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   BGH, 29.09.2005 - IX ZB 178/02   

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https://dejure.org/2005,7648
BGH, 29.09.2005 - IX ZB 178/02 (https://dejure.org/2005,7648)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2005 - IX ZB 178/02 (https://dejure.org/2005,7648)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2005 - IX ZB 178/02 (https://dejure.org/2005,7648)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Restschuldbefreiung bei Einstellung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes bei Versagung auf Grund unstreitig unrichtiger Angaben bei der Einkommenssteuererklärung

  • zvi-online.de

    InsO § 290; ZPO § 294
    Rechtsfehlerfreie Beschwerdeentscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung bei Stützung auf unstrittige Tatsachen trotz Fristversäumung zur Glaubhaftmachung

  • Judicialis

    InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 290 Abs. 2; ; ZPO § 294; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; GKG § 71 Abs. 3; ; GKG § 72 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 289 Abs. 1 S. 1 § 302
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die

    b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung

    Entsprechend dem Verfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der Antragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benachteiligt wird.
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 33/07

    Zulässigkeit des Setzens einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung eines im

    Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 80/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der

    Dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614).
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZB 119/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und

    Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614 Rn. 3).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 56/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über

    Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4 InsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614).
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