Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.06.2007

Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,700
BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06 (1) (https://dejure.org/2009,700)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 (1) (https://dejure.org/2009,700)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06 (1) (https://dejure.org/2009,700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung durch Art. 3 Abs. 1 Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO); Ausschließliche örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte bei europarechtlich internationaler sachlicher ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EGInsO Art. 102 § 1;
    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts nach der Europäischen Insolvenzverordnung - gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung

  • unalex.eu

    Art. 1 Brüssel I-VO, 3 EuInsVO
    Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Konkurs- und Vergleichssachen - Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • Judicialis

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1; ; ZPO § 19a; ; InsO § 3; ; EGInsO Art. 102 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung durch Art. 3 Abs. 1 Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO); Ausschließliche örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte bei europarechtlich internationaler sachlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem. § 3 Abs. 1 EuInsVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtungen innerhalb der Europäischen Union

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2215
  • ZIP 2009, 1287
  • ZIP 2009, 427
  • MDR 2009, 1250
  • EuZW 2009, 590
  • NZI 2009, 532
  • WM 2009, 1294
  • BB 2009, 1425
  • AnwBl 2009, 196
  • NZG 2009, 954
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden (vgl. für den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts BGH, Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 177 Rn. 19 ff).

    Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174 ; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008, aaO Rn. 22 ff).

    Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 aaO).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 12. Februar 2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, 427) für Recht erkannt:.

    Diese Zuständigkeiten müssen nicht mit derjenigen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 12. Februar 2009 aaO Rn. 27).

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174 ; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008, aaO Rn. 22 ff).
  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Der für diesen Gerichtsstand erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff) wäre gegeben.
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Die Entscheidung über die Revision hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) im Einzelnen ausgeführt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergibt.
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Rechtsfehlerfrei verneint wurde insbesondere ein Gerichtsstand nach den §§ 13, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat, und aus § 32 ZPO, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch nicht um einen deliktischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 98).
  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174 ; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008, aaO Rn. 22 ff).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    § 19a ZPO betrifft lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; HK-InsO/Kreft aaO).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07

    Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
    Da Anfechtungsklagen ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren voraussetzen, ist es demgemäß geboten, dass die sachlich zuständigen Gerichte für den Ort, an dem das zuständige Insolvenzgericht seinen Sitz hat, für Anfechtungsklagen hilfsweise ausschließlich örtlich zuständig sind (im Ergebnis ebenso Keller/Stempfle EWiR 2009, 53, 54; Dahl NZI 2009 Heft 3 S. VII; a.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 474, der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich hält).
  • LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04

    Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte,

    Auf die Rechtsmittel des Klägers hob das Revisionsgericht - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A.) - mit Urteil vom 19.05.2009 (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Az.: IX ZR 39/06, Bl. 176 ff. Bd. III d. A.) das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 und das Urteil der erkennenden Kammer vom 02.08.2005 auf und wies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Landgericht Marburg zurück.

    Im Übrigen ist die Kammer hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit durch § 563 Abs. 2 ZPO auch an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, das sich seinerseits - nach den vorstehenden Überlegungen folgerichtig - an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden sah (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Müssten Anfechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 L 160/1) verstoßen, zumal der EuGH in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Das nationale Recht darf die Anwendbarkeit vorrangigen Unionsrechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch der am Insolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- und Massegläubiger, Rechnung getragen werden (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Damit kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Denn beide Bestimmungen bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hierfür der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maßgebend sein soll (s. dazu näher BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Nach Art. 43 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gilt jedoch für Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 31.05.2002 (s. Art. 47 der Verordnung) weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden (s. BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174 ; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZInsO 2009, 1270, 1271 f Rn. 18).
  • LG Münster, 28.10.2010 - 2 O 736/09

    Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei

    Ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) ist im Bezirk des angerufenen Gerichts nicht gegeben, da der Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz liegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06).

    Ein besonderer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO ist nicht gegeben, da es sich bei dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch nicht um einen deliktischen Anspruch handelt (BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 11.01.1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247).

    Der besondere Gerichtsstand gem. § 19a ZPO ist ebenfalls nicht gegeben, da diese Vorschrift lediglich einen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters in Passivprozessen begründet (BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 142).

    Auch aus Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich kein Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Streitgerichte (BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege einer analogen Anwendung erweitert und aus ihr die Begründung einer internationalen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen und andere unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängende Streitverfahren hergeleitet (BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06).

    Ist schon eine internationale Zuständigkeit nicht feststellbar, sind im Hinblick auf eine örtliche Zuständigkeit gem. § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO analog (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2009, Az.: IX ZR 39/06) keine Ausführungen erforderlich, da eine planwidrige Regelungslücke nur vorliegen würde, wenn eine internationale Zuständigkeit gegeben wäre.

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Art. 102 § 1 EGInsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    (1) Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.02.2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427, Deko Marty Belgium) entschieden, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sei dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig seien.

