Rechtsprechung
BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a. F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung
- openjur.de
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Unechte Rückwirkung; Änderungsbefugnis des Gesetzgebers; Übergangsregelung
- Bundesfinanzhof
GG Art 20, EStG § 3 Nr 9, EStG § 52 Abs 4a, TVG § 4 Abs 3
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung
- Bundesfinanzhof
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 GG, § 3 Nr 9 EStG 2002, § 52 Abs 4a EStG 2002 vom 22.12.2005, § 4 Abs 3 TVG
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung - rewis.io
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3 Nr. 9 a.F.; EStG § 52a Abs. 4
Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Steuerbegünstigung von Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses - datenbank.nwb.de
Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerfreiheit einer Abfindung
Verfahrensgang
- FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10
- BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Deshalb liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung nur vor, wenn das Gesetz eine bereits nach § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG) entstandene Einkommensteuer nachträglich abändert (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, Rückwirkung im Steuerrecht III, C. I., m.w.N.).Eine solche unechte Rückwirkung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie --in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit-- zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. i.E. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rückwirkung im Steuerrecht III, C. I., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
Indes ist das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Steuerrechts weniger schutzwürdig, zumal es dem Steuerpflichtigen offensteht, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln (vgl. in diesem Sinn BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rückwirkung im Steuerrecht III, C. II. 1. a bb (1)).
- BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08
Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht …
Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Eine möglicherweise entstehende Regelkollision wäre nach dem gesetzlichen Kollisionslösungsprinzip des Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes aufzulösen (s. dazu etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 4 AZR 691/08, Der Betrieb 2010, 1593).