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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50747
BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21 (https://dejure.org/2021,50747)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2021 - IX B 37/21 (https://dejure.org/2021,50747)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2021 - IX B 37/21 (https://dejure.org/2021,50747)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • rechtsinformationen.bund.de

    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 39 Abs 2 Nr 2 AO
    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftige und klärungsfähig Rechtsfrage als Voraussetzung für eine Revisionszulassung; Bereits geklärte Rechtsfrage

  • Betriebs-Berater

    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen GbR und Gesellschafter bei Letzterem anteilig zuzurechnenden Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • rechtsportal.de

    Klärungsbedürftige und klärungsfähig Rechtsfrage als Voraussetzung für eine Revisionszulassung; Bereits geklärte Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überlange Verfahrensdauer als Verfahrensmangel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Dabei hat der Senat unter II.2.a bb (1) ausdrücklich auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) berücksichtigt.
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Denn nach dem Senatsurteil vom 18.05.2004 - IX R 83/00 (BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898) ist der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) anteilig zuzurechnen ist.
  • BFH, 17.11.2004 - I R 96/02

    Übernahme bestehender dinglicher Belastungen keine Anschaffungskosten des …

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Vielmehr haben der Kläger und die Beigeladenen lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Eigentum erworben (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296).
  • BFH, 11.11.2020 - IX B 40/20

    Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten …

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 143), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 19.02.2021 - IX B 34/20

    Revisionszulassung wegen Fortbildung des Rechts, Divergenz

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.02.2021 - IX B 34/20, BFH/NV 2021, 632, Rz 4).
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 131/13

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper - …

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Rn. 11 a) Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (…vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 12.10.2012 - XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220, Rz 14, und vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 12, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1991 - IX R 265/87

    Der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung der Bebauung und Bestellung …

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Rn. 8 b) Daran gemessen liegt in der Ablehnung von Anschaffungskosten in Gestalt des (Kapitalwerts des) "übernommenen Wohnrechts" durch das FG kein Verstoß gegen die tragenden Rechtsgrundsätze des vom Kläger angeführten Senatsurteils vom 21.02.1991 - IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des …

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beigeladenen weder Sachanträge gestellt noch das Verfahren durch Schriftsätze gefördert haben (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2009 - IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, unter II.2.b;… Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 160).
  • BFH, 12.10.2012 - XI B 51/12

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21
    Rn. 11 a) Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 12.10.2012 - XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220, Rz 14, …und vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 12, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2024 - I R 19/21

    Steuerrechtliche Behandlung eines einer vermögensverwaltenden …

    Rn. 16 (1) Für eine durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgenommene Vermietung eines Grundstücks folgt daraus, dass Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und soweit diesen das Grundstück beziehungsweise das Nutzungsrecht an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist (…BFH-Urteile vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, unter II.2.a bb; vom 18.05.2004 - IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929; vom 07.06.2006 - IX R 14/04, BFH/NV 2006, 2053, unter II.2.b, sowie BFH-Beschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, BFH/NV 2022, 115).

    Vielmehr hat der BFH die Bruchteilsbetrachtung bereits auf Sachverhalte angewendet, in denen der Gesellschafter die Sachleistung gegenüber seiner vermögensverwaltenden Gesellschaft erbracht hat (s. BFH-Urteile vom 02.04.2008 - IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679; vom 26.04.2012 - IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, sowie BFH-Beschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, BFH/NV 2022, 115).

  • BFH, 06.10.2026 - IX B 40/26

    Beschränkte Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten

    Rn. 8 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10; vom 30.04.2026 - IX B 114/25, Rz 8).
  • BFH, 12.05.2026 - IX B 112/25

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

    Rn. 8 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10).
  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber …

    Rn. 13 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7).
  • BFH, 06.09.2023 - IX B 84/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, …

    Rn. 10 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, BFH/NV 2022, 115, Rz 7).
  • BFH, 30.04.2026 - IX B 114/25

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler

    Rn. 8 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10).
  • BFH, 12.03.2024 - IX B 24/23

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz …

    Rn. 10 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7).
  • BFH, 15.04.2026 - IX B 96/25

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler

    Rn. 11 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24/23, Rz 10).
  • BFH, 12.11.2024 - IX B 59/24

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf …

    Rn. 4 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7).
  • BFH, 18.04.2023 - IX B 7/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, …

    Rn. 8 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, BFH/NV 2022, 115, Rz 7).
  • BFH, 10.12.2025 - V B 21/24

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • BFH, 19.11.2025 - IX B 121/24

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler

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