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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4633
BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99 (https://dejure.org/2002,4633)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2002 - IX R 55/99 (https://dejure.org/2002,4633)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - IX R 55/99 (https://dejure.org/2002,4633)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    EStG § 21; ; EStG § 21 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Einkünfte - Vermietung - Wohnhaus - Miteigentum - Verwaltung - Ehegatten - Zurechnung - Vertragspartner - Mietvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Miteigentümer; Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart VuV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Prüfungsreihenfolge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 179 Abs 1, AO 1977 § 179 Abs 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, BGB § 743
    Ehegatten; Einkünftezurechnung; Miteigentümer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1832 (Ls.)
  • NZM 2002, 1035
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentümern

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte (BFH-Urteil in BFHE 190, 82).

    In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den --objektiven-- Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 190, 82).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Das dürfte der Fall sein, wenn der Beigeladene mit Wissen und Wollen der Klägerin die Mietverträge abgeschlossen und durchgeführt hat und jedenfalls auch auf ihre Rechnung tätig geworden ist (vgl. dazu das BFH-Urteil in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 30/94

    Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus …

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an …

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99
    In diesem Fall kann auch eine Vereinbarung infolge der Scheidung gegeben sein, so dass die Einnahmen bereits aus diesem Grund nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst wären (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    aa) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; in BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach …

    a) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; in BFH/NV 2002, 1556).

    Gelangt das FG zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht in offener Stellvertretung für die Beigeladene gehandelt und die Beigeladene sei aus dem Mietverhältnis entlassen worden, wird es weiter der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen streitigen Frage nachgehen müssen, ob der Kläger als mittelbarer Stellvertreter angesehen und sein Verhalten der Beigeladenen steuerrechtlich zugerechnet werden kann, weil der Kläger mit Wissen und Wollen der Beigeladenen den Mietvertrag abgeschlossen und durchgeführt hat und damit jedenfalls auch für ihre Rechnung tätig geworden ist, so dass die Beigeladene ebenfalls wirtschaftlich die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses getragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.).

  • SG Aachen, 30.10.2018 - S 14 KR 455/17

    Zugehörigkeit der Ehefrau zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung der …

    Es reicht nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch den anderen abzustellen; maßgeblich ist, ob mehrere Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden (BFH, Urteil vom 25. Juni 2002 - IX R 55/99 -, Rn. 9, juris).
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 2756/19

    Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen

    Rn. 18 a) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 17/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum

    a) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; in BFH/NV 2002, 1556).

    Gelangt das FG zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht in offener Stellvertretung für die Beigeladene gehandelt und die Beigeladene sei aus dem Mietverhältnis entlassen worden, wird es weiter der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen streitigen Frage nachgehen müssen, ob der Kläger als mittelbarer Stellvertreter angesehen und sein Verhalten der Beigeladenen steuerrechtlich zugerechnet werden kann, weil der Kläger mit Wissen und Wollen der Beigeladenen den Mietvertrag abgeschlossen und durchgeführt hat und damit jedenfalls auch für ihre Rechnung tätig geworden ist, so dass die Beigeladene ebenfalls wirtschaftlich die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses getragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2002 - IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, unter II.1., m.w.N.).
  • FG München, 22.06.2006 - 15 K 3577/03

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und …

    Die Vermietung bzw. Verpachtung erfolgt somit regelmäßig dann gemeinsam, wenn alle Miteigentümer durch den Miet- oder Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet werden (BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556).

    Zwar hat der BFH in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2002 (a.a.O.) klar gestellt, dass allein aus der Zustimmung eines Miteigentümers zur alleinigen Verwaltung eines gemeinschaftlichen Mietobjekts durch den anderen Miteigentümer allein noch nicht gefolgert werden darf, dass ersterer auch im Außenverhältnis gegenüber dem Mieter berechtigt und verpflichtet sei.

  • BFH, 30.04.2004 - IV B 24/01

    VuV - Tatbestandsverwirklichung bei Miteigentümern

  • FG Düsseldorf, 09.05.2019 - 10 K 3108/17

    Zurechnung von Einkünften aufgrund eines im Innenverhältnis eingeräumten …

  • FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus der Vermietung einer …

  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an …

  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 860/14

    Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe

  • BFH, 17.08.2012 - IX B 56/12

    Zur Verwirklichung des Vermietungstatbestandes

  • BFH, 09.03.2007 - IX B 137/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Verstoß gegen § 96 …

  • BFH, 06.05.2008 - IX S 8/08

    Anhörungsrüge

  • FG Sachsen, 09.07.2008 - 8 K 322/05

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von durch eine GmbH vereinnahmenden Mieten als …

  • FG Sachsen, 29.04.2014 - 8 K 1380/11

    Gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und …

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