Rechtsprechung
| BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 7 Abs 4 S 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2015, EStDV § 11c Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
- rechtsinformationen.bund.de
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
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§ 7 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
(Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)) - IWW
§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 162 AO, § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 164 Abs. 1 AO, §§ 21 ff., § 6 Abs. 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung, § 6 Abs. 6 ImmoWertV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 11c Abs. 1 EStDV, § 88 Abs. 1 Satz 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Absetzungen für Abnutzung für vermietete Immobilien; Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden; Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7 Abs. 4 Satz 2
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ) - rechtsportal.de
EStG § 7 Abs. 4 Satz 2
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gebäudeabschreibung
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 7 Abs 4 S 2
Gebäude, Abschreibung, AfA, Gutachten, Nachweis, Gutachter, Nutzungsdauer, Restnutzungsdauer - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 7 Abs 4 S 2
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Zur Frage eines geeigneten Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG - Ist das Berechnungsmodell der Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16
- BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (10)
- FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16
Gewinnermittlung: Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude …
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 8 Das FG gab den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1673 veröffentlichten Urteil statt.
das Urteil des FG vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.03.2008 - IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
- BFH, 28.10.2008 - IX R 16/08
Absetzung für Abnutzung bei einem Pflegeheim - Differenzierung zwischen …
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
- BFH, 23.09.2008 - I R 47/07
Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers - Abgrenzung von …
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986). - FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95
AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54). - BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche …
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54). - BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12
NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986). - BFH, 19.01.2018 - X B 60/17
Hinweise zur Schätzungsmethode
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Rn. 22 Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem oder von dem FG beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies --gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2018 - X B 60/17, BFH/NV 2018, 530)-- Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. - FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
Abschreibungsdauer der Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986). - BFH, 11.08.1993 - X R 82/90
AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 7 EStG )
Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Rn. 18 2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer --im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993 - X R 82/90, BFH/NV 1994, 169)-- darzulegen und gegebenenfalls --im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast-- nachzuweisen.
- FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18
Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer …
Rn. 44 Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat der Gutachter eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.
- BFH, 23.01.2024 - IX R 14/23
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der …
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).Das Sachverständigengutachten entspreche den Vorgaben des Senatsurteils vom 28.07.2021 - IX R 25/19.
Rn. 19 aa) § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein ("können"), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz 1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht (Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 20, m.w.N.).
Sofern allerdings die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (…z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.09.2003 - X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, unter II.3.a; vom 04.03.2008 - IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, unter II.1. sowie Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 17, jeweils m.w.N.).
Die Schätzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 20).
Demzufolge hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass auch eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, als Nachweis für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG genügen kann (Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19 ff.).
Rn. 27 ddd) Der Senat weist vorsorglich klarstellend darauf hin, dass seine Ausführungen in der Entscheidung vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (dort Rz 20 ff.) nicht dahingehend zu verstehen sind, der Steuerpflichtige könne allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darlegen und nachweisen (so aber Geiling/Jacoby, DStR 2022, 1080, 1082).
- FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19
Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in …
Rn. 25 Nichts anderes folge aus dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).
Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).
Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).
Rn. 41 (1) Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat der sachverständige Zeuge eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).
Dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006:005 (…BStBl I 2023, 332, Rz. 24) faktisch die abstrakten Rechtsmaßstäbe des BFH-Urteils vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108) modifiziert und der Sache nach einen teilweisen Nichtanwendungserlass zur vorgenannten BFH-Entscheidung darstellt, begründet für sich gesehen ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund (…vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 - IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627, Rz. 4, m.w.N.).
- FG Köln, 23.03.2022 - 6 K 923/20
Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung …
Bezüglich des zuletzt noch strittigen Punktes verweisen sie auf das von ihnen im Klageverfahren vorgelegte Gutachten, welches eine Restnutzungsdauer von 31 Jahren ausweist sowie das Urteil des BFH vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19.Rn. 21 Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten möglicherweise den technischen "Verschleiß" eines Gebäudes im Einzelfall nachvollziehen könnte.
Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Denn es ist nicht ersichtlich, dass damit der nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG angemessene Schätzungsrahmen verlassen wurde, geht es im Rahmen der erforderlichen Schätzung doch letztlich nur darum nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende typische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine kürzere Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
- FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3841/19
Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch …
Rn. 22 Dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer von Immobilien genutzt werden könne, ergebe sich insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).
Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).
Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).
Rn. 49 Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat die Gutachterin eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).
- FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen …
Rn. 23 Dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer von Immobilien genutzt werden könne, ergebe sich insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).
Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).
Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).
Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).
Rn. 52 (1) Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat die Gutachterin eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.
Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).
- FG Münster, 02.04.2025 - 14 K 654/23
Restnutzungsdauer für AfA von Mietwohnungen
Abweichend hiervon bestimmt sich die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude nach den festen Prozentsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG; die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG dar (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).Rn. 33 § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein ("können"), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz 1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 20, m.w.N.).
Die Schätzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19).
Demzufolge hat der BFH ausdrücklich anerkannt, dass auch eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, als Nachweis für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG genügen kann (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 und BFH…, Urteil vom 23.01.2024 - IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823 m.w.N.).
Der Senat kann weder dem Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) noch den Entscheidungen des BFH vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) und vom 23.01.2024 (…IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823) entnehmen, dass eine entsprechende Zertifizierung des Gutachters für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zwingend erforderlich ist.
- FG Hamburg, 01.04.2025 - 3 K 60/23
Einkommensteuerrecht: Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden …
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (BFH…, Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823 im Anschluss an BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).Ob der AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 unter Verweis auf BFH…, Urteil vom 4. März 2008, IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310).
Rn. 56 2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH…, Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823; BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Die Schätzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Rn. 57 a) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
- BFH, 03.05.2022 - IX R 22/19
AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer …
Eine geringere Restnutzungsdauer kann nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aber im Einzelfall geltend gemacht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108). - FG Baden-Württemberg, 31.07.2025 - 3 K 738/22
Schätzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gewerbeobjekts - (Kapitalisierter) …
Das BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108) werde von der Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus angewandt.Rn. 41 Der Kläger lässt replizieren, dass sich aus dem BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (a.a.O.) weder die Notwendigkeit eines Beweises ergebe, noch eine Verengung der Gutachtenmethodik.
Rn. 45 Das Verfahren hat im Hinblick auf das Revisionsverfahren Az. IX R 25/19 geruht.
Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 2024 IX R 14/23, BFH/NV 2024, 1112, Rn. 20; vom 28. Juli 2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rn. 17 …und vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, Rn. 14, jeweils m.w.N.).
Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 108, Rn. 17).
Die gewählte Methode muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer -zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen- Aufschluss geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2022, 108, Rn. 19;… Festhaltung in BFH/NV 2024, 1112, Rn. 22 ff.).
- FG München, 26.06.2026 - 8 K 1147/23
Einkommensteuer 2017-2021
- FG Köln, 20.10.2022 - 6 K 1506/17
Höhe der Abschreibung für ein vermietetes Bürogebäude mit Wohnungen, …
- FG Hamburg, 03.12.2025 - 2 K 86/22
Einkommensteuer: Absetzungen für Abnutzung (AfA) für vermietete Wohnungen - …
- FG München, 10.04.2025 - 10 K 1531/21
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Gesonderte Feststellung, Wirtschaftsgut, …
- FG Niedersachsen, 18.06.2026 - 15 K 31/24
Anpsruch des Klägers auf Ansatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) für …
- BFH, 07.10.2025 - IX R 26/24
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- …
- FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
Aufteilung des Kaufpreises für ein vermietetes Mehrfamilienhaus für Zwecke der …
- FG Schleswig-Holstein, 29.05.2026 - 5 K 97/23
1. Im Rahmen der Gebäude-AfA ist die im Kaufvertrag vor-genommene …
- FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 93/22
Abschreibung; AfA-Tabelle; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Motoryacht; …
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