2012, 500 Rn. 12 (dort zu § 45 Abs. 1 Satz 1 AO); OLG Köln…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 16 U 106/16, juris Rn. 23;… Staudinger/Kunz, BGB (2017) § 1922 Rn. 655;… MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1922 Rn. 180;… MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1967 Rn. 9 Fn. 25).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2026 - 21 U 10/25

    Ausschluss eines Gesellschafters; Beschlussanfechtung; Auslegung …

    Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe Ansprüche mit der Beweislastregelung, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben würde (BGH, Beschl. v. 16.06.1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 2;… BGH, Beschl. v. 28.02.2019 - IV ZR 153/18, juris Rn. 11).
  • OLG Köln, 29.06.2017 - 16 U 106/16
    Dabei geht es hier nicht um eine Zurechnung fremden Wissens, sondern darum, dass im Fall des gesetzlichen Übergangs von Verbindlichkeiten auf den Erben nach § 1922 BGB dieser gegenüber dem Forderungsinhaber hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht besser gestellt werden darf, als der Erblasser gestanden hätte (BGH NJW-RR 1994, 323;… Münchener Kommentar, Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1967 Rdn. 9 Fn. 25).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2026 - 4 U 73/24
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übernimmt aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB der Erbe Ansprüche mitsamt der Beweislastregelung, die sich für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde (BGH, Urteil vom 16.06.1993 - IV ZR 246/92 -, juris Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92   

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https://dejure.org/1993,11927
BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - …

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92
    Seit dem Urteil vom 24. April 1975 (III ZR 173/72 - NJW 1975, 1415) bemißt der Bundesgerichtshof den Gebührenstreitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan) regelmäßig gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan.
  • OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10

    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks: …

    Von daher ist gleichzeitig die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht (BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3).
  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 430/15

    Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch …

    Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2022 - II ZR 42/22

    Bemessung des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an …

    Rn. 7 Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel eines unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgesprochen hat (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 3).
  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 42/22

    Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach den allgemeinen …

    Rn. 7 Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel eines unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgesprochen hat (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 6 U 233/19

    Tausch von Forstparzellen als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

    Auf die Rechtsprechung des BGH zur Streitwertfestsetzung in Erbteilungsverträgen (NJW 1975, 1415; Beschluss v. 3.2.1993 - IV ZR 246/92, BeckRS 1993, 08326) kann Bezug genommen werden.
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