    In Anwendung dieses Rechtssatzes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich für diese Fälle aus einer analogen Anwendung von § 19 a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts ergibt (BGH, NJW 2009, 2215 [juris Rn. 11 ff]).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2012 - 5 U 17/12

    Insolvenzverfahren: Insolvenzanfechtung in einem deutschen Insolvenzverfahren bei

    Aus der internationalen Zuständigkeit für das in Deutschland anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO folgt als Annexkompetenz die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, auch wenn der Anfechtungsgegner - hier der Beklagte - seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, U. v. 12.02.2009, C-339/07, NJW 2009, 2189, 2190; BGH, U. v. 19.05.2009, IX ZR 39/06, NJW 2009, 2215, 2216).
  • BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 (IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 11 ff.) aus den genannten Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen hergeleitet, wenn nach europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.
  • BGH, 18.06.2009 - IX ZB 97/08

    Rechtfertigung eines Abschlags bei der Festsetzung der Vergütung eines im

    Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, z.V.b., Umdruck S. 8).
  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 27 U 145/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Klage des

  • AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14

    Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß

  • OLG Naumburg, 06.10.2010 - 5 U 73/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit der deutschen

  • OLG Hamm, 04.12.2014 - 2 U 29/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem

  • OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12

    Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2012 - 6 U 126/11

    Insolvenz des Arbeitgebers: Massezugehörigkeit des Rechts zur Inanspruchnahme

  • OLG Köln, 09.06.2011 - 18 W 34/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für

  • LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Zuständigkeit

  • LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09

    Insolvenzrecht, Zivilrecht

  • LG Hamburg, 23.03.2018 - 328 O 509/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit bei

  • OLG Frankfurt, 18.06.2012 - 10 W 27/12

    Örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungen gegen Anfechtungsgegner mit Sitz

  • LG Kleve, 23.08.2017 - 2 O 28/13

    Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung des Betrages wegen

  • OLG Hamburg, 30.03.2011 - 4 U 100/07

    Internationale Zuständigkeit: Prozessaufrechnung mit bestrittenen und inkonnexen

  • LG Waldshut-Tiengen, 12.12.2016 - 1 O 185/16

    Kreditversicherung: Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen des

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2010 - 23 O 362/10
  • LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Flugsicherungsgebühren: Europäische

  • LG Hamburg, 12.07.2018 - 334 O 267/17

    Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Voraussetzung für

  • LG München I, 12.02.2010 - 3 HKO 1429/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch aus beendetem Mietvertrag mit einer insolventen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,858
BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06 (https://dejure.org/2007,858)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06 (https://dejure.org/2007,858)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 (https://dejure.org/2007,858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 2 lit. b
    EuGH-Vorlage zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen

  • riw-online.de

    Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO), Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO)
    Vorlage an den EuGH - internationaler Gerichtsstand bei Insolvenzanfechtung

  • unalex.eu

    Art. 1 Brüssel I-VO, 3 EuInsVO
    Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Konkurs- und Vergleichssachen - Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

  • publications.europa.eu
  • Judicialis

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1; ; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen nicht im Mitgliedsstaat des Insolvenzverfahrens ansässigen Anfechtungsgegner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Erstreckt sich die internationale Zuständigkeitsregel des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auch auf Anfechtungsklagen, die sich gegen Anfechtungsgegner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat richten? ? Internationale ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH: Sind deutsche Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Firmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zuständig?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2512 (Ls.)
  • ZIP 2006, 769
  • ZIP 2007, 1415
  • EuZW 2007, 582
  • NZI 2007, 538
  • NZI 2008, 25
  • NZI 2008, 50
  • NZI 2008, 51
  • WM 2007, 1582
  • BB 2007, 698
  • DB 2007, 1693
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Februar 1979 (Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgeführt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGVÜ) Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten.

    Schließt die EuInsVO den offen gehaltenen Regelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen ist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO geboten sein, als sie der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. Februar 1979 (aaO) für die entsprechende Vorschrift des EuGVÜ vorgenommen hat, um eine lückenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen Normen sicherzustellen.

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Auszug aus BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06
    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom 11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246) entschieden, dass Anfechtungsklagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallen.
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Die Entscheidung über die Revision hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) im Einzelnen ausgeführt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergibt.
  • VG Mainz, 22.02.2024 - 1 K 50/23

    Glücksspielrecht

    So hat der Europäische Gerichtshof selbst im Ergebnis etwa eine analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 -, juris, Rn. 13) zur internationalen gerichtlichen Zuständigkeit bejaht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07 -, juris; Mankowski, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 1, Rn. 38).
  • OLG München, 23.04.2008 - 15 U 2983/07

    Insolvenzanfechtung: Herausgabe- bzw. Schadensersatzanspruch eines

    Wenn das Oberlandesgericht nicht dieser Auffassung sei, müsse es gemäß Art. 234 EGV den Europäischen Gerichtshof anrufen oder das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über das Vorlageersuchen des BGH in der Sache IX ZR 39/06 aussetzen.

    Auf diese Frage bezieht sich die Vorlage des BGH vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06 an den Europäischen Gerichtshof.

  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 27 U 145/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus

    Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des BGH (ZIP 2007, 1415 Rz. 18), mit der dieser die Frage, ob Art. 3 EuInsVO zusätzlich Anfechtungsklagen erfasst, dem EuGH vorlegte.

    Der Europäische Gerichtshof hat deshalb auf Vorlage des BGH (ZIP 2007, 1415) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der EuInsVO dahingehend auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (NJW 2009, 2189).

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2009 - 4 W 134/09

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für eine

    Dass im Tenor der EuGH-Entscheidung ein Anfechtungsgegner mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgeführt ist, nimmt der vorliegend beabsichtigten Anfechtungsklage schon deshalb nicht ihre hinreichende Erfolgsaussicht, weil diese Formulierung der Fragestellung der Vorlageentscheidung entspricht (BGH, EuGH-Vorlage vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06).
  • LG Karlsruhe, 03.01.2014 - 14 O 94/13

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungklage eines deutschen

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2009 (C-339/07, NJW 2009, 2189, ergangen auf Vorlagebeschluss des BGH vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht