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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,29832
BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22 (https://dejure.org/2024,29832)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2024 - IV ZR 365/22 (https://dejure.org/2024,29832)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2024 - IV ZR 365/22 (https://dejure.org/2024,29832)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB
    Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § ... 5a VVG, § 10a VAG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 242 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 79 ff. EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 AltZertG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG, § 93 Abs. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a; VAG § 10a
    Anspruch gegen den Lebensversicherer nach Widerspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Riester-Renten-Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2025, 333
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 5a Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C143/20 undC-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.

    Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die ausnahmsweise mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

    Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10;… vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das OLG Rostock vertrete die Ansicht, aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) folge, dass ein Versicherer im Falle der Ausübung eines Vertragslösungsrechtes durch den Versicherungsnehmer keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der vorgesehenen zwingenden Verbraucherinformationen weder in dem betreffenden Vertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von seinem Lösungsrecht Kenntnis hatte.

    Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 19. Juli 2023 (…IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C143/20 undC-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.

  • BGH, 10.07.2024 - IV ZR 196/22

    Rückabwicklungsanspruch eines fondsgebundenen steuerbegünstigten …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Rn. 19 Auch steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen können (Senatsurteil vom 10. Juli 2024- IV ZR 196/22, juris Rn. 13).

    Unabhängig davon, dass es dem Kläger in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht um die Inanspruchnahme von Steuervorteilen, sondern um die Vereinnahmung von Fördergeldern ging, hat er - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - die Höhe der Zulage gerade in einer Art und Weise zu optimieren gesucht, die über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu einer erheblichen Erweiterung der vertraglichen Bindungen geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2024 aaO).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 19. Juli 2023 (…IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C143/20 undC-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Rn. 16 Entgegen der Ansicht der Revision war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, dem Verhalten des Versicherungsnehmers besondere Bedeutung beizumessen, weil es sich um bereits bei Vertragsschluss angelegte Maßnahmen regulärer Vertragsdurchführung handelte (vgl.Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 21;… vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14).
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (…Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 19. Juli 2023 (…IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C143/20 undC-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell: …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Rn. 16 Entgegen der Ansicht der Revision war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, dem Verhalten des Versicherungsnehmers besondere Bedeutung beizumessen, weil es sich um bereits bei Vertragsschluss angelegte Maßnahmen regulärer Vertragsdurchführung handelte (…vgl.Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 21; vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14).
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Rn. 18 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Widerspruchs mit dem Ziel der Renditeoptimierung ungeeignet ist, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (…vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, juris Rn. 26; vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.), denn der Versicherungsnehmer ist vorliegend bei der von ihm beabsichtigten Maximierung der Altersvorsorgezulage - wie ausgeführt - gerade auf den dauerhaften Fortbestand des Versicherungsvertrages angewiesen; das unterscheidet ihn von dem Versicherungsnehmer, der seine Rendite dadurch zu maximieren sucht, dass er sich vom Vertrag löst und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung betreibt.
  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: …

    Auszug aus BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
    Rn. 7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 8. März 2022 (4 U 51/21, juris) zugelassen.
  • BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22

    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte …

  • BGH, 08.09.2021 - IV ZR 133/20

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung im sog. Policenmodell: …

  • BGH, 24.01.2023 - IV ZR 18/22

    Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 09.07.2025 - IV ZR 161/23

    Rückabwicklung eines Basisrentenversicherungsvertrags (sog. Rürup-Rente) nach …

    Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrags über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 17).

    Der Senat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 19;… Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196/22, VersR 2024, 1192 Rn. 13).

  • BGH, 18.12.2024 - IV ZR 368/21

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen: Treuwidrigkeit des …

    Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrages über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, juris Rn. 17).
  • OLG Nürnberg, 01.06.2026 - 8 U 92/26

    Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Basisrentenversicherung

    Dieser Umstand kann geeignet sein, gegenüber dem Versicherer den Eindruck zu erwecken, dass der Versicherungsnehmer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages ausgeht und dessen Durchführung bis zum Beginn der Auszahlungsphase beabsichtigt (vgl. BGH…, Urteil vom 09.07.2025 - IV ZR 161/23, NJW-RR 2025, 1183 Rn. 16 und Beschluss vom 04.09.2024 - IV ZR 365/22, BeckRS 2024, 29608 Rn. 17;… ferner OLG Hamm, BeckRS 2023, 19927 Rn. 11 und 15).
  • OLG Jena, 17.12.2025 - 4 U 904/23

    Rückabwicklungsanspruch nach Widerspruch gegen einen …

    Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich durch (mehrfache) Beitragserhöhungen die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages für den Versicherungsnehmer infolge der nachträglichen Änderungen gegenüber dem bei Vertragsschluss ursprünglich Vereinbarten in einem gänzlich neuen Licht darstellt (vgl. für eine Verzehnfachung des ursprünglichen Beitrags: BGH, Beschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 15 f., juris).

    Rn. 154 Es wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Kläger mit seiner Beitragserhöhung das Ziel verfolgt hätte, das Maximum an staatlicher Förderung zu erhalten und so den angesparten Betrag zu erhöhen (für einen solchen Fall die Treuwidrigkeit bejahend: OLG Frankfurt…, Urteil vom 29. September 2022 - 3 U 67/22 -, Rn. 31, juris, nachfolgend unbeanstandet gelassen von BGH, Beschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 17, juris); entsprechendes ist auch nicht ersichtlich.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2025 - 18 U 34/24

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags (Rürup-Rente) nach Widerruf: …

    b) Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts jedoch ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Beschluss v. 04.09.2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 11, juris;… BGH, Urteil v. 15.03.2023 - IV ZR 40/21 -, Rn. 21, juris, m.w.N.), wobei es auf eine tatrichterliche Gesamtschau ankommt (…BGH, Beschluss v. 29.11.2023 - IV ZR 61/23 -, Rn. 14, juris).

    Der hier gegebene Fall kommt in seinem wirtschaftlichen Gewicht vielmehr dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.09.2024 entschiedenen Fall nahe: Dort handelte es sich um eine Beitragserhöhung in mehreren Schritten von anfänglich 14, 88 EUR auf zuletzt 161 EUR, also um fast das Zehnfache, wobei sich der jeweilige Erhöhungsbetrag an der maximal möglichen Förderung nach den §§ 79 ff. EStG ausrichtete (BGH, Beschluss v. 04.09.2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 15-17, juris), während die absolute Höhe von Erhöhung (146,12 EUR) und Endbetrag (161 EUR) dort deutlich unter dem hier Gegebenen - um 400 EUR auf 573, 65 EUR - blieb.

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