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   BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03   

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BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03 (https://dejure.org/2003,13211)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2003 - IX B 13/03 (https://dejure.org/2003,13211)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - IX B 13/03 (https://dejure.org/2003,13211)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.02.1999 - VII S 26/98

    Urteilsgründe - Richterunterschrift - Berichtigungsbeschluß - Prozeßkostenhilfe -

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03
    Der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO; vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 88; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1986 IV R 55/86, BFH/NV 1987, 722, und vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, jeweils zu § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., m.w.N.) liegt jedoch nicht vor.

    Der pauschal geäußerten Vermutung der Kläger, das Original des Urteils sei erst nach dem Erteilen der Ausfertigung unterzeichnet worden, kommt im Streitfall schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil das Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung verkündet und damit bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist; Mängel in der Unterschriftsleistung hätten damit nur Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu z.B. Beschluss in BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.).

  • BFH, 08.11.2000 - X S 5/00

    PKH-Antrag

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03
    Die in den Akten enthaltene Urschrift des Urteils ist von den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern unterschrieben worden und die den Klägern zugestellte Urteilsausfertigung gibt deren Namen maschinenschriftlich wieder; dies reicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1986 - IV R 55/86

    Fehlen von Gründen bei einer Entscheidung als Grund für eine zulassungsfreie

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03
    Der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO; vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 88; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1986 IV R 55/86, BFH/NV 1987, 722, und vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, jeweils zu § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., m.w.N.) liegt jedoch nicht vor.
  • BFH, 18.05.2011 - VII B 195/10

    Keine Nichtigkeit des UStG und der AO aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das

    Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor.
  • FG München, 30.01.2014 - 5 K 2858/13

    Befangenheitsgesuch, Klageerhebung unter einer

    Entgegen der Auffassung des Kl ist dem Unterschriftserfordernis gemäß § 113 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 2007 VII B 340/06, BFH/NV 2008, 581, vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203, und vom 25. September 1967 IV B 33/66, BFHE 90, 103, BStBl III 1967, 788).

    Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 166, § 169 Abs. 2 ZPO eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu BFH in BFH/NV 2003, 1203, m.w.N.).

  • BFH, 07.09.2012 - V S 24/12

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 25.05.2016 - V B 107/15

    Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in

    Der BFH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt ist, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 20.11.2007 - VII B 340/06

    Unterschriftserfordernis - rechtzeitige Übermittlung des Urteils an die

    Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 08.07.2004 - XI B 124/03

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil; tatsächlichen Verständigung; Bindungswirkung

    Ist das Urteil wirksam verkündet worden, hat die Zustellung eines nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Urteils bzw. einer Ausfertigung davon daher nur zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 15.10.2008 - V E 2/08

    Erinnerung gegen Kostenrechnung - außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangener

    Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 07.02.2005 - IX S 9/03

    NZB: PKH, Rügeverzicht

    Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 08.07.2004 - XI B 178/03

    Bindungswirkung nicht protokollierter Verständigungen; Revisionszulassung zur

    Ist das Urteil wirksam verkündet worden, hat die Zustellung eines nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Urteils bzw. einer Ausfertigung davon daher nur zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
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   BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03 (1)   

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https://dejure.org/2003,14756
BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03 (1) (https://dejure.org/2003,14756)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2003 - IX B 13/03 (1) (https://dejure.org/2003,14756)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - IX B 13/03 (1) (https://dejure.org/2003,14756)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1990 - XII ZB 33/90

    Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
    Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. (ab dem 1. Juli 2002) § 166, § 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206) eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. September 1954 II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 344, und BGH-Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 1227; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 166 Rn. 5, § 169 Rn. 13; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., § 169 Rz. 8).

    Auch nach Auffassung des BGH trägt (nur) das Original eines Urteils (Beschlusses) die (eigenhändigen) Unterschriften der Richter, was in der Ausfertigung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen kenntlich gemacht werden muss (vgl. dazu z.B. BGH-Beschluss in FamRZ 1990, 1227; Zöller/Stöber, a.a.O., § 169 Rn. 14).

  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
    Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. (ab dem 1. Juli 2002) § 166, § 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206) eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. September 1954 II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 344, und BGH-Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 1227; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 166 Rn. 5, § 169 Rn. 13; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., § 169 Rz. 8).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7303/11

    Steuerboykotteur - Reichsbürger

    Es reicht aus, dass der Originalbeschluss die Unterschriften der Richter trägt, was sich aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin ergibt, und dass lediglich eine Ausfertigung dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt wurde (BFH, Beschlüsse vom 01.07.2003 IX B 13/03, DStRE 2003, 1123; vom 07.09.2012 V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000).
  • BFH, 24.10.2003 - IX S 5/03

    Gegenvorstellung

    Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Fortsetzung des Verfahrens IX B 13/03 als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Antragsteller machen lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 sei fehlerhaft; eine auf solche Einwendungen gestützte Gegenvorstellung ist nicht statthaft (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

  • BFH, 15.10.2008 - V E 2/08

    Erinnerung gegen Kostenrechnung - außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangener

    Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
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