Rechtsprechung
| BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- rechtsinformationen.bund.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 47 Abs 1 FGO, § 52a Abs 3 FGO, § 52a Abs 4 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts
- rechtsportal.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts
- datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wenn (auch) das Gericht einen Fehler macht, ist die Fristversäumnis unverschuldet!
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.04.2024 - 8 K 107/23
- BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BFH, 28.06.2024 - I B 41/23
Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 13, m.w.N.).Dies ("fehlende Eigenhändigkeit") führt dazu, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15).
- BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Rn. 7 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Fristversäumnis auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Kläger zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 2 WDB 1, 07, Rz 17, zur Parallelvorschrift § 44 der Strafprozessordnung; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 38, zu § 233 der Zivilprozessordnung --ZPO--). - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Aus Fehlern des Gerichts dürfen daher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07, Rz 22, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16, Rz 13).
- BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des …
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Aus Fehlern des Gerichts dürfen daher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07, Rz 22, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16, Rz 13). - BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14
Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der …
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.01.2015 - XI B 88/14, Rz 29). - BFH, 22.09.2023 - IX R 29/22
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 22.09.2023 - IX R 29/22, Rz 10, m.w.N.). - BFH, 09.04.2024 - IX B 42/23
Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG
Auszug aus BFH, 22.01.2025 - IX B 71/24
Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 09.04.2024 - IX B 42/23, Rz 4, m.w.N.).
- BFH, 24.02.2026 - VII R 34/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg
In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 7, und vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, BStBl II 2026, 226, Rz 24; vgl. auch BGH-Beschluss vom 19.01.2023 - V ZB 28/22, Rz 18; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 2 WDB 1, 07, Rz 17; BAG-Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 38).Rn. 40 Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung --der sich der erkennende Senat angeschlossen hat-- ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 22; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23 und 24, m.w.N.).
- BFH, 20.11.2025 - VI R 13/23
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem …
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 15, m.w.N.). - BFH, 08.04.2025 - VII R 4/24
Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur
Rn. 23 Zudem hat d ie einfache Signatur die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12 und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; BGH-Beschlüsse vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10;… BTDrucks 17/12634, S. 25).
- BFH, 19.02.2026 - VI R 17/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FA
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 15, m.w.N.). - BFH, 07.10.2025 - IX R 23/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des …
Dies hat seinen Grund darin, dass aus Fehlern des Gerichts keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden dürfen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07, Rz 22; Senatsbeschluss vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 7). - BFH, 10.02.2026 - IX R 33/24
Einreichung von einfach signierten Dokumenten über ein fremdes besonderes …
Rn. 14 c) Ist das elektronische Dokument --wie im Streitfall-- nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach --beA-- ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14). - FG München, 02.09.2025 - 1 K 816/25
Wiedereinsetzung, Einreichung elektronischer Dokumente über das beSt einer …
Eine einfache Signatur soll zudem sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (…BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2024 I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053, und vom 22. Januar 2025 IX B 71/24, BFH/NV 2025, 399). - BFH, 25.03.2026 - IX R 1/26
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen …
Rn. 12 bb) Ist das elektronische Dokument --wie im Streitfall-- nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14). - VGH Bayern, 27.07.2026 - 10 CS 26.1434
Prozesskostenhilfe für eine durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde bei …
Rn. 13 Die Fristversäumnis ist auch nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (…vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.7.2007 - 2 WDB 1/07 - juris Rn. 17; BFH, B.v. 22.1.2025 - IX B 71/24 - juris Rn. 7). - FG Hessen, 11.09.2025 - 4 K 180/24 Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. jüngst Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. Januar 2025 - IX B 71/24 -, juris).
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