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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15539
BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22 (https://dejure.org/2024,15539)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2024 - IV ZR 401/22 (https://dejure.org/2024,15539)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22 (https://dejure.org/2024,15539)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte Wiederspruchsbelehrung zum Fristbeginn; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bei Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 VVG vom 13.07.2001, § 10a VAG, § 242 BGB, § 812 Abs 1 Alt 1 BGB
    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte Wiederspruchsbelehrung zum Fristbeginn; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bei Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel

  • IWW

    § 242 BGB, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 VVG, § 10a VAG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. § 5a; VAG § 10a
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Abschluss der Verträge nach dem Policenmodell

  • datenbank.nwb.de

    Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte Wiederspruchsbelehrung zum Fristbeginn; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bei Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung von Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a. F.)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Widerspruchsrecht gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 1155
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslösenden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 10 m.w.N.;… vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12;… vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10).

    Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16;… vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).

    Rn. 24 Führt die tatrichterliche Überprüfung der Widerspruchsbelehrung - wie hier - hingegen zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer nicht nur geringfügig fehlerhaft in diesem Sinne belehrt worden ist, kann derselbe Belehrungsfehler auch keinen besonders gravierenden Umstand darstellen, der einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben rechtfertigt (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier (auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 3 ) - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 aaO;… 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19];… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Rspr.).

    Der lange Zeitablauf ist aber - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung besonders gravierender Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Versicherungsvertrages begründen und den erklärten Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen durften, miteinzubeziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 18).

    Rn. 26 cc) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, der Versicherungsnehmer habe mit der Erklärung seines Widerspruchs vorwiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt, ebenfalls nicht geeignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 5a Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

    Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.).

    Rn. 30 Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (…vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 11 f.; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 11;… Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 200/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslösenden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (…vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12;… vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10).

    Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (…Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16; vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Rn. 30 Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (…vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 11 f.;… vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Versagung der Ausübung des …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Rn. 30 Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 11 f.;… vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 11;… Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im sog. Policenmodell: …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Diesen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Abtretung zu Sicherungszwecken im Rahmen der dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatrichterlichen Gesamtschau (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2023 - IV ZR 61/23, juris Rn. 14) eine gegenüber den anderen Gesichtspunkten hervorgehobene Bedeutung zugekommen wäre und sie aus seiner Sicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers alleine getragen hätte, etwa weil der Kläger zwingend auf den Versicherungsvertrag als Sicherungsmittel angewiesen war oder die Abtretung auch die Todesfallleistungen umfasst hat.
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Rn. 28 Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, der Kläger habe hinsichtlich des Vertrages Nr. 35 eine den Wert seiner Beitragszahlungen übersteigende Ablaufleistung entgegengenommen, hat es einen Umstand herangezogen, der zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung gehört und deshalb keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 - IV ZR 163/22, juris Rn. 16).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier (auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 3 ) - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (…vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 aaO;… 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19];… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Rspr.).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
    Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und die auch der neueren Senatsrechtsprechung entsprechen (…Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21,BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79;… Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten …

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach …

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 192/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Anforderungen an die Wirksamkeit der …

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss …

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der …

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des …

  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 89/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

  • BGH, 15.10.2025 - IV ZR 86/24

    Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang …

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1994 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (…vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67/22, juris Rn. 15 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2024, 1280]; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14;… vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 25.07.2024 - 1 U 59/24

    Erfolgreicher Widerspruch gegen eine im Policenmodell geschlossene …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles gegeben sind, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH…, Beschluss vom 08.09.2021, Az. IV ZR 133/20, Rn. 17; zuletzt: BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, Rn. 21, beide juris).

    Rn. 26 (1) An das Umstandsmoment dürfen selbst bei längerem Zeitablauf - wie hier - keine geringeren Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; BGH, Urteil vom 19.06.2024 a.a.O., Rn. 25), was vom Landgericht nicht ausreichend beachtet wurde (vgl. LGU S. 7 f.: "Wechselwirkung von Umstands- und Zeitmoment" und "Unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitmoments liegt auch das Umstandsmoment vor.").

    Rn. 32 Allein die Tatsache, dass der Kläger eine den Wert seiner Beitragszahlungen übersteigende Ablaufleistung entgegengenommen hat, gehört grundsätzlich zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung und kann deshalb keinen besonders gravierenden Umstand darstellen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19.06.2024, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

    Rn. 33 (4) Dass der Kläger mit der Erklärung seiner Widersprüche vorwiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt haben dürfte, ist ebenfalls nicht geeignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2024, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

  • BGH, 09.07.2025 - IV ZR 199/24

    Das obligatorische Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung - und das …

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei aufgrund der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 2024, 63) zu der Frage zuzulassen, ob die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung enthält, liegt darin - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (…vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67/22, juris Rn. 15; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14;… vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 20.09.2024 - 20 U 105/24

    Mangelnde ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das ihm …

    Rn. 18 Allein ein Zeitablauf von vielen Jahren genügt nicht, um die Ausübung eines Vertragslösungsrechts durch den Versicherungsnehmer als treuwidrig erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 25).

    Bei besonders langem Zeitablauf sind auch nicht etwa verhältnismäßig weniger schwerwiegend zu gewichtende Umstände ausreichend, um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerspruchsrechtes zu bejahen (BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 25; BGH Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; BGH, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZR 157/29).

    Dass ein Versicherungsnehmer mit der Erklärung seines Widerspruchs vorwiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt, ist daher - wie der BGH ausdrücklich klargestellt hat (BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. IV ZR 401/22, juris-Rz. 26) - nicht geeignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen, der die Ausübung des Vertragslösungsrechts als missbräuchlich erscheinen lassen könnte.

  • OLG Frankfurt, 19.12.2024 - 3 U 163/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens

    Auf die Revision hat der BGH mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. IV ZR 401/22) das angefochtene Urteil gem. §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurückverwiesen.

    Bei Entscheidung gem. § 563 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der die Aufhebung und Zurückverweisung begründenden rechtlichen Beurteilung durch den BGH mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. IV ZR 401/22) bleibt die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers überwiegend ohne Erfolg.

  • BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22

    Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts

    Rn. 18 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Widerspruchs mit dem Ziel der Renditeoptimierung ungeeignet ist, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, juris Rn. 26;… vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.), denn der Versicherungsnehmer ist vorliegend bei der von ihm beabsichtigten Maximierung der Altersvorsorgezulage - wie ausgeführt - gerade auf den dauerhaften Fortbestand des Versicherungsvertrages angewiesen; das unterscheidet ihn von dem Versicherungsnehmer, der seine Rendite dadurch zu maximieren sucht, dass er sich vom Vertrag löst und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung betreibt.
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2026 - 5 U 42/25

    Grenze des Rechtsmissbrauchs bei Widerruf von Lebensversicherungen nach 28 Jahren

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155, m.w.N.; Senat, Urteile vom 29. April 2022, 5 U 24/21 und 5 U 38/21; Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 5 U 55/20, VersR 2021, 559); dasselbe gilt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris; Senat, Urteil vom 30. August 2024 - 5 U 115/23, VersR 2025, 669).

    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofskann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510, m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2025 - 25 U 115/24

    Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben eines …

    Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslösenden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • LG Konstanz, 26.09.2024 - B 10 O 19/23

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Beitragsentlastungstarifs; Anforderungen an …

    Dies führt unabhängig davon zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, ob die sonstigen Unterlagen dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein zugingen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2024 - IV ZR 401/22, BeckRS 2024, 15608 Rn. 19 m.w.N.).
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